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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 14. Okt 2025, 20:44
von AUG-andy
sovereign hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 20:20 BTT: In einem heute geführten Telefonat mit meiner zuständigen BH wurde mir mitgeteilt, dass das neue Gesetz ab 1.11.2025 angewendet wird. Mir wurde nahe gelegt die Überlassung noch vorher durchzuführen, da sonst ein Waffenhändler involviert sein muss.
Es gibt offiziell noch kein Datum !
Bitte keine Panikmache hier.
Genialer erster Post. :tipphead:

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 14. Okt 2025, 21:11
von panhandle
Hmmmmm...

Also so ganz Unrecht hat der Kollege "sovereign" nicht....Es werden zumindest Teile des neuen Gesetzes angewendet.

Zumindest was die Überlassung(en) angeht, ist sehr wohl der Stichtag mit 1.November 2025.
Siehe ... >>>

Wartefrist

§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu
lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.

Und der Stichtag ist lt §62 mit 1. November 2025 definiert...

Nachtrag: Nachzulesen hier... https://www.parlament.gv.at/dokument/BR ... 713058.pdf

g
Willi

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 14. Okt 2025, 21:28
von sovereign
Danke Willi für die Präzisierung!

Hier noch ein Link:
https://www.oesterreich.gv.at/de/Gesetz ... ffengesetz
Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 14. Okt 2025, 21:31
von Steppenwolf
sovereign hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 21:28 Danke Willi für die Präzisierung!

Hier noch ein Link:
https://www.oesterreich.gv.at/de/Gesetz ... ffengesetz
Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)
Ok, spannend. Danke für das Update.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 14. Okt 2025, 22:33
von rhodium
TomE hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 23:11 Im Wesentlichen ändern sich:

Die Altersgrenzen, die erneute psychologische Prüfung und der private Handel.

Aus meiner Sicht sind wir da von "alles wegnehmen" ein gutes Stück entfernt.
Seit ich Waffenbesitzer bin und das bin ich seit Ende der 90er, fliegt eine Scheibe der Salami nach der anderen. Die kleinen Erleichterungen wie die Liberalisierung der Halbautomaten, wird da locker wettgemacht. Es ist wirklich ein Trauerspiel und der Nachwuchs wird weniger und weniger werden … damit wird das Verständnis in der Bevölkerung für legalen Besitz noch mehr abnehmen.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 15. Okt 2025, 06:36
von SectionThree
sovereign hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 21:28
Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)
Das gilt trotzdem nur dann, wenn sie es schaffen, das Gesetz vor diesem Zeitpunkt zu veröffentlichen. Also, wenn sie die Novelle bis einschließlich 31.10. publizieren – dann kann sie am 1.11. in Kraft treten. Wenn nicht, dann erst später. Sagen wir, sie wird am 6. November veröffentlicht. Auch dann tritt sie zwar „rückwirkend“ am 1. in Kraft – hat aber am 1.-5. nicht gegolten, dh man konnte am 3., 4., 5. November noch nach der alten Rechtslage agieren. Verwirrend, ich weiß. Es hat schon seinen Grund, warum rückwirkendes Inkrafttreten in Juristenkreisen normalerweise verpönt ist.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 15. Okt 2025, 12:09
von FdH22
rhodium hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 22:33
Es ist wirklich ein Trauerspiel und der Nachwuchs wird weniger und weniger werden … damit wird das Verständnis in der Bevölkerung für legalen Besitz noch mehr abnehmen.
Ich lehne mich jetzt etwas weiter aus dem Fenster u. behaupte dass deine Sorgen unberechtigt sind.
Ganz einfach deshalb weil der Nachwuchs infolge falscher Erziehung u. permanenten Handyspielen eh verblödet u. daher kein Interesse hat :mrgreen:

Die wenigen Ausnahmen kannst an einer Hand abzählen.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 15. Okt 2025, 12:32
von panhandle
FdH22 hat geschrieben: Mi 15. Okt 2025, 12:09
rhodium hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 22:33
Es ist wirklich ein Trauerspiel und der Nachwuchs wird weniger und weniger werden … damit wird das Verständnis in der Bevölkerung für legalen Besitz noch mehr abnehmen.
Ich lehne mich jetzt etwas weiter aus dem Fenster u. behaupte dass deine Sorgen unberechtigt sind.
Ganz einfach deshalb weil der Nachwuchs infolge falscher Erziehung u. permanenten Handyspielen eh verblödet u. daher kein Interesse hat :mrgreen:

Die wenigen Ausnahmen kannst an einer Hand abzählen.
+1
Ha... ist gar ned soweit "hergeholt".....

g
Willi

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 15. Okt 2025, 12:51
von SectionThree
Wie ich heute den Medien entnehmen konnte, hat der Bundespräsident die Novelle schon unterschrieben. Der Bundeskanzler wird sie daher wohl in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt veröffentlichen, so dass wohl auch der Termin 1. November halten wird …

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 15. Okt 2025, 17:29
von Coolhand1980
Geht davon aus, dass der 1.11 halten wird.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 15. Okt 2025, 18:22
von gewo
Coolhand1980 hat geschrieben: Mi 15. Okt 2025, 17:29 Geht davon aus, dass der 1.11 halten wird.
Ich dachtwe eigentlich nur abkühlphase und psychorueckfragen

Wenn die den privaten Handel dann auch gleich mit einnehmen wollen gibt es ungefaehr a zillion offene fragen dazu
wird spannend

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 15. Okt 2025, 18:34
von fast12
Mit 1. November treten folgende Änderungen in Kraft:

§ 41f samt Überschrift

41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist.

§ 55 Abs. 3


In § 55 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Durchführung der Registrierung“ durch die
Wortfolge „Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnung“ ersetzt und nach dem Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 7“ die Wendung „und
9 bis 11“ eingefügt.

§ 56 Abs. 1, 3 und 4

§ 56 Abs. 1 lautet:
„(1) Vor Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäfts hat der
zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende – sofern er nicht nach § 32 ermächtigt ist – bei der nach
dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des
Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot
erlassen worden ist und für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der
Zentralen Informationssammlung eingetragen ist. Die Behörde hat dies dem Gewerbetreibenden innerhalb
von drei Werktagen mitzuteilen; bis zur Mitteilung ist eine Überlassung jedenfalls unzulässig.“

In § 56 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „ob ein Waffenverbot besteht“ die Wortfolge „oder für ihn
aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist“ eingefügt und das Zitat „§ 34 Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

In § 56 Abs. 4 entfällt der letzte Satz

§ 58 Abs. 38

(38) Bis zum gemäß § 62 Abs. 22a kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der
Antragstellung die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der
Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst
verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Art. 9a
Abs. 3 B-VG ist. Sofern die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Erstellung eines
Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen
unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem
Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter
bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur unter Einbeziehung des bekanntgegebenen Gutachters an diesen
zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für
die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der
Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß § 55a
Abs. 1a WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu
berücksichtigen.“

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 15. Okt 2025, 18:36
von fast12
@Admin: Wenn ich einen Beitrag editieren will, kommt manchmal, aber nicht immer:

Forbidden

You don't have permission to access this resource.

Der Fehler kommt zB wenn ich mehrere Stellen fett markieren möchte...

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 15. Okt 2025, 18:39
von Steppenwolf
41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
wenn ich das so lese ist aber nicht die Kategorie damit gemeint sondern überhaupt die erste Waffe?! :think:

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mi 15. Okt 2025, 18:43
von fast12
Steppenwolf hat geschrieben: Mi 15. Okt 2025, 18:39 wenn ich das so lese ist aber nicht die Kategorie damit gemeint sondern überhaupt die erste Waffe?! :think:
jo, donn lies holt den gonzen Paragraphen herst...

§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist.