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Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 13:47
von rider650
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 13:48
von Glock1768
titan hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:33 Derartige Überlegungen kommen im WaffG ganz sicher nicht vor. Die einzigen Beweggründe für den Waffenerwerb (und dessen Gegenteil) sind Sport, Jagd, Selbstschutz, Sammeln und Erbe. Dazwischen gibt es nichts.
Sind aber absolut notwendig …

Auch ich hatte, ohne dem Wissen meiner Ex, genau aus dem Grund all meine Waffen (alles, egal ob B, C, Druckluft, …) bei einem Büchsenmacher auf Depot für 1,5 Jahre liegen …

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 18:32
von FdH22
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden.

Warum wohl? Hast du eine Antwort? ;)
Die richtige Antwort ist leider für Veröffentlichung ungeeignet. :mrgreen:

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 20:09
von Snoop
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18
rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 11:42 Die BMI-Rechtsmeinung wurde speziell geäußert, um Eigentum an B-Waffen, für die man keine Plätze hat, zu verhindern.
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Es funktioniert mit einer schlichten Treuhand, ich hab‘s (auf die harte Tour) ausprobiert, mit Erfolg.

Und nach der neuen Rechtslage kannst Du Depot überhaupt als Rechtsgrund für die Überlassung heranziehen.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 20:11
von Snoop
rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:47
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.
Nach der neuen Rechtslage geht das wieder; und nach der aktuellen mit der richtigen Vertragsgestaltung auch (ohne Kauf/Rückkauf).

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 23:18
von gewo
Snoop hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 20:11
rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:47
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.
Nach der neuen Rechtslage geht das wieder; und nach der aktuellen mit der richtigen Vertragsgestaltung auch (ohne Kauf/Rückkauf).
Welche sollte das sein?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Do 23. Okt 2025, 23:30
von Snoop
gewo hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 23:18
Snoop hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 20:11
rider650 hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:47
Poirot hat geschrieben: Do 23. Okt 2025, 13:18 ...
Ich denke dafür gibt es noch einen weiteren Grund.
Schmutzige Trennungen beispielsweise. Wenn der männliche Part sein Eigentum und seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen wollte, konnte er früher seine Waffen im Depot einlagern und nach erfolgreicher Trennung problemlos wiederbekommen.
Diese Selbstschutzmöglichkeit hat man unterbunden. Nun ist ein formeller Verkauf nötig.
Das ist ja jetzt auch noch möglich. Du bringst deine Waffen zum Händler, aber behältst sie im ZWR. Was nicht mehr möglich ist, ist die Waffen zum Händler zu bringen, sie nicht mehr im ZWR stehen zu haben, aber trotzdem das Eigentum daran zu behalten.
Nach der neuen Rechtslage geht das wieder; und nach der aktuellen mit der richtigen Vertragsgestaltung auch (ohne Kauf/Rückkauf).
Welche sollte das sein?
Treuhand mit eingeschränktem Herausgabeanspruch (Nachweis ausreichender Plätze).

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mo 27. Okt 2025, 15:45
von mänsn
Servus Leute,
Bin seit gut einem Monat aus dem Thema raus. Wollte das ehrlich gesagt bewusst nicht mehr verfolgen, bis etwas fix beschlossen wurde.
Ich würd ich mich freuen wenn jemand die wichtigsten Änderungen kurz zusammen fasst. Hat sich vom Entwurf noch was geändert oder wurde dieser wie vorgelegt beschlossen ?
Sprich :
Als Alt-WBKler gilt jeder mit ausgestellter WBK, welche vor 01.06.2025 beantragt wurde.
C-Waffenkäufe ohne Waffenrechtlichem Dokument = Rückwirkung 2 Jahre.
Privat zu Privat ohne Gewerbetreibenden künftig nicht mehr möglich...
Würd mich freuen, danke euch.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Mo 27. Okt 2025, 18:31
von mikonis
mänsn hat geschrieben: Mo 27. Okt 2025, 15:45 Servus Leute,
Bin seit gut einem Monat aus dem Thema raus. Wollte das ehrlich gesagt bewusst nicht mehr verfolgen, bis etwas fix beschlossen wurde.
Ich würd ich mich freuen wenn jemand die wichtigsten Änderungen kurz zusammen fasst. Hat sich vom Entwurf noch was geändert oder wurde dieser wie vorgelegt beschlossen ?
Sprich :
Als Alt-WBKler gilt jeder mit ausgestellter WBK, welche vor 01.06.2025 beantragt wurde.
C-Waffenkäufe ohne Waffenrechtlichem Dokument = Rückwirkung 2 Jahre.
Privat zu Privat ohne Gewerbetreibenden künftig nicht mehr möglich...
Würd mich freuen, danke euch.
Bist du in irgendeiner Form vom geplanten Waffengesetz betroffen? Wobei?

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 28. Okt 2025, 10:53
von mänsn
mikonis hat geschrieben: Mo 27. Okt 2025, 18:31
mänsn hat geschrieben: Mo 27. Okt 2025, 15:45 Servus Leute,
Bin seit gut einem Monat aus dem Thema raus. Wollte das ehrlich gesagt bewusst nicht mehr verfolgen, bis etwas fix beschlossen wurde.
Ich würd ich mich freuen wenn jemand die wichtigsten Änderungen kurz zusammen fasst. Hat sich vom Entwurf noch was geändert oder wurde dieser wie vorgelegt beschlossen ?
Sprich :
Als Alt-WBKler gilt jeder mit ausgestellter WBK, welche vor 01.06.2025 beantragt wurde.
C-Waffenkäufe ohne Waffenrechtlichem Dokument = Rückwirkung 2 Jahre.
Privat zu Privat ohne Gewerbetreibenden künftig nicht mehr möglich...
Würd mich freuen, danke euch.
Bist du in irgendeiner Form vom geplanten Waffengesetz betroffen? Wobei?
Da ich meine WBK seit 2018 habe, und auch mehrere C und B Waffen besitze, ändert sich lt. Entwurf nicht viel für mich bis auf die Änderungen zum Privatverkauf. ( Nachmeldung relevanter Teile fällt für mich flach, da keine Vorhanden )
Meine Frage bezog sich aber mehr auf den Beschluss, ob da gravierende Änderungen zum Entwurf umgesetzt wurden.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 28. Okt 2025, 16:11
von ebner33
Ne schnelle Frage als Einwurf...ist eigentlich schon etwas bekannt,ob sich im Bezug auf die Lagerung bzgl KatC Waffen etwas ändert?
Sprich reicht hier immer noch der versperrbare Kleiderschrank oder soll es dann etwas "stabileres" sein?

Bei mir würde jetzt nen Neukauf anstehen,und dann würde ich gleich ne Nummer größer kaufen.

Sowas in der Art...

https://www.waffengebraucht.at/zubehoer ... fe--609833

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 28. Okt 2025, 16:23
von AUG-andy
ebner33 hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 16:11 Ne schnelle Frage als Einwurf...ist eigentlich schon etwas bekannt,ob sich im Bezug auf die Lagerung bzgl KatC Waffen etwas ändert?
Sprich reicht hier immer noch der versperrbare Kleiderschrank oder soll es dann etwas "stabileres" sein?

Bei mir würde jetzt nen Neukauf anstehen,und dann würde ich gleich ne Nummer größer kaufen.

Sowas in der Art...

https://www.waffengebraucht.at/zubehoer ... fe--609833
Warum lange überlegen?
Einfach was größeres kaufen und man hat Ruhe. ;)

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 28. Okt 2025, 16:38
von panhandle
Is eh wie mitn Hubraum...... besser haben und ned brauchen.... als wia... eh scho wissen.

Und bei den "Waffenschränken" is des mit dem angegebenen Fassungsvermögen....... naja, ich glaub, da hat wohl jeder hier schon so sein "Hoppala" erlebt.

g
Willi

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 28. Okt 2025, 17:29
von befluegeltkostbarer
Die Interpretation des Internationalen S Bund ist mir noch nicht geläufig: Wir empfehlen deshalb, immer eine Waffe jeder Kategorie „auf Lager“ zu haben, damit ihr nicht die Wartefrist absitzen müsst.
Ein Problem kann zB entstehen, wenn ihr nur eine Kat B Waffe besitzt (anstatt mehrerer Kat B Waffen), diese verkauft, und am nächsten Tag eine neue Pistole kaufen wollt.
Dann betrifft euch trotz einer gültigen WBK die Wartefrist von 4 Wochen, da ihr aktuell keine Waffe der entsprechenden Kategorie besitzt.

Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG

Verfasst: Di 28. Okt 2025, 17:35
von gewo
befluegeltkostbarer hat geschrieben: Di 28. Okt 2025, 17:29 Ein Problem kann zB entstehen, wenn ihr nur eine Kat B Waffe besitzt (anstatt mehrerer Kat B Waffen), diese verkauft, und am nächsten Tag eine neue Pistole kaufen wollt.
Dann betrifft euch trotz einer gültigen WBK die Wartefrist von 4 Wochen, da ihr aktuell keine Waffe der entsprechenden Kategorie besitzt.
wer die rechtsansicht genau liest (hab ich auch nicht zu beginn) wird feststellen dass da nicht "im besitz befinden" steht sondern (sinngemäss) "im ZWR eingetragen" steht.

es ist daher offenbar egal ob man was besitz oder nicht, so lange es im ZWR einen eintrag einer waffe der betreffenden kategorie gibt.

probleme kanns also nur bei hyperaktiven haendler mit viel tagesfreizeit geben die sofort bei uebernahme einer waffe diese im ZWR erfassen. viele werden das ned sein, die frist ist sechs wochen, und selbst wers in echtzeit versucht scheitert meist. ich selber bin heut auch grad wieder mal zweimal rausgeflogen aus dem USP, man kann das nur am abend machen wenn weniger user drauf zugreifen. bei den meisten haendlern also kein problem.

bei ueberlassung kat B von oder an privat ist die meldefrist sechs wochen, dass da am selben tag ein eintrag erfolgt ist ausgeschlossen.

bei ueberlassung kat C (egal ob ab haendler oder ab privat) ist die frist auch sechs wochen...

von da her wird der fall dass man bei "austausch" von waffen 1:1 am selben tag ein problem bekommt nahe null liegen ...