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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von AUG-andy » Di 14. Okt 2025, 20:44

sovereign hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 20:20 BTT: In einem heute geführten Telefonat mit meiner zuständigen BH wurde mir mitgeteilt, dass das neue Gesetz ab 1.11.2025 angewendet wird. Mir wurde nahe gelegt die Überlassung noch vorher durchzuführen, da sonst ein Waffenhändler involviert sein muss.
Es gibt offiziell noch kein Datum !
Bitte keine Panikmache hier.
Genialer erster Post. :tipphead:
MfG
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panhandle
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von panhandle » Di 14. Okt 2025, 21:11

Hmmmmm...

Also so ganz Unrecht hat der Kollege "sovereign" nicht....Es werden zumindest Teile des neuen Gesetzes angewendet.

Zumindest was die Überlassung(en) angeht, ist sehr wohl der Stichtag mit 1.November 2025.
Siehe ... >>>

Wartefrist

§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen
nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es
handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr
dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere
durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für
den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung
eingetragen ist
(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu
lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.

Und der Stichtag ist lt §62 mit 1. November 2025 definiert...

Nachtrag: Nachzulesen hier... https://www.parlament.gv.at/dokument/BR ... 713058.pdf

g
Willi
Zuletzt geändert von panhandle am Di 14. Okt 2025, 21:30, insgesamt 1-mal geändert.
Die Wahrheit gebraucht nicht immer schöne Worte, aber schöne Worte entsprechen auch nicht immer der Wahrheit.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von sovereign » Di 14. Okt 2025, 21:28

Danke Willi für die Präzisierung!

Hier noch ein Link:
https://www.oesterreich.gv.at/de/Gesetz ... ffengesetz
Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von Steppenwolf » Di 14. Okt 2025, 21:31

sovereign hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 21:28 Danke Willi für die Präzisierung!

Hier noch ein Link:
https://www.oesterreich.gv.at/de/Gesetz ... ffengesetz
Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)
Ok, spannend. Danke für das Update.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von rhodium » Di 14. Okt 2025, 22:33

TomE hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 23:11 Im Wesentlichen ändern sich:

Die Altersgrenzen, die erneute psychologische Prüfung und der private Handel.

Aus meiner Sicht sind wir da von "alles wegnehmen" ein gutes Stück entfernt.
Seit ich Waffenbesitzer bin und das bin ich seit Ende der 90er, fliegt eine Scheibe der Salami nach der anderen. Die kleinen Erleichterungen wie die Liberalisierung der Halbautomaten, wird da locker wettgemacht. Es ist wirklich ein Trauerspiel und der Nachwuchs wird weniger und weniger werden … damit wird das Verständnis in der Bevölkerung für legalen Besitz noch mehr abnehmen.

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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Beitrag von SectionThree » Mi 15. Okt 2025, 06:36

sovereign hat geschrieben: Di 14. Okt 2025, 21:28
Inkrafttreten: zum Teil am 1. November 2025, zum Teil mit dem gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt (nach Abschluss der notwendigen Umbauarbeiten im Zentralen Waffenregister)
Das gilt trotzdem nur dann, wenn sie es schaffen, das Gesetz vor diesem Zeitpunkt zu veröffentlichen. Also, wenn sie die Novelle bis einschließlich 31.10. publizieren – dann kann sie am 1.11. in Kraft treten. Wenn nicht, dann erst später. Sagen wir, sie wird am 6. November veröffentlicht. Auch dann tritt sie zwar „rückwirkend“ am 1. in Kraft – hat aber am 1.-5. nicht gegolten, dh man konnte am 3., 4., 5. November noch nach der alten Rechtslage agieren. Verwirrend, ich an weiß. Es hat schon seinen Grund, warum rückwirkendes Inkrafttreten in Juristenkreisen normalerwese verpönt ist.
If someone has a gun and is trying to kill you, it would be reasonable to shoot back
with your own gun.
(Tenzin Gyatso, 14. Dalai Lama, „Seattle Times“ vom 15. Mai 2001)

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