Ich nehme an, du beziehst dich hierbei auf §31. Ist mein Verständnis des Gesetztestextes korrekt, dass dies "nur" Kat.C Altbestandsbesitzer ohne waffenrechtliches Dokument betrifft? Also wenn man eine WBK, WP oder jetzt auch JK hat, darf man auch Munition besitzen für die man keine passende Waffe hat (zB eine Packung 20/70 obwohl keine entsprechende Waffe vorhanden)Promo hat geschrieben: Mi 29. Apr 2026, 09:34 - Es wurde KEINE Übergangsfrist für Munition vorgesehen - dies trifft insbesondere "Kat.C Altbestandsbesitzer", die seit 28.04.2026 nur noch Munition für diejenigen Waffen besitzen dürfen, für die sie auch eine aufrechte Kat.C Meldung haben. Beispielsweise darf jetzt jemand der nur eine Flinte im Kaliber 12/70 hat auch keine einzelne Flintenpatrone im Kaliber 20/70 mehr besitzen. Es gibt keine Übergangsregelung dazu.
Das Forum wurde auf die aktuellsten Server und Datenbankversionen aktualisert und auf einen schnelleren Server verlegt.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Ja.fast12 hat geschrieben: Do 30. Apr 2026, 15:49Ich nehme an, du beziehst dich hierbei auf §31. Ist mein Verständnis des Gesetztestextes korrekt, dass dies "nur" Kat.C Altbestandsbesitzer ohne waffenrechtliches Dokument betrifft? Also wenn man eine WBK, WP oder jetzt auch JK hat, darf man auch Munition besitzen für die man keine passende Waffe hat (zB eine Packung 20/70 obwohl keine entsprechende Waffe vorhanden)Promo hat geschrieben: Mi 29. Apr 2026, 09:34 - Es wurde KEINE Übergangsfrist für Munition vorgesehen - dies trifft insbesondere "Kat.C Altbestandsbesitzer", die seit 28.04.2026 nur noch Munition für diejenigen Waffen besitzen dürfen, für die sie auch eine aufrechte Kat.C Meldung haben. Beispielsweise darf jetzt jemand der nur eine Flinte im Kaliber 12/70 hat auch keine einzelne Flintenpatrone im Kaliber 20/70 mehr besitzen. Es gibt keine Übergangsregelung dazu.
Kat C Besitzer die ihre Kat C aufgrund Registrierungsbestätigung besitzen, aber KEIN sonstiges Waffendokument wie WBK, WP oder Jagdkarte besitzen.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Ich kenne die Schmeisser und Hera nicht, ob diese ident sind. Wenn es so ist wie du sagst, sprich keine Herleitung für was produziert möglich ist, dann wird es natürlich lustig.gewo hat geschrieben: Do 30. Apr 2026, 15:42 Wesensfrage schön und gut, aber:
Die Lower für Kat B und die Lower für Kat C haben zb bei Schmeisser, Hera und Interordnance die selben Artikelnummern und den selben Herstellungsnummern Bereich.
Wenn a Kunde zu mir kommt, legt mir so einen auf den Tisch und will ihn als Kat C im ZWR erfasst haben, wie soll ich wissen ob das statthaft ist oder nicht?
(Wie wird eigentlich bei einem Kat.C Altbestandsbesitzer ohne waffenrechtliches Dokument ein Kat.B AR15 Lower als Zubehör Kat.B erfasst ... ? Bekommt der Bescheid oder WBK?)
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Selbes Problem mit dem AR-15 Bolt.Promo hat geschrieben: Do 30. Apr 2026, 16:42Ich kenne die Schmeisser und Hera nicht, ob diese ident sind. Wenn es so ist wie du sagst, sprich keine Herleitung für was produziert möglich ist, dann wird es natürlich lustig.gewo hat geschrieben: Do 30. Apr 2026, 15:42 Wesensfrage schön und gut, aber:
Die Lower für Kat B und die Lower für Kat C haben zb bei Schmeisser, Hera und Interordnance die selben Artikelnummern und den selben Herstellungsnummern Bereich.
Wenn a Kunde zu mir kommt, legt mir so einen auf den Tisch und will ihn als Kat C im ZWR erfasst haben, wie soll ich wissen ob das statthaft ist oder nicht?
(Wie wird eigentlich bei einem Kat.C Altbestandsbesitzer ohne waffenrechtliches Dokument ein Kat.B AR15 Lower als Zubehör Kat.B erfasst ... ? Bekommt der Bescheid oder WBK?)
Das ist genau der gleiche Bolt, egal ob er in einem Kat A oder Kat B oder Kat C verbaut ist.
Es gibt a Zillion Kat C AR-15 Verschnitte, auch abseits vom klassischen AR-15 Geradezugrepetierer.
Die müsste ja in unterschiedliche Waffenbücher ....
???
Edit:
Und ja klar, auch für den Upper Receiver
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Zu Ende gedacht, müsste auch Kategorie Briefbeschwerer möglich sein.
-
OnlineMaster-chief1000
- .308 Win

- Beiträge: 343
- Registriert: Fr 28. Nov 2014, 12:52
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Handelt sich um ein Griffstück. Ist halt rein aus Kunststoff außer dem Verriegelungsblock. Soviel ich weiß hatte ich ja vor dem 28.04. keinerlei Verpflichtung das irgendwie zu beschriften.Promo hat geschrieben: Do 30. Apr 2026, 13:00Welches Kat.B Teil ist es denn, das du selbst gefertigt hast? Lauf hätte ja bislang schon im ZWR sein müssen ..Master-chief1000 hat geschrieben: Do 30. Apr 2026, 11:47 Wie genau kann ich dann z.b. ein B Teil bei der Behörde eintragen lassen das ich selbst gefertigt habe und das deswegen auch keine Herstellernummer hat?
Egal, nehmen wir mal an du hast einen Lower selbst gebaut: dann eine Anzeige an die Behörde. Gemäß SchKG hättest du auch in den vergangenen paar Jahren bereits deinen Namen, den Herstellungsort und den Herstellungszeitpunkt drauf schreiben müssen. Plus eine Seriennummer. Mach es halt jetzt noch (und wenn du 00001 als Seriennummer vergibst, weil es deine "erste Waffe ist", spielt das auch keine Rolle).
1. Wie soll ich da ein nicht entfernbares Metallteil einlassen um die Beschriftung anzubringen.
2. Wie soll ein Gutachter bitte feststellen wo und wann das gefertigt wurde.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Habs SchK gelesen.gewo hat geschrieben: Do 30. Apr 2026, 12:56 ...
Laut SchK muessen Waffenteile Herstellernummern haben.
Die "0000" Gschicht hat also mittelfristig mal ein Ende.
Ob das auch für Magazine gilt bleibt die Frage ...
Da steht wer 'in Verkehr bringt'. Wenn ich mir selbst vor Jahren ein Griffstück gebaut habe und es im Regal liegt, bringe ich das nicht in Verkehr. Weiter steht da 'unmittelbar nach Herstellung'. Da das zum Zeitpunkt der Herstellung kein wesentliches Teil war, hätte ich es damals auch nicht kennzeichnen müssen.
Ich kann da nicht erkennen, wieso ich es jetzt, wo die Herstellung schon lange zurückliegt, ich es nicht in Verkehr bringe und es gestern erst per Edikt zum wesentlichen Teil wurde nun kennzeichnen muss.
Ich denke das sollte analog Magazine mit '0000' registriert werden.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
§ 5 SchKG
Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.
https://www.parlament.gv.at/dokument/BR ... 714810.pdf
„Zu Z 1 (§ 5 SchKG):
Aufgrund eines Mahnschreibens der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit einem
Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich soll in Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. a (und die damit
in Verbindung stehenden Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 Buchst. b und UAbs. 3 und 5) der Richtlinie (EU)
2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115/1 vom
06.04.2021 (im Folgenden: Waffenrichtlinie) sichergestellt werden, dass Schusswaffen oder wesentliche
Bestandteile von Schusswaffen unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 gekennzeichnet werden, um
eine ausreichende Individualisierung für eine lückenlose Zuordnung und verbesserte Nachverfolgbarkeit
von wesentlichen Bestandteilen zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass sowohl Schusswaffen als auch
deren wesentlichen Bestandteile nachzukennzeichnen sind, falls die Kennzeichnung gemäß § 1 noch nicht
vorgenommen wurde.
Vor diesem Hintergrund soll die bestehende Übergangsregelung angepasst werden. Künftig sollen
sämtliche Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die seit dem 14. September
2018 erworben und bisher noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet wurden, von dieser Bestimmung erfasst
werden. Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass diese Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile
von Schusswaffen unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 gekennzeichnet werden sollen.
Aufgrund des oben genannten Mahnschreibens der Europäischen Kommission soll die Kennzeichnung
von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit ehestmöglich
erfolgen und damit ein unionsrechtskonformer Zustand hergestellt werden. Vor diesem Hintergrund soll
den Betroffenen für die Vornahme der Kennzeichnung bei einem Gewerbetreibenden ein Zeitraum von
sechs Monaten ab Inkrafttreten zur Verfügung stehen. Diese Regelung soll zum gemäß § 62 Abs. 23 des
Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft treten, da die
im gegenständlichen Bundesgesetz vorgeschlagene Änderung in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang zu den in § 62 Abs. 23 WaffG genannten Änderungen stehen.
Sollte die Behörde dem so folgen müsste ich bei fast allen Waffen von mir was anbringen lassen...
Gibt es eine Vorstellung davon wie hier die Auslegung von Seiten der Behörden und des Fachhandels ausschaut?
Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.
https://www.parlament.gv.at/dokument/BR ... 714810.pdf
„Zu Z 1 (§ 5 SchKG):
Aufgrund eines Mahnschreibens der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit einem
Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich soll in Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. a (und die damit
in Verbindung stehenden Art. 4 Abs. 5 UAbs. 1 Buchst. b und UAbs. 3 und 5) der Richtlinie (EU)
2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115/1 vom
06.04.2021 (im Folgenden: Waffenrichtlinie) sichergestellt werden, dass Schusswaffen oder wesentliche
Bestandteile von Schusswaffen unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 gekennzeichnet werden, um
eine ausreichende Individualisierung für eine lückenlose Zuordnung und verbesserte Nachverfolgbarkeit
von wesentlichen Bestandteilen zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass sowohl Schusswaffen als auch
deren wesentlichen Bestandteile nachzukennzeichnen sind, falls die Kennzeichnung gemäß § 1 noch nicht
vorgenommen wurde.
Vor diesem Hintergrund soll die bestehende Übergangsregelung angepasst werden. Künftig sollen
sämtliche Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die seit dem 14. September
2018 erworben und bisher noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet wurden, von dieser Bestimmung erfasst
werden. Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass diese Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile
von Schusswaffen unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 gekennzeichnet werden sollen.
Aufgrund des oben genannten Mahnschreibens der Europäischen Kommission soll die Kennzeichnung
von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit ehestmöglich
erfolgen und damit ein unionsrechtskonformer Zustand hergestellt werden. Vor diesem Hintergrund soll
den Betroffenen für die Vornahme der Kennzeichnung bei einem Gewerbetreibenden ein Zeitraum von
sechs Monaten ab Inkrafttreten zur Verfügung stehen. Diese Regelung soll zum gemäß § 62 Abs. 23 des
Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft treten, da die
im gegenständlichen Bundesgesetz vorgeschlagene Änderung in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang zu den in § 62 Abs. 23 WaffG genannten Änderungen stehen.
Sollte die Behörde dem so folgen müsste ich bei fast allen Waffen von mir was anbringen lassen...
Gibt es eine Vorstellung davon wie hier die Auslegung von Seiten der Behörden und des Fachhandels ausschaut?
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Hat schon jemand einen AR15 Lower für einen Kat B upper bei der Behörde gemeldet?
Wie funktioniert das? Fotos schicken, oder einfach nur per Mail die Daten übermitteln?
Wie funktioniert das? Fotos schicken, oder einfach nur per Mail die Daten übermitteln?
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Per Mail die Daten übermittelt. Bilder habe ich mitgeschickt, da dann weniger Fragen aufkommen.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Habe Hersteller, Seriennummer, Kaliber und Fotos geschickt. Wurde am gleichen Tag im ZWR erfasst.karl255 hat geschrieben: Fr 1. Mai 2026, 10:57 Hat schon jemand einen AR15 Lower für einen Kat B upper bei der Behörde gemeldet?
Wie funktioniert das? Fotos schicken, oder einfach nur per Mail die Daten übermitteln?
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Bei wem wird die Verwahrung kontrolliert und falls ja, was wird kontrolliert?
Wenn jemand zB eine Kat B WBK hat + Kat C "Altbestand" - wird dann auch Kat C kontrolliert?
Wie ist es bei den Jägern? Wenn ein Jäger nur Kat C hat gibt es keine Kontrolle (?), wenn er auch Kat B hat, wird dann Kat C "mitkontrolliert"?
Edit: Warum ich überhaupt frage: "den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf" - dieser Halbsatz aus §4 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung macht mich stutzig.
Das bedeutet mMn:
1) Kat C "Altbestand" (egal ob man eine Kat B WBK bzw. Kat B Waffen hat oder nicht) ist nicht zu kontrollieren. Wenn ich mir nach dem Stichtage eine Kat C Waffe kaufe, allerdings diese schon (da ich diese ja nur aufgrund einer "nach dem WaffG ausgestellten Urkunde" kaufen und besitzen darf)
2) Waffen die man mit einer JK neu erwirbt und besitzt sind auch nicht zu kontrollieren, da die JK keine "nach dem WaffG ausgestellten Urkunde" ist.
Versteh ich das so richtig?
Wenn jemand zB eine Kat B WBK hat + Kat C "Altbestand" - wird dann auch Kat C kontrolliert?
Wie ist es bei den Jägern? Wenn ein Jäger nur Kat C hat gibt es keine Kontrolle (?), wenn er auch Kat B hat, wird dann Kat C "mitkontrolliert"?
Edit: Warum ich überhaupt frage: "den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem WaffG ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf" - dieser Halbsatz aus §4 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung macht mich stutzig.
Das bedeutet mMn:
1) Kat C "Altbestand" (egal ob man eine Kat B WBK bzw. Kat B Waffen hat oder nicht) ist nicht zu kontrollieren. Wenn ich mir nach dem Stichtage eine Kat C Waffe kaufe, allerdings diese schon (da ich diese ja nur aufgrund einer "nach dem WaffG ausgestellten Urkunde" kaufen und besitzen darf)
2) Waffen die man mit einer JK neu erwirbt und besitzt sind auch nicht zu kontrollieren, da die JK keine "nach dem WaffG ausgestellten Urkunde" ist.
Versteh ich das so richtig?
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Darf jetzt bei der Kontrolle Kat C kontrolliert werden oder nicht, früher hat man gesagt,das ist nicht Gegenstand der Überprüfung.Wie es jetzt ist,weiss ich nicht.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Der Paragraf gilt nun für Kat A, B, C
§ 41a.
(1)Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 41 ermächtigt.
(3)Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
§ 41a.
(1)Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 41 ermächtigt.
(3)Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft
Also das heißt,dass sie Kategorie C jetzt auch kontrollieren dürfen.


