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Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Mo 20. Apr 2026, 18:00
von gewo
Master-chief1000 hat geschrieben: Mo 20. Apr 2026, 17:54
gewo hat geschrieben: Mo 20. Apr 2026, 17:52
Omega hat geschrieben: Mo 20. Apr 2026, 16:05 wie verhält es sich mit leeren glock griffstücken die vor jahren ja häufig verkauft worden sind? mit innenleben sind sie ja laut wko pdf relevant?
Glock Griffstücke sind auch ohne Innenleben wesentliche Waffenteile
Brauchen sie eine Seriennummer um sie eintragen zu lassen bzw. wenn sie keine haben muss ich selber eine anbringen?
Nein sie benötigen keine Seriennummer.
Wenn das der Fall ist werden sie mit "0000" im ZWR verspeichert
Wenn sie eine Nummern haben dann werden sie mit dieser Nummer eingetragen.

Bis 27.4.2026 um 23:59:59 kannst Du als privater Waffenbesitzer nach meinem Rechtsverstaendnis an derzeit noch sonstigen Waffenteilen die ab 28.04.2026 zu wensentlichen Waffenteilen werden bestehende Nummern entfernen oder beliebige Nummern anbringen.

Ab 28.04.2026 um 00:00.00 darf nur mehr ein Waffenhändler oder BüMa Nummern anbringen.
Entfernen darf er keine.

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Mo 20. Apr 2026, 18:02
von Master-chief1000
vielen Dank für die Antwort

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Mo 20. Apr 2026, 20:04
von FdH22
Frage an die §§§ Profis (weil ich für §-Texte zu blöd bin)

WBK mit Kat B Waffen (alle Plätze belegt), einige Kategorie C Waffen vorhanden, natürlich im ZWR registriert.
(gesamt weniger als 19 Stk)

Brauch ich jetzt eine Erweiterung der WBK für die Kategorie C Waffen? (Flinten u. Repetierer) :confusion-confused:

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Mo 20. Apr 2026, 20:16
von gewo
FdH22 hat geschrieben: Mo 20. Apr 2026, 20:04 Frage an die §§§ Profis (weil ich für §-Texte zu blöd bin)

WBK mit Kat B Waffen (alle Plätze belegt), einige Kategorie C Waffen vorhanden, natürlich im ZWR registriert.
(gesamt weniger als 19 Stk)

Brauch ich jetzt eine Erweiterung der WBK für die Kategorie C Waffen? (Flinten u. Repetierer) :confusion-confused:
Eine Kategorie B WBK berechtigt zum Besitz einer unbeschränkten Anzahl von Kat C Waffen.

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Mo 20. Apr 2026, 20:17
von FdH22
gewo hat geschrieben: Mo 20. Apr 2026, 20:16
FdH22 hat geschrieben: Mo 20. Apr 2026, 20:04 Frage an die §§§ Profis (weil ich für §-Texte zu blöd bin)

WBK mit Kat B Waffen (alle Plätze belegt), einige Kategorie C Waffen vorhanden, natürlich im ZWR registriert.
(gesamt weniger als 19 Stk)

Brauch ich jetzt eine Erweiterung der WBK für die Kategorie C Waffen? (Flinten u. Repetierer) :confusion-confused:
Eine Kategorie B WBK berechtigt zum Besitz einer unbeschränkten Anzahl von Kat C Waffen.
Danke dir! :D

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Di 21. Apr 2026, 09:04
von Tical
Ein Freund von mir hat gerade die restlichen Dokumente (Psychologisches Gutachten, Waffeführerschein etc.) für den Antrag abgegeben. Ihm wurde gesagt das seine WBK auf 5 jahre befristet sein wird...
Das Gesetz gilt doch erst in 1 woche... WTF...🤨

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Di 21. Apr 2026, 09:12
von titan
Dann ab zum Anwalt. Fristen ab Zustellung beachten.

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Di 21. Apr 2026, 10:15
von Promo
gewo hat geschrieben: Mo 20. Apr 2026, 18:00 Nein sie benötigen keine Seriennummer.
Wenn das der Fall ist werden sie mit "0000" im ZWR verspeichert
Wenn sie eine Nummern haben dann werden sie mit dieser Nummer eingetragen.

Bis 27.4.2026 um 23:59:59 kannst Du als privater Waffenbesitzer nach meinem Rechtsverstaendnis an derzeit noch sonstigen Waffenteilen die ab 28.04.2026 zu wensentlichen Waffenteilen werden bestehende Nummern entfernen oder beliebige Nummern anbringen.

Ab 28.04.2026 um 00:00.00 darf nur mehr ein Waffenhändler oder BüMa Nummern anbringen.
Entfernen darf er keine.
Im SchKG steht allerdings jetzt (/ab 28.04.2026) schon sowas drin, dass die Seriennummer am Griffstück auf einem Metallteil sein muss, und dass dieses Metallteil nicht entfernbar sein darf, bzw wenn es entfernt wird dann das Griffstück kaputt sein soll. Wie das bei einem Glock Gen1 Griffstück was ab Werk keine Seriennummer hatte aber funktionieren soll ist mir vollkommen schleierhaft.

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Di 21. Apr 2026, 10:24
von Halvatore
titan hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 09:12 Dann ab zum Anwalt. Fristen ab Zustellung beachten.
Meinen die vielleicht die Rückwirkung auf Juni 25?

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Di 21. Apr 2026, 10:30
von titan
Sry da bin ich überfragt. Frag den Gewo am Besten. Welche Gesetzeslage derzeit bei Antragstellung gültig waren oder sind, kann er dir sagen. Wenn du der Meinung bist, dass du im Recht bist, dann hast du ab Bescheidausstellung 14 Tage Zeit für einen Einspruch sonst wird der Bescheid rechtskräftig.

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Di 21. Apr 2026, 11:27
von Tical
titan hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 09:12 Dann ab zum Anwalt. Fristen ab Zustellung beachten.
Ich hab ihn gesagt er soll mal abwarten bis die Karte da ist.😐

Edit: Gramatik

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Di 21. Apr 2026, 11:35
von Mr. Danger
Tical hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 11:27
titan hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 09:12 Dann ab zum Anwalt. Fristen ab Zustellung beachten.
Ich ihn gesagt er soll mal abwarten bis die Karte da ist.😐
Genau so.
1. Beweis für den Zeitpunkt des Antrags sichern
2. WBK abwarten
3. Wenn befristet, ab zum Anwalt und beeinspruchen. Das Gesetz ist eindeutig.

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Di 21. Apr 2026, 11:40
von Nordi
Blöde Frage...wurde damals nicht ohnehin gesagt das alle WBKs Rückwirkend bis...ich glaube Juni 2024 bereits in das neue Gesetz gefallen sind? Ist das jetzt doch hinfällig oder check ich was nicht?

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Di 21. Apr 2026, 12:04
von Mr. Danger
Es muss nach 5 Jahren (nächste Überprüfung) der "Psychotest" nachgeholt werden, die WBK ist aber von Beginn an unbefristet.
Das ist für die problemlose Erweiterung nach 5 Jahren relevant.

§58 (30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23
die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine Festsetzung
einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber einer gültigen
Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1
beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische Gutachter
bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. Ergibt dieses Gutachten, dass sie dazu neigen,
insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu
verwenden oder wird bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit kein Gutachten beigebracht, hat die
jeweils zuständige Behörde die waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen.

Re: Teil 2 der WaffG Novelle tritt am 28.04.2026 in Kraft

Verfasst: Di 21. Apr 2026, 19:07
von phaesun
Tical hat geschrieben: Di 21. Apr 2026, 09:04 Ein Freund von mir hat gerade die restlichen Dokumente (Psychologisches Gutachten, Waffeführerschein etc.) für den Antrag abgegeben. Ihm wurde gesagt das seine WBK auf 5 jahre befristet sein wird...
Das Gesetz gilt doch erst in 1 woche... WTF...🤨
Wer recherchiert weiß mehr.

Bundesgesetzblatt 1 56/2025 ist mit 1.11.2025 in Kraft getreten.
Aus Par 44 (1):

44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet.

Quelle: https://360.lexisnexis.at/d/rechtsnorm- ... 3ae5318c4a

Hat er vor oder nach 1.11 beantragt?

Edit: entscheidend ist vor oder nach 1.6.25:

30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. Ergibt dieses Gutachten, dass sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden oder wird bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit kein Gutachten beigebracht, hat die jeweils zuständige Behörde die waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen.