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Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Sa 2. Mai 2026, 11:21
von spareribs
:mrgreen: und dann dauerts auf jeden Fall länger!

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Sa 2. Mai 2026, 11:33
von masterman04
Einen gängigen AR15/AR9 Lower könnte man doch mE in alle 3 Kategorien registrieren. Gibt ja zu allen Typen Kat C Varianten (bin mir jetzt nicht zu 100% Sicher) aber die sollten eigentlich weitestgehend baugleich sein, was den Lower anbelangt. Somit sollte das für einen Händler bei der Registrierung (Kat C) und für die Behörde (Kat A bzw B) gar nicht unterscheidbar sein. Kat C Zubehör würde halt keinen gesetzlichen Zubehörplatz (wie bei Kat A bzw B) belegen. Den Lower (egal ob Kat C oder Kat B) darf ja sowieso nicht außerhalb eines beh. gen. Schießstandes mit einem Upper zusammengebaut werden... und ob man am Schießstand einen Kat C Lower mit einem Kat B Upper nutzt kann eigentlich jedem Powidl sein.

Erscheint das möglich oder habe ich irgendwo einen Denkfehler?

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Sa 2. Mai 2026, 11:43
von madmaxxx
Grüß euch,

so ganz blick ich noch nicht durch...
Es geht um den §23:
Unter §23(2):
Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit Ausstellung der unbefristeten Bewilligung mindestens fünf Jahre vergangen sind.
Gut ist klar, IHMO stand das nicht im Vorentwurf drinnen -> ist zumindest positiv dass man wieder einen Anspruch auf 5 Plätze hat.

Nur beißt sich das:
Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird.
Mit:
§23(b):
[...]
2. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,

Was heißt das jetzt für mich als Sportschütze nach §11b?
Ich besitze die WBK seit 2023, muss ich jetzt bis 2028 auf die Erweiterung warten, oder habe ich doch eine Chance vorher zusätzliche Plätze zu erhalten (Rechtfertigung Teilnahme an Bewerben).

Danke

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Sa 2. Mai 2026, 12:05
von bino71
§11b hat sich ja nicht geändert, Du hast eine unbefristeten Bewilligung und eine weitere Bewilligung brauchst Du ja nicht, weil Du hast eine WBK seit 2023.

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Sa 2. Mai 2026, 12:16
von madmaxxx
bino71 hat geschrieben: Sa 2. Mai 2026, 12:05 §11b hat sich ja nicht geändert, Du hast eine unbefristeten Bewilligung und eine weitere Bewilligung brauchst Du ja nicht, weil Du hast eine WBK seit 2023.
Ok, sprich ich kann sehr wohl einen Antrag auf Erweiterung vor Ablauf der 5 Jahre stellen, oder?
Edit: Und damit erfolgreich sein ;)

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Sa 2. Mai 2026, 16:32
von masterman04
madmaxxx hat geschrieben: Sa 2. Mai 2026, 12:16
bino71 hat geschrieben: Sa 2. Mai 2026, 12:05 §11b hat sich ja nicht geändert, Du hast eine unbefristeten Bewilligung und eine weitere Bewilligung brauchst Du ja nicht, weil Du hast eine WBK seit 2023.
Ok, sprich ich kann sehr wohl einen Antrag auf Erweiterung vor Ablauf der 5 Jahre stellen, oder?
Edit: Und damit erfolgreich sein ;)
Ob du mit einer Erweiterung auf Erfolg stoßen wirst, kann am schnellsten mit einem Telefonat mit dem SB geklärt werden.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit für Sportschützen oder auch Jäger mit WBK-neu eine vorzeitige Erweiterung zu beantragen, ob und ggf. unter welchen Bedingungen so eine Erweiterung stattgegeben wird liegt im Ermessen der Behörde. Es gibt keinen Rechtsanspruch. Daran hat sich weder für neu, noch für Altbesitzer einer WBK etwas geändert.

Aus der Erfahrung heraus (Wien), sind die SB sehr freundlich und sagen einem klar, was man für die Erweiterung jedenfalls braucht und wieviele Plätze möglich sind.

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Sa 2. Mai 2026, 16:56
von madmaxxx
Danke euch beiden.
Gut zu Wissen das eine vorzeitige Erweiterung nach wie vor möglich ist, ich werde Mal Rücksprache mit der BH halten.

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: So 3. Mai 2026, 12:41
von glockfun
Weil ich in dem Thema nicht up to date bin und die speziellen Wege der letzten Monate kaum verfolgt habe (quasi Depot Verbot)

Sind Depot Lagerungen so wie das ZWR nun gedacht ist wieder einwandfrei durchführbar?

Sprich Waffe beim Händler. ZWR auch dort. Plätze frei. Simpler Vertrag der Eigentum festhält (Überlasser) und Rückausfolgung an diesen (oder einen Berechtigen) gewährleistet?

Mir fällt nix gegenteiliges mehr ein bei der aktuellen ZWR Lage

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: So 3. Mai 2026, 12:50
von DOUBLEACTION
glockfun hat geschrieben: So 3. Mai 2026, 12:41 Weil ich in dem Thema nicht up to date bin und die speziellen Wege der letzten Monate kaum verfolgt habe (quasi Depot Verbot)

Sind Depot Lagerungen so wie das ZWR nun gedacht ist wieder einwandfrei durchführbar?

Sprich Waffe beim Händler. ZWR auch dort. Plätze frei. Simpler Vertrag der Eigentum festhält (Überlasser) und Rückausfolgung an diesen (oder einen Berechtigen) gewährleistet?

Mir fällt nix gegenteiliges mehr ein bei der aktuellen ZWR Lage
Wir bieten die Dienstleistung „Depot“ jedenfalls wieder an.

Re: Was nun? Waffenrecht Gesetzänderungen mit 28. April 2026 in Kraft

Verfasst: Mo 4. Mai 2026, 10:18
von WolfgangR
Was würde das Kosten im Monat wenn ich eine Waffe "ins Depot" gebe, zB. meine Pistole weil ich mir gerne eine andere kaufen würde die "alte" aber nicht verkaufen möchte ?
Gibt es da irgendwelche Fristen, weil es könnte gerne sein das die Waffe dann "Jahre" (bis zur nächsten Erweiterung) im Depot liegt.
Und wäre es möglich von Zeit zu Zeit die Waffen auszutauschen, also Waffe 2 ins Depot zu verlegen und Waffe 1 abzuholen oder ist das so nicht gedacht.
lg aus Linz