Re: INFO zur bevorstehenden Änderung des WaffG
Verfasst: Do 30. Okt 2025, 20:20
gelöscht...........
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Wieso? Es kommen ja alle zur Stellung, wo diese Gutachten gemacht werden – und erst dort wird über die Tauglichkeit entschieden. Beim Grazer Amokläufer wurde auch eines gemacht, das war negativ, nur durfte die Waffenbehörde davon nicht erfahren.gewo hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 19:51 Wenn Du aus körperlichen Gründen untauglich warst gibt es in aller Regel KEIN psychologisches Gutachten des Bundesheers von Dir.
Zivildienst, der bekanntlich ein Wehr-Ersatz-Dienst ist, kann erst nach der Stellung beantragt werden (bis max. 2 Tage vor Erhalt des Einberufungsbefehls bzw. mind. 6 Monate lang.) Fazit: Alle jungen Männer im wehrfähigen Alter müssen sowieso zur Stellung und werden dort auch regelmäßig psychologisch begutachtet.eierkopf hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 20:10 Wenn dem so ist, dann wäre doch von allen ein psych gutachten da weilst es sowieso machen musst bei der stellung unabhängig davon ob du zum heer gehst oder nicht.
gewo hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 19:51BMI Erledigung Geschäftszahl: 2025-0.718.084, R. Gartner vom 17. Oktober 2025 hat geschrieben:TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 12:57 Bitte klär' mich auf, wo in der Novelle der von Dir zitierte Satz steht. Hab ihn nicht gefunden.
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Wenn Du aus körperlichen Gründen untauglich warst gibt es in aller Regel KEIN psychologisches Gutachten des Bundesheers von Dir. Du kannst daher auch KEIN Ergebniss an die Waffenbehörde übermitteln. So wie ich das lese ist das aber die Bedingung dafür dass Du dir den neuen "Superpsychotest" ersparst ..
Würde mich interessieren wie es bei mir dann ist, ich musste nicht zur Stellung, da ich vorher schon als untauglich eingestuft wurde. Also habe ich kein Psychologisches Gutachten machen müssen.SectionThree hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 21:34 Männer im wehrfähigen Alter müssen zur Stellung und werden dort auch psychologisch begutachtet.
OK, dort trifft das dann vielleicht nicht zu, dh es könnte durchaus sein, dass du dann einen nachmachen musst. Aber bei meiner Stellung waren jede Menge Untaugliche, denen man es bereits ansehen hätte können, und den Psychotest haben alle gemacht.AR-15 hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 07:26 Würde mich interessieren wie es bei mir dann ist, ich musste nicht zur Stellung, da ich vorher schon als untauglich eingestuft wurde. Also habe ich kein Psychologisches Gutachten machen müssen.
Auch wenn sich während der musterung rausgestellt hat dass du untauglich bist wurde der psychologische test nicht gemacht.Steppenwolf hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 07:41 Naja wenn er vorher, bevor er zur Stellung einberufen wurde, untauglich ist, ist es klar das er nicht bei der Stellung psychologisch bewertet wurde.
gewo hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 19:51BMI Erledigung Geschäftszahl: 2025-0.718.084, R. Gartner vom 17. Oktober 2025 hat geschrieben:TheShootingPianist hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 12:57 Bitte klär' mich auf, wo in der Novelle der von Dir zitierte Satz steht. Hab ihn nicht gefunden.
§ 58 (38) Bis zum gemäß § 62 Abs. 22a kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Art. 9a Abs. 3 B-VG ist. Sofern die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Erstellung eines Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur an den Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu berücksichtigen.
Die Übergangsregelung des Abs. 38 gilt bis die Waffenbehörden technisch die Möglichkeit haben, online beim BMLV eine Abfrage betreffend die Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einer Person zu stellen. Der Zeitpunkt des Beginns des Echtbetriebs dieser Abfragemöglichkeit wird mit Kundmachung festgelegt.
Bis zum Zeitpunkt der online Anbindung ist folgende Ablauforganisation vorgesehen:
1. Männliche Antragsteller, die die österr. Staatsbürgerschaft besitzen, müssen im Zuge der Antragsteller einen waffenpsychologischen Gutachter bekannt geben, bei dem sie die klinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen.
2. Weiters hat ein männlicher Antragsteller, der die österr. Staatsbürgerschaft besitzt, einen Nachweis beizubringen, aus dem sich ergibt, dass er
a) die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, oder
b) den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat
Als Nachweise geeignet sind insbesondere:
• Bescheinigung der Stellungskommission ("Tauglichkeitsbescheinigung")
• Bestätigung der Feststellung der Eignung
Die Bestätigung kann vom Antragsteller beim zuständigen
Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden
• Bestätigung über geleistete Dienstzeiten beim Österreichischen
Bundesheer
Die Bestätigung kann vom Antragsteller auf der Website https://www.bundesheer.at/formulare mittels ID-Austria heruntergeladen oder beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung eingeholt werden
• Wehrdienstbuch
• Dienstzeitbestätigungen über geleistete Präsenzdienste
• Einberufungsbefehl
• Bestätigung des Heerespersonalamtes über Eignung zum Ausbildungsdienst
• Zivildienstbescheinigung
• Sofern sich der Antragsteller (noch) nicht der Stellung unterziehen musste,
hat dieser eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Militärkommando im Verfahren beizubringen.
Der Nachweis muss sowohl bei einem Antrag auf Ausstellung als auch bei einem Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpass beigebracht werden.
3. Kann keiner der oben genannten Nachweise beigebracht werden, dann hat der Antragsteller beim zuständigen Militärkommando/Ergänzungsabteilung in den Verwaltungsakt betreffend seiner Stellung Einsicht zu nehmen und gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 das Ergebnis der Stellung, insbesondere hinsichtlich der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung der Waffenbehörde zu übermitteln. Dazu wird es regelmäßig erforderlich sein, eine entsprechende Aktenkopie herzustellen und der Waffenbehörde zur Verfügung zu stellen.
Wenn Du aus körperlichen Gründen untauglich warst gibt es in aller Regel KEIN psychologisches Gutachten des Bundesheers von Dir. Du kannst daher auch KEIN Ergebniss an die Waffenbehörde übermitteln. So wie ich das lese ist das aber die Bedingung dafür dass Du dir den neuen "Superpsychotest" ersparst ..
Ok das wusste ich nicht, ich glaube mich erinnern zu können (is ja schon gut 30 Jahre her), dass der Psychotest erst zum Schluss war.gewo hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 08:32Auch wenn sich während der musterung rausgestellt hat dass du untauglich bist wurde der psychologische test nicht gemacht.Steppenwolf hat geschrieben: Fr 31. Okt 2025, 07:41 Naja wenn er vorher, bevor er zur Stellung einberufen wurde, untauglich ist, ist es klar das er nicht bei der Stellung psychologisch bewertet wurde.
Du brichst bei der Station ab bei der sich rUsstellt dass es nicht reicht.
Ich denke nicht, dass zukünftig im Rahmen jeder Verlässlichkeitsüberprüfung Stellungsdaten abgefragt werden (außer eine Durchführungsverordnung legt das Gegenteil fest).euvassal hat geschrieben: Do 30. Okt 2025, 20:34 Grundsätzlich bedingt eine Erweiterung keinen Psychotest:
Die Behörde darf nur im Rahmen der Prüfung (Erstantrag) oder der Überprüfung die Stellungsdaten abfragen:
Auch hier steht nichts von Erweiterung:
Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer
Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung
fünf Jahre vergangen sind.
Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu
überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Wie die WKO darauf kommt, dass bei einer Erweiterung die Stellungsdaten beizubringen sind, erschließt sich mir nicht!