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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 13:47
von rider650
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 13:48
von Glock1768
titan hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:33 Derartige Überlegungen kommen im WaffG ganz sicher nicht vor. Die einzigen Beweggründe für den Waffenerwerb (und dessen Gegenteil) sind Sport, Jagd, Selbstschutz, Sammeln und Erbe. Dazwischen gibt es nichts.
Sind aber absolut notwendig …

Auch ich hatte, ohne dem Wissen meiner Ex, genau aus dem Grund all meine Waffen (alles, egal ob B, C, Druckluft, …) bei einem Büchsenmacher auf Depot für 1,5 Jahre liegen …

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 18:32
von FdH22
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden.

Warum wohl? Hast du eine Antwort? ;)
Die richtige Antwort ist leider für Veröffentlichung ungeeignet. :mrgreen:

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 20:09
von Snoop
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18
rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 11:42 Die BMI-Rechtsmeinung wurde speziell geäußert, um Eigentum an B-Waffen, für die man keine Plätze hat, zu verhindern.
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Es funktioniert mit einer schlichten Treuhand, ich hab‘s (auf die harte Tour) ausprobiert, mit Erfolg.

Und nach der neuen Rechtslage kannst Du Depot überhaupt als Rechtsgrund für die Überlassung heranziehen.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 20:11
von Snoop
rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:47
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.
Nach der neuen Rechtslage geht das wieder; und nach der aktuellen mit der richtigen Vertragsgestaltung auch (ohne Kauf/Rückkauf).

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 23:18
von gewo
Snoop hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 20:11
rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:47
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.
Nach der neuen Rechtslage geht das wieder; und nach der aktuellen mit der richtigen Vertragsgestaltung auch (ohne Kauf/Rückkauf).
Welche sollte das sein?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 23:30
von Snoop
gewo hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 23:18
Snoop hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 20:11
rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:47
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.
Nach der neuen Rechtslage geht das wieder; und nach der aktuellen mit der richtigen Vertragsgestaltung auch (ohne Kauf/Rückkauf).
Welche sollte das sein?
Treuhand mit eingeschränktem Herausgabeanspruch (Nachweis ausreichender Plätze).