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Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Verfasst: Mo 10. Nov 2025, 13:23
von Steppenwolf
Poirot hat geschrieben: Mo 10. Nov 2025, 13:19
Steppenwolf hat geschrieben: Mo 10. Nov 2025, 12:40 und zweitens (noch viel wichtiger) im Sesselkreis diskutieren was der Geschäftsinhaber verdienen darf/soll. Letzteres würde ich spannend finden wenn wir da ein Testemonial finden. :lol:
Wie viel % sollte einem Händler beim Kauf einer Waffe zustehen ?
Was meinst? DB1 oder/- DB2 oder/-DB3 ?! Oder nur EK - VK = Gewinn oder...oder oder oder...
An dem Tag wo ein Händler sich nach dem Wohlwollen der Kunden seine Gewinnmarge errechnet, andem Tag ist er defacto Pleite!

Ich wollte eher damit andeuten das diese Diskussion "was darf was kosten" zwar in Österreich (und Deutschland) enorm an Fahrt zulegen sie aber aufgrund von vielen fehlenden Fakten nicht zu führen ist.

Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Verfasst: Mo 10. Nov 2025, 14:21
von ebner33
gewo hat geschrieben: So 9. Nov 2025, 17:39
Poirot hat geschrieben: So 9. Nov 2025, 17:33 Spannende Frage: darf der Händler nach den 30 Tagen Verwahrung die Waffe an den Käufer versenden ?
Versandhandel ist es ja genaugenommen keiner.
Wir versenden.
Lagerung ist kein Handel.
Das ist ja mal der erste Punkt den ich noch gar nicht auf dem Schirm hatte!
Der Punkt stellt definitiv eine deutliche Verbesserung für den Käufer dar.

Weil das Thema "Bezahlung" beim neuen Privatverkauf angesprochen wurde,ich werde es definitiv so machen,wenn ich einen Käufer habe welcher die 4 Wochen Wartezeit für die Waffe benötigt,zahlt er die volle Summe direkt und der Rest geht mich nichts mehr an.
Waffe liegt dann beim Händler und wird nach 4 Wochen an ihn persönlich ausgehändigt oder versendet.
Die Wartezeit ist ja rein das Problem des Käufers und nicht meines als Verkäufer.

Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Verfasst: Mo 10. Nov 2025, 14:35
von rider650
SectionThree hat geschrieben: Mo 10. Nov 2025, 12:22 Weil es für den Händler im Prinzip keinen Unterschied macht, wann er die Waffe aus seinem Lager entnimmt. Ich kaufe jetzt, erwerbe damit einen Anspruch auf Übereignung, und löse den dann in 4 Wochen ein. Der Rest ist einfach „Compliance“, das gibt's in anderen Brachen auch. Bei Standardware wie einer G17 entsprächen die 22 € dann mehr als 3% vom Kaufpreis. Das kriege ich bei normalen Verkäufen als Skonto.

Oder ob er die Preisgestaltung als „kundenfreundlich“ empfindet. QED & EOD.
Jeder Händler nimmt so viel, wie der Kunde bereit ist zu bezahlen - ist ein generelles Marktgesetz, niemand lässt Geld liegen das einem andere in die Hand drücken wollen.

Als Händler muss man sich nun überlegen, ob die Kunden eher bereit sind, die Aufschläge separat ausgewiesen zu bezahlen, oder ob man einfach die Preise erhöhen soll. Hat beides seine Vor- und Nachteile. Einfach die Preise erhöhen erspart Debatten wie diese hier. Separat ausweisen hat den Vorteil, dass man einigen weiterhin die Preise nicht erhöhen muss (nämlich denen die direkt mitnehmen dürfen).

Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Verfasst: Mo 10. Nov 2025, 15:54
von moretti
Promo hat geschrieben: Mo 10. Nov 2025, 10:10
moretti hat geschrieben: Sa 8. Nov 2025, 21:51
Promo hat geschrieben: Mi 5. Nov 2025, 11:23 Edit, dank telefonischem Hinweis von Gerhard (Mahlzeit an der Stelle noch mal) Korrektur. Absurderweise muss auch bei Kat.B Überlassung zwischen Privat beim erstmaligen Kauf dieser Kategorie die Waffe beim Händler gelagert werden.
Und das ist was ich nicht verstehe. Warum kann ich nicht die die Waffe 4 Wochen lagern?
.. weil der § 41f im Abs 3 ausdrücklich besagt:
Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
Bei einem erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe in der jeweiligen Kategorie muss daher seit 01.11.2025 die Waffe bei einem Gewerbetreibenden gelagert werden, egal ob Kauf von Privat oder Kauf von Gewerbetreibenden.
Das weiß ich schon. Ich verstehe den Sinn nur nicht. Liegt die Waffe beim Händler anders, als bei mir im Safe?

Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Verfasst: Mo 10. Nov 2025, 15:57
von gewo
moretti hat geschrieben: Mo 10. Nov 2025, 15:54
Promo hat geschrieben: Mo 10. Nov 2025, 10:10
moretti hat geschrieben: Sa 8. Nov 2025, 21:51
Promo hat geschrieben: Mi 5. Nov 2025, 11:23 Edit, dank telefonischem Hinweis von Gerhard (Mahlzeit an der Stelle noch mal) Korrektur. Absurderweise muss auch bei Kat.B Überlassung zwischen Privat beim erstmaligen Kauf dieser Kategorie die Waffe beim Händler gelagert werden.
Und das ist was ich nicht verstehe. Warum kann ich nicht die die Waffe 4 Wochen lagern?
.. weil der § 41f im Abs 3 ausdrücklich besagt:
Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.
Bei einem erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe in der jeweiligen Kategorie muss daher seit 01.11.2025 die Waffe bei einem Gewerbetreibenden gelagert werden, egal ob Kauf von Privat oder Kauf von Gewerbetreibenden.
Das weiß ich schon. Ich verstehe den Sinn nur nicht. Liegt die Waffe beim Händler anders, als bei mir im Safe?
Der Sinn ist wohl, dass eine hoheitlich beliehene Stelle die Einhaltung der Wartefrist sicherstellt.

Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)

Verfasst: Mo 10. Nov 2025, 16:49
von Promo
moretti hat geschrieben: Mo 10. Nov 2025, 15:54 Das weiß ich schon. Ich verstehe den Sinn nur nicht. Liegt die Waffe beim Händler anders, als bei mir im Safe?
Sinn wirst du im Gesetz nur sehr selten finden, das ist halt letztlich eine Festlegung. Und die hält ausdrücklich fest, dass die Waffe bei einem Gewerbetreibenden zu lagern ist. Das besagt genau garnix dazu, ob die Waffe anders liegt oder nicht.

Mal so formuliert: aus Verkäufersicht ist es halt dann "Aus dem Augen, aus dem Sinne" (wobei momentan dann halt die Meldung nach § 28 Abs 2 noch zu machen ist .. wird lustig, wie die Behörde dann aktuell vorgeht, weil nominell kann der Verkäufer ja die Meldung schon an die Behörde senden und muss nicht 4 Wochen warten), nicht mehr dessen Problem wenn der Käufer ein "Ersterwerber" ist. Wieso sollte ich die verkaufte Waffe dann noch 4 Wochen rumliegen lassen?