Re: Re: Waffenrechtsnovelle 2025, ABKÜHLPHASE NEU = Wartefrist gem. §41f
Verfasst: Do 13. Nov 2025, 11:38
Das scheinen die entsprechenden Bestimmungen zu sein, oder?
§ 41f. (1)
Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden........
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
Hier wurde festgelegt, dass nur Erwerbe MIT EINEM EIGENTUMSÜBERGANG als erstmaliger Erwerb gelten der einer Wartefrist bedingt.
Bei einer Vermietung liegt definitiv KEIN EIGENTUMSÜBERGANG vor, daher keine Wartefrist.
§33 (8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
Hier wird also festgelegt, dass dann wenn die Vermietung GEGEN GEBÜHR oder über eine Dauer von MEHR ALS SECHS WOCHEN erfolgt, diese Überlassung der Registrierungspflicht (ZWR) unterliegt. Die Waffe muss also ins ZWR eingetragen werden.
§ 41f. (2)
Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
Das Erforderniss zur Einhaltung einer Wartefrist ist nur für den erstmaligen Erwerb vorgesehen, dieser ist an eine im ZWR eingetragene Schusswaffe der entsprechenden Kategorie gebunden. Wenn nun die Leihwaffe im ZWR registriert wurde (werden musste), dann ist eine derartige Schusswaffe in der Zentralen Informationsammlung eingetragen und es ist keine Wartefrist für einen zum Kauf geplante Waffe einzuhalten.
§ 41f. (1)
Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden........
(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
Hier wurde festgelegt, dass nur Erwerbe MIT EINEM EIGENTUMSÜBERGANG als erstmaliger Erwerb gelten der einer Wartefrist bedingt.
Bei einer Vermietung liegt definitiv KEIN EIGENTUMSÜBERGANG vor, daher keine Wartefrist.
§33 (8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.
Hier wird also festgelegt, dass dann wenn die Vermietung GEGEN GEBÜHR oder über eine Dauer von MEHR ALS SECHS WOCHEN erfolgt, diese Überlassung der Registrierungspflicht (ZWR) unterliegt. Die Waffe muss also ins ZWR eingetragen werden.
§ 41f. (2)
Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.
Das Erforderniss zur Einhaltung einer Wartefrist ist nur für den erstmaligen Erwerb vorgesehen, dieser ist an eine im ZWR eingetragene Schusswaffe der entsprechenden Kategorie gebunden. Wenn nun die Leihwaffe im ZWR registriert wurde (werden musste), dann ist eine derartige Schusswaffe in der Zentralen Informationsammlung eingetragen und es ist keine Wartefrist für einen zum Kauf geplante Waffe einzuhalten.