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von Rosso1512 » Do 20. Aug 2015, 11:49
gewo hat geschrieben:WaffG 1996; § 47. (2)
Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.
Dass hat mir der nette Herr von der BH auch so erklärt.

.357mag, .22lr, .308win, .223Rem, .45/70Gov, .17HMR, 16/70, 12/76,