Re: Waffenkontrolle nach 5 Jahren Erfahrungsbericht
Verfasst: Di 15. Jul 2025, 12:22
@ gewo: Ist mir klar. Dennoch vielen Dank für die ausführliche, weitere Erläuterung.
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Ganz streng genommen ist im § 28 Abs 3 im Gegensatz zu Abs 1 und Abs 2 keine Frist definiert, dort heißt es lediglich lapidargewo hat geschrieben: Di 15. Jul 2025, 11:51 Die frist zur meldung von überlassungen beträgt bei privatpersonen sechs wochen. Für händler ebenso.
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Ob und wann die Behörde die übersendeten Meldungen ins Zentrale Waffen Register überträgt, ist im Gesetz nicht festgelegt.
In Ermangelung einer genauen Frist wäre aber näherungsweise vermutlich die 6 Wochen Frist des Abs 1 heranzuziehen. Sollte ein Gewerbetreibender allerdings dafür belangt werden, etwa weil er 2 Monate dafür gebraucht hat, so hätte er mE ein durchwegs schlüssiges Argument.Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Gewerbetreibende, die gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.
So einen Anruf hatte ich auch, weil die BH mehrere Meldungen gleichzeitig an diesem Tag bekommen hatte, und der SB sich nur eine angesehen hatte.Flying Dog hat geschrieben: Mi 16. Jul 2025, 08:18 Das mag rechtlich so sein und ist schön für den Händler, aber was nicht ganz so lapidar ist, ist die Tatsache, dass die Behörde nach 6 Wochen bei zb. einem Überstand an B-Waffen (weil man sich zwischenzeitlich eine neue gekauft hat und derjenige Händler da schneller war) - ungeachtet ob der Überstand nur im Register existiert - jedenfalls gegen die Privatperson rechtlich vorgeht und das kann dann sehr schnell sehr ungemütlich werden.
Ich erinnere mich da an einen eher unschönen Anruf von der BH. Danach musste ich dem "gemütlichen" Händler (dem ich die erste Waffe verkauft hatte) ordentlich in die Eisen steigen, was den Rechtsweg dann zum Glück abgewendet hat.
Das hängt dann halt leider, wie immer im Bauernladen Österreich, vom jeweiligen SB und der jeweiligen BH ab.karl255 hat geschrieben: Mi 16. Jul 2025, 10:08So einen Anruf hatte ich auch, weil die BH mehrere Meldungen gleichzeitig an diesem Tag bekommen hatte, und der SB sich nur eine angesehen hatte.Flying Dog hat geschrieben: Mi 16. Jul 2025, 08:18 Das mag rechtlich so sein und ist schön für den Händler, aber was nicht ganz so lapidar ist, ist die Tatsache, dass die Behörde nach 6 Wochen bei zb. einem Überstand an B-Waffen (weil man sich zwischenzeitlich eine neue gekauft hat und derjenige Händler da schneller war) - ungeachtet ob der Überstand nur im Register existiert - jedenfalls gegen die Privatperson rechtlich vorgeht und das kann dann sehr schnell sehr ungemütlich werden.
Ich erinnere mich da an einen eher unschönen Anruf von der BH. Danach musste ich dem "gemütlichen" Händler (dem ich die erste Waffe verkauft hatte) ordentlich in die Eisen steigen, was den Rechtsweg dann zum Glück abgewendet hat.
Kurz daraufhin gewiesen dass es da mehrere Meldungen gibt, dann nochmal per Mail alle geschickt.
Anruf vom SB "oh ich hatte da eine übersehen die mir der Händler geschickt hatte" schon war alles in Ordnung.
Was machst wennst z.b. keinen Kaufvertrag hast. Zumindest bei C ist das ja meines Wissens nicht vorgeschrieben. Wahrscheinlich bei B auch nicht.spareribs hat geschrieben: Mi 16. Jul 2025, 10:54 Rechtsschutz hilft da schon ....leider schicken sie manchmal Polizisten mit veralteten Listen ... ...aber das muss dann eben klären....Kaufverträge für das Zeug muss man aufheben ....
Ja du hast rechtPromo hat geschrieben: Di 15. Jul 2025, 15:16Ganz streng genommen ist im § 28 Abs 3 im Gegensatz zu Abs 1 und Abs 2 keine Frist definiert, dort heißt es lediglich lapidargewo hat geschrieben: Di 15. Jul 2025, 11:51 Die frist zur meldung von überlassungen beträgt bei privatpersonen sechs wochen. Für händler ebenso.
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Ob und wann die Behörde die übersendeten Meldungen ins Zentrale Waffen Register überträgt, ist im Gesetz nicht festgelegt.In Ermangelung einer genauen Frist wäre aber näherungsweise vermutlich die 6 Wochen Frist des Abs 1 heranzuziehen. Sollte ein Gewerbetreibender allerdings dafür belangt werden, etwa weil er 2 Monate dafür gebraucht hat, so hätte er mE ein durchwegs schlüssiges Argument.Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Gewerbetreibende, die gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.