Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
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INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Sind aber absolut notwendig …titan hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:33 Derartige Überlegungen kommen im WaffG ganz sicher nicht vor. Die einzigen Beweggründe für den Waffenerwerb (und dessen Gegenteil) sind Sport, Jagd, Selbstschutz, Sammeln und Erbe. Dazwischen gibt es nichts.
Auch ich hatte, ohne dem Wissen meiner Ex, genau aus dem Grund all meine Waffen (alles, egal ob B, C, Druckluft, …) bei einem Büchsenmacher auf Depot für 1,5 Jahre liegen …
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden.
Warum wohl? Hast du eine Antwort?![]()
Die richtige Antwort ist leider für Veröffentlichung ungeeignet.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Es funktioniert mit einer schlichten Treuhand, ich hab‘s (auf die harte Tour) ausprobiert, mit Erfolg.Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 11:42 Die BMI-Rechtsmeinung wurde speziell geäußert, um Eigentum an B-Waffen, für die man keine Plätze hat, zu verhindern.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Und nach der neuen Rechtslage kannst Du Depot überhaupt als Rechtsgrund für die Überlassung heranziehen.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Nach der neuen Rechtslage geht das wieder; und nach der aktuellen mit der richtigen Vertragsgestaltung auch (ohne Kauf/Rückkauf).rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:47Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Welche sollte das sein?Snoop hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 20:11Nach der neuen Rechtslage geht das wieder; und nach der aktuellen mit der richtigen Vertragsgestaltung auch (ohne Kauf/Rückkauf).rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:47Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
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Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Treuhand mit eingeschränktem Herausgabeanspruch (Nachweis ausreichender Plätze).gewo hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 23:18Welche sollte das sein?Snoop hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 20:11Nach der neuen Rechtslage geht das wieder; und nach der aktuellen mit der richtigen Vertragsgestaltung auch (ohne Kauf/Rückkauf).rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:47Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
