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Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: Do 7. Aug 2014, 13:03
von crowcall66
gewo hat geschrieben: lese ich so nicht
...
miteinem simplen waffeneintrag im efwp und einer einladung aus oesterreich geht eine fahrt nach DE oder sonstwo hin nach meinem wissensstand nicht
Ganz nüchtern betrachtet steht im Gesetz nichts darüber, wonach das Startland der Reise nicht auch das Zielland sein darf.
Wenn man bei so einer Reise nun ein anderes EU-Land durchquert, gilt das strenggenommen als Durchreise im Sinne des jeweiligen WaffG. Und die ist bei der Erfüllung der genannten Grundvorraussetzungen ohne zus. Bewilligung erlaubt.
So lese ich das.

Wenn sowas dezitiert nicht erlaubt sein sollte, dann müsste das erwähnt werden.


Interessant zu wissen wäre aber, ob bei dieser konkreten Durchreise (AT-DE-AT) eine Verhältnismäßigkeit angenommen werden kann. Sprich: ob es sich bei der Durchreise des fremden EU-Staates z.B. um eine erheblich Wegabkürzung handelt oder ob es zumutbar ist/wäre durchs eigene Land zu fahren.

Was solls, letztendlich sind wir doch davon wieder abhängig, wie das im konkreten Fall von der zuständigen Behörde gesehen wird.

Gruß

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: Do 7. Aug 2014, 13:37
von gewo
crowcall66 hat geschrieben: Wenn sowas dezitiert nicht erlaubt sein sollte, dann müsste das erwähnt werden.
hi

die ganze bestimmung des par 38 sind zur vereinfachung des besuches einer schiessportlichen oder jagdlichen versanstaltung IM AUSLAND erlassen worden
ohne diese fehlt aus meiner sicht der bezug sich darauf zu berufen

heikel vor allem deshalb weil ja im gesetz noch AUSDRUECKLICH darauf hingewiesen wird, dass fuer alle anderen arten des grenzuebertrittes mit schusswaffen jederzeit die ueblichen antrage bei den entsprechenden behoerden - auch als dauergenehmigung bis zu einem jahr- gestellt werden koennen

AT-DE-AT aus meiner sicht heikel und tendenziell eher nicht zulaessig

aber du hast natuerlich recht
am ende sagt dir erst der VFGH was tatsaechlich darunter zu verstehen ist ...

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: Do 7. Aug 2014, 14:36
von crowcall66
Servus,
aber du hast natuerlich recht
am ende sagt dir erst der VFGH was tatsaechlich darunter zu verstehen ist ...
Werde bei Gelegenheit mal googeln, obs dazu schon Erkenntnisse gibt.

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: Do 7. Aug 2014, 17:28
von gewo
crowcall66 hat geschrieben:Servus,
aber du hast natuerlich recht
am ende sagt dir erst der VFGH was tatsaechlich darunter zu verstehen ist ...
Werde bei Gelegenheit mal googeln, obs dazu schon Erkenntnisse gibt.
nix im RIS gefunden bisher ...

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: Fr 8. Aug 2014, 04:35
von razorback
Ich habe den Eindruck, daß hier permanent der falsche Baum angebellt wird, denn der §38 des Ö WaffG stellt doch nur auf das Mitbringen von Waffen aus einem EU-Mitgliedsstaat nach/durch Ö ab.

Für das gegenständliche Problem des Transits AT-DE-AT zieht doch nach meinem Verständnis der §32 des DEUTSCHEN WaffG.
und dort steht im Absatz 3

§32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

.......
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür
bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch
diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen
Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte
Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die
dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3
Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung
mitnehmen,
sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.


kein Wort von woher aus der EU nach wohin in der EU der Transport stattfindet.

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: Fr 8. Aug 2014, 10:02
von crowcall66
razorback hat geschrieben:Ich habe den Eindruck, daß hier permanent der falsche Baum angebellt wird, denn der §38 des Ö WaffG stellt doch nur auf das Mitbringen von Waffen aus einem EU-Mitgliedsstaat nach/durch Ö ab.

Für das gegenständliche Problem des Transits AT-DE-AT zieht doch nach meinem Verständnis der §32 des DEUTSCHEN WaffG.
Richtig, hab ich auch schon geschrieben (siehe einige Postings vorher):
crowcall66 hat geschrieben:... bei grenzüberschreitenden Reise gelten die waffenrechtlichen Bestimmungen des Staates, in den man sich gerade befindet bzw. den man gerade durchreist
Habe weiters auch § 32 WaffG Deutschland für eine Reise AT-DE angeführt.
razorback hat geschrieben:...und dort steht im Absatz 3

§32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass..........
Alleine der Titel des § 32 ist für mich eindeutig. Wie du richtig schreibst: Noch dazu gibt es für Jäger und Sportschützen eine exakt formulierte Regelung (welche übrigens inhaltlich der Regelung in § 38 WaffG AT entspricht (EDIT: im Bezug auf Jäger)).

Aber hier gibt eine "Paragraphen-Auslegung" welche besagt: Startland = Zielland = nicht zulässig
Anscheinend enstpricht diese Auslegung der ursprünglichen Intention welche man bei der Gesetzesentstehung verfolgte.
Und genau diese Ansicht hat leider schon einige Male zur Beschlagnahmung von Waffen (vor allem bei AT-Jägern welche über das deutsche Eck gefahren sind) geführt (siehe: Berichte hier im Forum).

Was soll's, das Thema wurde hier wieder intensiv besprochen mit dem Ergebnis: "Am Ende wird dir das Gericht sagen, wie man das zu verstehen hat".

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: Fr 8. Aug 2014, 11:08
von gewo
razorback hat geschrieben:Ich habe den Eindruck, daß hier permanent der falsche Baum angebellt wird, denn der §38 des Ö WaffG stellt doch nur auf das Mitbringen von Waffen aus einem EU-Mitgliedsstaat nach/durch Ö ab.

Für das gegenständliche Problem des Transits AT-DE-AT zieht doch nach meinem Verständnis der §32 des DEUTSCHEN WaffG.
und dort steht im Absatz 3
...
hi

sei sicher:
fuer dich als oesterreichischer waffenbesitzer gilt vor allem mal das oesterreichische waffenrecht

bestimmungen aus dem deutschen recht gelten fuer dich nur ZUSAETZLICH fuer jene dinge die in AT anders oder nicht geregelt sind

wenn dir das AT recht verbietet deine waffe wohin mit zu nehmen dann ist es egal wenn der andere staat sagt dass es OK ist

die bestimmungen sind soweit ich weiss in DE und AT nicht gleich
zumindestens frueher war es so dass es in DE keine stueckzahlbeschraenklung fuer die mitnahme gegeben hat
in AT maximal 3 stk ..

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: Fr 8. Aug 2014, 11:39
von crowcall66
gewo hat geschrieben:sei sicher:
fuer dich als oesterreichischer waffenbesitzer gilt vor allem mal das oesterreichische waffenrecht

bestimmungen aus dem deutschen recht gelten fuer dich nur ZUSAETZLICH fuer jene dinge die in AT anders oder nicht geregelt sind

wenn dir das AT recht verbietet deine waffe wohin mit zu nehmen dann ist es egal wenn der andere staat sagt dass es OK ist

die bestimmungen sind soweit ich weiss in DE und AT nicht gleich
zumindestens frueher war es so dass es in DE keine stueckzahlbeschraenklung fuer die mitnahme gegeben hat
in AT maximal 3 stk ..

Einfach mal § 38 WaffG Ö und § 32 WaffG DE durchlesen und vergleichen.

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: Fr 8. Aug 2014, 11:45
von gewo
crowcall66 hat geschrieben:
gewo hat geschrieben: die bestimmungen sind soweit ich weiss in DE und AT nicht gleich ..
Einfach mal § 38 WaffG Ö und § 32 WaffG DE durchlesen und vergleichen.
§32WaffG, DE hat geschrieben: 2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports
quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__32.html" onclick="window.open(this.href);return false;
§38WaffG, AT hat geschrieben: (3) ....
2. Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,
quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006016" onclick="window.open(this.href);return false;

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: Fr 8. Aug 2014, 11:54
von crowcall66
Richtig gesehen.

Das heißt aber jetzt nicht, dass ich als Österreicher zu einer Schießsportveranstaltung in DE nur 3 Schusswaffen mitnehmen darf.

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: Fr 8. Aug 2014, 12:18
von razorback
gewo, ich widersprech Dir ja nur ungern, aber der §38 unseres Waffengesetzes bezieht sich EINDEUTIG auf EU-Ausländer und hat mit dem inländischen Transport aber gar nix zu tun !
Und für den Transport in/durch das jeweilige EU-Ausland gelten die dort erlassenen Vorschriften.

Ich zitiere:
Ö-WaffG §38:

(2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde bewilligt worden ist........

(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht
1.Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte Munition und
2.Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,
sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.

Das hat aber mit dem Transit durch DE überhaupt nix zu tun, denn da gilt der §32 des DEUTSCHEN Waffengesetzes.

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: So 17. Aug 2014, 10:31
von tschuttl
Gepostet habe ich den Beitrag 2011 und bin heute wieder darauf gestoßen. Schlauer bin ich immer noch nicht geworden. Ein Bekannter hat mir vor ein paar Tagen den europäischen Feuerwaffenpass gezeigt wo er neben seiner Jagdwaffe auch die Glock 21 eingetragen hat. Laut seiner Aussage braucht er dazu noch eine Jagdeinladung in DE. Also nix mit Durchreise. Saublöd, vielleicht sollten wir Bayern mit den Tiroler Schützen anektieren :) :)

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: So 17. Aug 2014, 10:32
von gewo
tschuttl hat geschrieben:Gepostet habe ich den Beitrag 2011 und bin heute wieder darauf gestoßen. Schlauer bin ich immer noch nicht geworden. Ein Bekannter hat mir vor ein paar Tagen den europäischen Feuerwaffenpass gezeigt wo er neben seiner Jagdwaffe auch die Glock 21 eingetragen hat. Laut seiner Aussage braucht er dazu noch eine Jagdeinladung in DE. Also nix mit Durchreise. Saublöd, vielleicht sollten wir Bayern mit den Tiroler Schützen anektieren :) :)
hi

wennst oefter uebers deutsche eck musst hol dir eine dauergenehmigung vom landratsamt in rosenheim ..
gilt jeweils fuer ein jahr
wird im EFWP eingetragen

dann brauchst keine einladung mehr .,.

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: So 17. Aug 2014, 10:35
von tschuttl
Ja wenn das geht mache ich das. Wenn ich richtig verstehe brauche ich den EWP und dann zum Landratsamt?

Re: Waffentransport deutsches Eck

Verfasst: So 17. Aug 2014, 10:48
von gewo
tschuttl hat geschrieben:Ja wenn das geht mache ich das. Wenn ich richtig verstehe brauche ich den EWP und dann zum Landratsamt?
ja, den WP bzw die WBK nimm auch mit und den reisepass
aber vorher anrufen ob du sonst noch was brauchst und wann der zustaendige da audienzen gibt

knarre NICHT mitnehmen !!!!
;-)