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§ 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Stickhead
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§ 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von Stickhead » Fr 18. Jan 2013, 10:09

Ansammeln von Kampfmitteln
§ 280. (1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bund ... 39334.html" onclick="window.open(this.href);return false;

Ich habe mich gerade gefragt, wann dieser Tatbestand erfüllt sein kann. Als Waffensammler müsste das ja eigentlich oft eine Gratwanderung zwischen Sammlung und Ansammeln sein?! Es ist klar, dass eine Sammlung nach bestimmten Aspekten aufgebaut sein muss. Aber wenn man beispielsweise Glock-Pistolen sammelt und von jedem Modell jede Generation besitzt... und vielleicht auch nebenbei noch ein paar nicht zur Sammlung gehörende Waffen besitzt.. könnte da nicht dieser Tatbestand erfüllt sein?

Kann irgendjemand etwas dazu beisteuern?

Bin gespannt!
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz

yoda
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Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von yoda » Fr 18. Jan 2013, 10:17

Stickhead hat geschrieben:
Ansammeln von Kampfmitteln
§ 280. (1) Wer Waffen, Munition oder andere Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde übergibt oder es ihr ermöglicht, der Kampfmittel habhaft zu werden.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bund ... 39334.html" onclick="window.open(this.href);return false;

Ich habe mich gerade gefragt, wann dieser Tatbestand erfüllt sein kann. Als Waffensammler müsste das ja eigentlich oft eine Gratwanderung zwischen Sammlung und Ansammeln sein?! Es ist klar, dass eine Sammlung nach bestimmten Aspekten aufgebaut sein muss. Aber wenn man beispielsweise Glock-Pistolen sammelt und von jedem Modell jede Generation besitzt... und vielleicht auch nebenbei noch ein paar nicht zur Sammlung gehörende Waffen besitzt.. könnte da nicht dieser Tatbestand erfüllt sein?

Kann irgendjemand etwas dazu beisteuern?

Bin gespannt!

rubylaser694
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Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von rubylaser694 » Fr 18. Jan 2013, 10:39

Ich habe mich gerade gefragt, wann dieser Tatbestand erfüllt sein kann. Als Waffensammler müsste das ja eigentlich oft eine Gratwanderung zwischen Sammlung und Ansammeln sein?! Es ist klar, dass eine Sammlung nach bestimmten Aspekten aufgebaut sein muss. Aber wenn man beispielsweise Glock-Pistolen sammelt und von jedem Modell jede Generation besitzt... und vielleicht auch nebenbei noch ein paar nicht zur Sammlung gehörende Waffen besitzt.. könnte da nicht dieser Tatbestand erfüllt sein?
Als Waffenbesitzer der Sammeln will musst du eh nachweisen und dich begutachten lassen was du und warum du sammeln willst. Dann ists keine Gratwanderung mehr.

Wenn du aber statt Glocks dann Augs oder OAs sammelst wird dir die Behörde unterstellen das du die Waffen aus einem anderen Grund "ansammelst".
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buckshot

Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von buckshot » Fr 18. Jan 2013, 10:42

hat möglicherweise die meldepflicht "größerer" munitionsmengen (>5000) oder Schusswaffen (<20) mit diesem paragraphen zu tun?

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Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von kemira » Fr 18. Jan 2013, 10:58

Kaum, bei diesen Meldungen gehts ja um Verwahrung in einem räumlichen Nahverhältnis und nicht um den Besitz an sich. (§41)
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...

buckshot

Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von buckshot » Fr 18. Jan 2013, 11:14

ok, aber der begriff "größere anzahl menschen...." ist jetzt rel. schwammig - wenn in den österr. "volksmedien" wieder einen "waffennarren" mit einem "arsenal" von 3 pistolen und 2 gewehren vor den vorhang zerren... - was ist dann einer mit >19 schusswaffen...?

von daher die frage, obs nicht auch deshalb ab 20 stk beginnendes "interesse" an einem haben...

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Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von Sidekix » Fr 18. Jan 2013, 11:30

buckshot hat geschrieben: von daher die frage, obs nicht auch deshalb ab 20 stk beginnendes "interesse" an einem haben...
nein, weil man eher selten 20x die selbe Waffe hat ;)

(und selbst wenn zB verschiedene Hersteller usw is immer noch a Sammlung)
Es is wie´s is.....

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Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von Stickhead » Fr 18. Jan 2013, 11:45

Für einen Laien sind alle Typen von Naganten auch "die selbe Waffe".

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:whistle:
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz

Varminter

Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von Varminter » Fr 18. Jan 2013, 11:55

Darüber hab ich mich mal mit einem höheren Beamten/Waffensachverständigten des Bundesministerium für Landesverteidigung unterhalten.

Sinngemäss meinte er, das wurde angelegt, um ein paar Spinnern/Neonazis etc. die Ausrüstung einer "privaten Wehrsportkompanie" zu erschweren.

Ernsthafte Sammler, die ihre Sammlung gezielt dokomentieren, oder Sportschützen und Jäger mit vielen Waffen sind nicht die Zielgruppe.

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Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von Irwin J. Finster » Fr 18. Jan 2013, 11:58

kemira hat geschrieben:Kaum, bei diesen Meldungen gehts ja um Verwahrung in einem räumlichen Nahverhältnis und nicht um den Besitz an sich. (§41)
Hab das nie ganz kapiert, soll das eigentlich heißen das wenn ich z.B. 19 Waffen zuhause habe, und 19 Waffen an einem anderen zulässigen Ort verwahre ich das nicht melden müsste? :think:
  ▲
▲ ▲ And Samedi rides with you, gunman. He is the wind you hold in your hands, but he is fickle, the Lord of Graveyards, no matter that you have served him well . . . - Count Zero

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Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von sandman » Fr 18. Jan 2013, 12:16

Irwin J. Finster hat geschrieben:
kemira hat geschrieben:Kaum, bei diesen Meldungen gehts ja um Verwahrung in einem räumlichen Nahverhältnis und nicht um den Besitz an sich. (§41)
Hab das nie ganz kapiert, soll das eigentlich heißen das wenn ich z.B. 19 Waffen zuhause habe, und 19 Waffen an einem anderen zulässigen Ort verwahre ich das nicht melden müsste? :think:
Genau das!

Ab 20 Stk in der selben Wohnung musst Du melden

Grüße

Sandman
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Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von kemira » Fr 18. Jan 2013, 12:18

So hat mir das zumindest meine Sachbearbeiterin erklärt:
19 Knarren Hauptwohnsitz und 19 Knarren Zweitwohnsitz - keine Verpflichtung zur Mitteilung
20 Knarren Hauptwohnsitz und 18 Knarren Zweitwohnsitz - Verpflichtung zur Mitteilung
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...

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Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von therion » Fr 18. Jan 2013, 14:14

§280 hat einen erweiterten Vorsatz. Ihr könnt auch 400 Waffen zu Hause haben, solange ihr diese nicht ansammelt UM andere damit zu bewaffnen, ist alles ok.

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Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von Promo » Fr 18. Jan 2013, 15:34

Eine Ansammlung ist es, wenn ihr euch 100 idente Glock 17 kauft. Eine Sammlung ist es wenn man 100 Glock alle verschiedener Modellgenerationen, Beschriftungen und Griffstückgenerationen hat.

Im Zweifelsfall muss man eben belegen können, wieso es keine Ansammlung sondern eine Sammlung ist.
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Re: § 280 StGB - Ansammeln von Kampfmitteln

Beitrag von Noldi » Fr 18. Jan 2013, 16:17

Müsste außerdem ein Vorsatzdelikt sein, sprich die Staatsanwaltschaft müsste einem einen Vorsatz nachweisen, dass man die Waffen hat um mehrere Menschen mit Waffen zum Kampf auszustatten.
Das ist eher ein Anti-Mafiaparagraph bzw. Anti-Terror Paragraph und ist nicht so wirklich gegen uns gerichtet.

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