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Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Mo 5. Jan 2026, 19:00
von Vadar
War das ganze in Wien?
Dagegen würde ich definitiv Einspruch erheben und eine Anfrage nach der DGVSO stellen. Da kann man auch über die Datenschutzbehörde notfalls weiter eskalieren.
Gesundheitsdaten sind besonders geschützte persönliche Daten. Die sich ohne Rechtsgrundlage einzuholen ist nicht ohne.
Abgesehen davon würde ich ja gerne eine fachlich korrekte Einordnung eines Beamten in diesem Bescheid lesen wieso dies ein Ausschlusskriterium sein soll... Denen fehlt schlicht das fachliche know how dafür.
Er weiß nichts über Medikamente und Krankheitsbilder... Selbst eine Ferndiagnose durch einen Psychologen oder Arzt nur anhand einer Krankengeschichte wäre höchst unseriös
Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Mo 5. Jan 2026, 19:40
von yoda
AUG-andy hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 18:37
yoda hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 18:11
SSRIs ?
Willst du wirklich solchen Leuten eine WBK in die Hand drücken?
Anwendungsgebiete:
Depressionen
Zwangsstörungen (OCD)
Panikstörungen und Angststörungen (z.B. soziale Phobie, generalisierte Angststörung)
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
Bulimie (bei Fluoxetin)
Es ging um Medikamenteneinnahme IN DER VERGANGENHEIT, also wenn jemand mal z.B. Depressionen hatte und jetzt gesund ist, da sehe ich überhaupt kein Problem, ganz im Gegenteil.
Überleg dir das Ganze mal umgekehrt, jemand hat Waffen und bekommt Depressionen, glaubst da geht dann noch wer zum Arzt wenn er weiß alle Waffen sind weg obwohl es vielleicht am Anfangt leicht zu behandeln wäre und die Person noch nicht einmal gefährdet ist?
Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Mo 5. Jan 2026, 19:43
von befluegeltkostbarer
gewo hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 18:52
Vadar hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 18:43
Welches Medikament verordnet wurde ist eigentlich egal... Es sollte auf die jeweilige Diagnose ankommen...
Wurde die WBK von der Behörde aufgrund eines Gutachtens abgelehnt oder weil die selbst in die ELGA und Co geschaut haben?
Jemand der einmal eine Depression hatte vor etlichen Jahren ist per se nicht eine Gefahr für sich und andere.
Bzw. Psychische Ausnahmesituation (Schwerer Unfall, Suizid eines Angehörigen,etc.) können schnell mal mit Psychopharmaka in der Akutphase behandelt werden.
So etwas oder ähnliches als lebenslanges Ausschlusskriterium wäre eine absolute Frechheit.
Ich kann das ueberhaupt hier nur deshalb texten weils persoenliche bekannte sind und nicht irgendwelche meiner "kunden".
In beiden Fällen gehts um "Altanträge" nach der alten Rechtslage die noch in Bearbeitung waren.
Positive psychologische Gutachten nach Regelung "alt" wurden fristgerecht abgegeben.
Beide nicht untauglich.
Nach §58 (23) bis (27) darf sich die Behoerde Unterlagen von ÖKG und KAV usw holen.
Nur sind diese Paragraphen halt noch nicht in Kraft.
Ich bin kein Jurist, aber nach welcher Rechtsgrundlage sich die beiden Waffenbehörden die Gesundheitsdaten der betroffenen Personen "geholt" haben ist mir unbekannt ...
Klingt Recht dubios das ganze...., aber natürlich öffnet die neue VO hier Tür und Tor, sollte die Behörde hier aber vor dem Inkrafttreten dieser eine Abfrage getätigt haben die nicht rechtens ist (?) würde ich ihnen den A aufreißen
Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Mo 5. Jan 2026, 19:44
von yoda
gewo hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 18:52Ich kann das ueberhaupt hier nur deshalb texten weils persoenliche bekannte sind und nicht irgendwelche meiner "kunden".
In beiden Fällen gehts um "Altanträge" nach der alten Rechtslage die noch in Bearbeitung waren.
Positive psychologische Gutachten nach Regelung "alt" wurden fristgerecht abgegeben.
Beide nicht untauglich.
Nach §58 (23) bis (27) darf sich die Behoerde Unterlagen von ÖKG und KAV usw holen.
Nur sind diese Paragraphen halt noch nicht in Kraft.
Ich bin kein Jurist, aber nach welcher Rechtsgrundlage sich die beiden Waffenbehörden die Gesundheitsdaten der betroffenen Personen "geholt" haben ist mir unbekannt ...
Das sollte man sich dann nicht gefallen lassen, ohne Rechtsgrundlage ist das ein erheblicher Amtsmissbrauch solche höchstpersönlichen Daten einfach abzufragen. Mir kommt aktuell generell vor man glaubt aktuell die Rechtsansichten von Ministerien können das Gesetz ersetzen, und die Bürger haben überhaupt keine Rechte.
Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Mo 5. Jan 2026, 19:50
von titan
Es wird in Zukunft wohl ratsam sein, sich dem österreichischen Gesundheitssystem über die Grenze zu entziehen.
Re: Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Mo 5. Jan 2026, 20:58
von Poirot
yoda hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 19:40
Überleg dir das Ganze mal umgekehrt, jemand hat Waffen und bekommt Depressionen, glaubst da geht dann noch wer zum Arzt wenn er weiß alle Waffen sind weg obwohl es vielleicht am Anfangt leicht zu behandeln wäre und die Person noch nicht einmal gefährdet ist?
Seit der Elga Einführung war klar, dass die Digitalisierung missbraucht wird.
Und selbst ohne Elga (Abmeldung) wird man sich Gesundheitsdaten irgendwie beschaffen. Der Staat für sein Spiel, die Pharmaindustrie für ihres, Versicherungen eh schon wissen.
Wer nur einen Hauch von Grips hat wird also nicht wegen psychischen Problemen zu einem Arzt rennen. Nicht mal in ein Nachbarland weil man nie weis, was für Informationen so weitergegeben werden.
Und wer glaubt Rechtsmittel zu haben, die wird der Staat abblocken weil Waffen böse, Allgemeinwohl, innere Sicherheit. Da hat man keine Chance.
Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Mo 5. Jan 2026, 21:05
von Steppenwolf
titan hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 19:50
Es wird in Zukunft wohl ratsam sein, sich dem österreichischen Gesundheitssystem über die Grenze zu entziehen.
Naja ...so ganz umsetzungstauglich wird diese Idee wohl nicht sein...
Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Mo 5. Jan 2026, 23:06
von Poirot
Steppenwolf hat geschrieben: Mo 5. Jan 2026, 21:05
Naja ...so ganz umsetzungstauglich wird diese Idee wohl nicht sein...
Villeicht mit einer ID Austria Geisteridentität
Der Epstein hatte ja auch einen österreichischen Pass samt zweiter Identität
https://www.heute.at/s/leck-bei-id-aust ... -120151360
Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Di 6. Jan 2026, 07:57
von titan
Psychotherapeutische Unterstützung kann man mWn auch ohne Kasse in Anspruch nehmen. Man muss sie halt dann selbst bezahlen. Details vorher abklären. Es ist ja nicht zwangsläufig so, dass man selbst ein Problem hat. Es gibt Menschen, die geraten an NarzistInnen oder BorderlinerInnen und haben keine Ahnung davon. Ansonsten gibt es auch noch die Seelsorge, die durchaus Sinn machen kann und einen anderen Ansatz verfolgt.
Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Di 6. Jan 2026, 10:36
von Poirot
titan hat geschrieben: Di 6. Jan 2026, 07:57
Psychotherapeutische Unterstützung kann man mWn auch ohne Kasse in Anspruch nehmen.
Nur weis man nie an wen der Psychodoc die Patientendaten weitergibt. Und dann sitzt man in der Sch...
Ich denke das Beichtgeheimnis wird der Staat so schnell nicht aufweichen können - villeicht die einzig sichere Alternative zur Psychotherapie.
Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Di 6. Jan 2026, 10:57
von Vadar
Poirot hat geschrieben: Di 6. Jan 2026, 10:36
titan hat geschrieben: Di 6. Jan 2026, 07:57
Psychotherapeutische Unterstützung kann man mWn auch ohne Kasse in Anspruch nehmen.
Nur weis man nie an wen der Psychodoc die Patientendaten weitergibt. Und dann sitzt man in der Sch...
Ich denke das Beichtgeheimnis wird der Staat so schnell nicht aufweichen können - villeicht die einzig sichere Alternative zur Psychotherapie.
Die Verschwiegenheitspflicht von Psychologen, Ärzten und Co. ist weitaus komplexer als die reine Datenweitergabe durch die Sozialversicherung. Letztere ist selbst noch immer nicht geregelt.
Was wird weitergegeben? Wie lange zurückliegend? Wird protokolliert, wer zugreift? Etc.
Hier wird es in Zukunft spannende gerichtliche Urteile geben.
Als Arzt würde ich selbst nur äußerst zurückhaltend und das absolut Notwendigste beauskunften, wenn ich dazu gesetzlich verpflichtet bin.
Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Di 6. Jan 2026, 11:09
von AUG-andy
Vadar hat geschrieben: Di 6. Jan 2026, 10:57
Die Verschwiegenheitspflicht von Psychologen, Ärzten und Co. ist weitaus komplexer als die reine Datenweitergabe durch die Sozialversicherung. Letztere ist selbst noch immer nicht geregelt.
Was wird weitergegeben? Wie lange zurückliegend? Wird protokolliert, wer zugreift? Etc.
Hier wird es in Zukunft spannende gerichtliche Urteile geben.
Als Arzt würde ich selbst nur äußerst zurückhaltend und das absolut Notwendigste beauskunften, wenn ich dazu gesetzlich verpflichtet bin.
Ihr vergesst leider den wichtigsten Punkt bezüglich der Krankenakte.
Wenn wieder was passiert will keiner seinen Kopf hinhalten oder gar seine Zulassung verlieren. Lieber übervorsichtig und ein negatives Gutachten, als danach von den Medien zerrissen zu werden. Wen juckt in der Öffentlichkeit der negative Bescheid, hauptsache ein (Waffen) Spinner weniger. Es wird in Zukunft nicht mehr so viele neue WBK Besitzer geben wie vor der Novelle. Es ist nur noch eine Frage der Zeit bis die ersten Stände schließen wegen mangelnder Auslastung.
Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Di 6. Jan 2026, 11:37
von Poirot
AUG-andy hat geschrieben: Di 6. Jan 2026, 11:09
Lieber übervorsichtig und ein negatives Gutachten, als danach von den Medien zerrissen zu werden. Wen juckt in der Öffentlichkeit der negative Bescheid, hauptsache ein (Waffen) Spinner weniger. Es wird in Zukunft nicht mehr so viele neue WBK Besitzer geben wie vor der Novelle.
Und das traurige daran ist: man hat als Bürger eigentlich keine Möglichkeit ein negatives Gutachten bei einer Fehldiagnose zu entkräften.
Das ist einmalig im medizinischen Bereich.
Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Di 6. Jan 2026, 12:13
von Steppenwolf
Das ganze ist ja eine Farce vom feinsten.
Widersprüchliche Gesetze und Verordnungen erzeugen einen massiven Vertrauensverlust in die Politik.
Von klassischen Skandalen à la Wöginger bis hin zur sicherheitspolitischen Verarschung der Bevölkerung zieht sich ein roter Faden: Arroganz.
Diese treibt die Menschen zur Opposition – die es nicht besser, sondern nur anders schlecht machen würden.
Und das Absurde daran: Wir Trotteln (
mich eingeschlossen) wählen unsere eigene Versklavung auch noch selbst.
Je schneller wir akzeptieren was wir sind und immer schon waren und weniger in das investieren was wir immer sein wollen aber nie schaffen umso ehrlicher wird die realität sein.
@copyright ich
Re: Wartefrist gem. §41f WaffG - Hinterlegungsmöglichkeiten neues WaffG
Verfasst: Di 6. Jan 2026, 13:12
von AUG-andy
Poirot hat geschrieben: Di 6. Jan 2026, 11:37
AUG-andy hat geschrieben: Di 6. Jan 2026, 11:09
Lieber übervorsichtig und ein negatives Gutachten, als danach von den Medien zerrissen zu werden. Wen juckt in der Öffentlichkeit der negative Bescheid, hauptsache ein (Waffen) Spinner weniger. Es wird in Zukunft nicht mehr so viele neue WBK Besitzer geben wie vor der Novelle.
Und das traurige daran ist: man hat als Bürger eigentlich keine Möglichkeit ein negatives Gutachten bei einer Fehldiagnose zu entkräften.
Das ist einmalig im medizinischen Bereich.
Das wird sich auch nicht ändern, sondern eher noch schlimmer werden.
Noch dazu bei so einem heiklen Thema.
Wo doch fast die gesamte Bevölkerung es für gut befindet keine Waffen zu bekommen oder zu besitzen. Das spielt der Politik und den Gutachtern in die Hände.
Lieber eine neue WBK weniger ausstellen, als sich wegen einem neuerlichen Amoklauf massive negative Kritik und Konsequenzen einzuhandeln.