Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 2. Okt 2025, 17:03
Im Beschlossenen Bundesgesetz des Nationalrates steht: (wie auch schon im ersten Entwurf)Tical hat geschrieben: Do 2. Okt 2025, 16:00 Hallo
Ich meine hier iwo gelesen zu haben dass die Änderung auch den Erwerb von Munition beschränken soll.
Man soll quasi nur Munition für die Waffen erwerben können die man selbst besitzt. Ist das noch drin in der Änderung..??
…“
„Munition für Schusswaffen der Kategorie B
§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen
der Kategorie B nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden
Waffenbesitzkarte (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit
sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von
diesen erworben und besessen werden.
(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für
Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der
Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die
entsprechende Schusswaffe geeignet ist.“
Abs. 2 ist hierbei eine lex specialis, die nur bei Bewilligungen, die ausschließlich zum Besitz von Kat. C berechtigen, anzuwenden ist, mit der Maßgabe, dass die Munition für die Schusswaffe geeignet sein muss.
Bei Bewilligungen für Kat. B sowie bei Jagdkarten kannst du (weiterhin) jegliche legale Munition erwerben und besitzen. Die Regelung zu Hohlspitzgeschossen bleibt selbstverständlich unberührt.
Edit: Rechtschreibung am Handy…