https://www.austrian-shooters-united.at/
https://cdn.website-editor.net/68bc06e0 ... 0.2026.pdf
Grundsätzlich gilt:
Für vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebrachte Schusswaffen gilt das SchKG nicht.
Für diese Schusswaffen gibt es auch keine nachträgliche Kennzeichnung. Das gilt
auch, wenn eine solche bereits in Verkehr gebrachte Schusswaffe nach dem
28.4.2026 (neuerlich) verkauft bzw. gekauft oder vererbt wird. (Fall 1)
Alle Schusswaffen die zwischen 14.9.2018 und 28.4.2026 erworben wurden,
müssen bis zum 28.10.2026 nachgekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt
nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht gekennzeichnet, dann stellt dies eine
Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG dar. (Fall 2)
Schusswaffen die ab dem 28.4.2026 in Verkehr gebracht werden, müssen
gekennzeichnet werden, außer das SchKG gilt nicht (§ 3 SchKG). Werden sie nicht
gekennzeichnet, dann stellt dies eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 SchKG
dar. (Fall 3)
Es gibt eine einzige Einschränkung dieser Regeln: Wird ein nicht gekennzeichneter
wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer
allfälligen Weitergabe zu kennzeichnen (§ 1 Abs. 2 SchKG).
Sonderfälle
Wurde eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und zwischen
dem 14.9.2018 und 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, muss der
Erwerber die Schusswaffe nachkennzeichnen lassen, außer das SchKG gilt nicht (§
3 SchKG) (Fall 1 + 2).
Wurde hingegen eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und
erst nach dem 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, besteht keine Pflicht
zur Nachkennzeichnung (Fall 1 + 3).
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Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
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Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- AUG-andy
- .50 BMG

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Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Jetzt reichts aber Herr Oberlehrer. 
MfG
0.22LR , 223Rem , 308Win , 9mm Para , 38/357 , 44Mag , 45ACP , 12/76
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Lexman1
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- Wohnort: Früher WY nun Tulln
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Was willst du uns mit den Links sagen?
Nochmals - Komplette B Waffen --》Seriennummer reicht. Wenn hieraus ein relevantes Teil entfernt wird, muss dies erfasst (beschriftet) werden.
Einzelteile OHNE Seriennummer oder dergleichen müssen nun erfasst und mit einer solchen versehen werden. Bei WS sind diese nun gegebenenfalls an allen relevanten Teilen zu erfassen.
Eine Nacherfassung aller Teile bei vorhandenen B Waffen, steht nirgends im Gesetz!
Nochmals - Komplette B Waffen --》Seriennummer reicht. Wenn hieraus ein relevantes Teil entfernt wird, muss dies erfasst (beschriftet) werden.
Einzelteile OHNE Seriennummer oder dergleichen müssen nun erfasst und mit einer solchen versehen werden. Bei WS sind diese nun gegebenenfalls an allen relevanten Teilen zu erfassen.
Eine Nacherfassung aller Teile bei vorhandenen B Waffen, steht nirgends im Gesetz!
From My Cold, Dead Hands
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Mag sein, dass das juristisch korrekt ist, kann aber vom Gesetzgeber unmöglich so gewollt sein.Poirot hat geschrieben: Sa 31. Okt 2026, 17:38Sonderfälle
Wurde eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und zwischen
dem 14.9.2018 und 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, muss der
Erwerber die Schusswaffe nachkennzeichnen lassen, außer das SchKG gilt nicht (§
3 SchKG) (Fall 1 + 2).
Wurde hingegen eine Schusswaffe vor dem 14.9.2018 in Verkehr gebracht und
erst nach dem 28.4.2026 einer anderen Person überlassen, besteht keine Pflicht
zur Nachkennzeichnung (Fall 1 + 3).
IMHO trifft zwischen 14.9.2018 und 28.10.2026 die Pflicht zur Nachkennzeichnung den Erwerber, danach den Verkäufer (vor dem Verkauf). Nach dem 28.10.2026 durfte es keine Schusswaffen mehr geben, die nach dem 14.9.2018 erworben und nicht SCHKG konform nachgekennzeichnet wurden.
Wer sie schon vor dem 14.9.2018 im ZWR hatte, muss bis zu einem etwaigen Weiterverkauf nix tun.
Und ob das alles für wesentliche Bestandteile ebenfalls gilt, ist weiterhin unklar, da darauf nicht eingegangen wird.
- AUG-andy
- .50 BMG

- Beiträge: 8179
- Registriert: Sa 9. Dez 2017, 13:13
- Wohnort: Im schönen Niederösterreich
Re: Teilekennzeichnung bei Waffenhändler
Don't Feed the Trolleuvassal hat geschrieben: So 1. Nov 2026, 00:45 Und ob das alles für wesentliche Bestandteile ebenfalls gilt, ist weiterhin unklar, da darauf nicht eingegangen wird.
MfG
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