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Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Do 13. Nov 2025, 11:38
von twin2000
Das scheinen die entsprechenden Bestimmungen zu sein, oder?

§ 41f. (1)
Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden........
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.

Hier wurde festgelegt, dass nur Erwerbe MIT EINEM EIGENTUMSÜBERGANG als erstmaliger Erwerb gelten der einer Wartefrist bedingt.
Bei einer Vermietung liegt definitiv KEIN EIGENTUMSÜBERGANG vor, daher keine Wartefrist.

§33 (8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
Hier wird also festgelegt, dass dann wenn die Vermietung GEGEN GEBÜHR oder über eine Dauer von MEHR ALS SECHS WOCHEN erfolgt, diese Überlassung der Registrierungspflicht (ZWR) unterliegt. Die Waffe muss also ins ZWR eingetragen werden.

§ 41f. (2)
Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.

Das Erforderniss zur Einhaltung einer Wartefrist ist nur für den erstmaligen Erwerb vorgesehen, dieser ist an eine im ZWR eingetragene Schusswaffe der entsprechenden Kategorie gebunden. Wenn nun die Leihwaffe im ZWR registriert wurde (werden musste), dann ist eine derartige Schusswaffe in der Zentralen Informationsammlung eingetragen und es ist keine Wartefrist für einen zum Kauf geplante Waffe einzuhalten.

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Do 13. Nov 2025, 11:49
von rhodium
… und schon öffnet sich ein neuer Geschäftszweig: das vermieten von Waffen der Kategorie C. Ich bin schon gespannt auf den Zettel auf dem vorhandene Schäden analog einen Leihauto vermerkt sind 😉

Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Do 13. Nov 2025, 14:11
von Gadai
Eventuell Leasing?

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Do 13. Nov 2025, 16:52
von Wolf1971
rhodium hat geschrieben: Do 13. Nov 2025, 11:49 … und schon öffnet sich ein neuer Geschäftszweig: das vermieten von Waffen der Kategorie C. Ich bin schon gespannt auf den Zettel auf dem vorhandene Schäden analog einen Leihauto vermerkt sind 😉
Würde die leidige Thematik von zu wenig Plätzen lösen... :mrgreen:

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Do 13. Nov 2025, 18:46
von gewo
Wolf1971 hat geschrieben: Do 13. Nov 2025, 16:52
rhodium hat geschrieben: Do 13. Nov 2025, 11:49 … und schon öffnet sich ein neuer Geschäftszweig: das vermieten von Waffen der Kategorie C. Ich bin schon gespannt auf den Zettel auf dem vorhandene Schäden analog einen Leihauto vermerkt sind 😉
Würde die leidige Thematik von zu wenig Plätzen lösen... :mrgreen:
Kein Platzproblem bei Kat C

Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Do 13. Nov 2025, 18:59
von titan
Interessant..

Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f

Verfasst: Do 13. Nov 2025, 20:09
von fast12
rhodium hat geschrieben: Do 13. Nov 2025, 11:49 … und schon öffnet sich ein neuer Geschäftszweig: das vermieten von Waffen der Kategorie C. Ich bin schon gespannt auf den Zettel auf dem vorhandene Schäden analog einen Leihauto vermerkt sind 😉
Das Vermieten von Kategorie C Waffen ist nicht unüblich, zB für die Dauer des Jagdkurses inkl. Prüfung, was schon mal ein halbes Jahr sein kann. (einige Jäger kaufen sich ihre Waffen erst nach der Jagdprüfung, weil sie vorher noch 0 Erfahrung haben).