Hmmmmm...
Also so ganz Unrecht hat der Kollege "sovereign" nicht....Es werden zumindest Teile des neuen Gesetzes angewendet.
Zumindest was die Überlassung(en) angeht, ist sehr wohl der Stichtag mit 1.November 2025.
Siehe ... >>>
Wartefrist
§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu
lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
Und der Stichtag ist lt §62 mit 1. November 2025 definiert...
Nachtrag: Nachzulesen hier...
https://www.parlament.gv.at/dokument/BR ... 713058.pdf
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Willi