ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Rund um den Schiesssport: Technik, Erfahrungen, Tipps und Tricks
zoff
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 45
Registriert: Mi 6. Okt 2010, 01:45

einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von zoff » Fr 12. Nov 2010, 13:54

weiss jemand von euch, wenn ich mir in deutschland ein luftdruckgewehr kaufe und es selber mit nach österreich bringen möchte, ob ich dann irgendwelche genehmigungen brauche oder ist das egal, weil es sowieso in beiden ländern ab 18 frei erhältlich ist.

danke für die hilfe!

zoff
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 45
Registriert: Mi 6. Okt 2010, 01:45

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von zoff » Fr 12. Nov 2010, 13:55

vielleicht noch zur erklärung:

ich bin mit dem auto in deutschland - will dort ein luftdruckgewehr (frei ab 18 jahren) erwerben und es dann im auto mit nach österreich nehmen

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36580
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von gewo » Fr 12. Nov 2010, 13:58

zoff hat geschrieben:vielleicht noch zur erklärung:

ich bin mit dem auto in deutschland - will dort ein luftdruckgewehr (frei ab 18 jahren) erwerben und es dann im auto mit nach österreich nehmen


hi

du brauchts dafuer die uebliche verbringungsgenehmigung
so wie bei einer scharfen

macht keinen unterschied
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

zoff
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 45
Registriert: Mi 6. Okt 2010, 01:45

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von zoff » Fr 12. Nov 2010, 14:09

schade - ich hoffte das wäre da etwas einfacher weil ja eh frei in beiden ländern

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36580
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von gewo » Fr 12. Nov 2010, 14:12

zoff hat geschrieben:schade - ich hoffte das wäre da etwas einfacher weil ja eh frei in beiden ländern


hi

ja, besitz frei ab 18
und von einigen bestimmungen im waffenrecht ausgenommen

aber ist trotzdem eine waffe
von den bestimmungen betreffend einfuhr, ausfuhr ect ist diese waffengattung eben NICHT ausgenommen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

zoff
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 45
Registriert: Mi 6. Okt 2010, 01:45

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von zoff » Fr 12. Nov 2010, 14:14

stimmt - so gesehen ist es klar - danke für die info!

Reverend45
Supporter .45 ACP HP
Supporter .45 ACP HP
Beiträge: 4671
Registriert: Mo 24. Mai 2010, 00:42

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von Reverend45 » Fr 12. Nov 2010, 14:20

äh...nur als verständnisfrage, wieso kann ichs dann online bestellen ohne diese genehmigung? ich steh grad etwas auf der leitung
Account inaktiv. Adios, Amigos.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36580
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von gewo » Fr 12. Nov 2010, 14:22

Berserk hat geschrieben:äh...nur als verständnisfrage, wieso kann ichs dann online bestellen ohne diese genehmigung? ich steh grad etwas auf der leitung


hi

du kannst alles ueberall bestellen
DU und NUR DU bist fuer die einhaltungen der entsprechenden waffenrechtlichen bestimmungen verantwortlich

keiner sonst
und schon garned ein deutscher haendler

obs hier im nachhinein einen austausch von derlei exportdaten zwischen den DE und AT behoerden gibt weiss ich ned
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Reverend45
Supporter .45 ACP HP
Supporter .45 ACP HP
Beiträge: 4671
Registriert: Mo 24. Mai 2010, 00:42

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von Reverend45 » Fr 12. Nov 2010, 14:34

ist mit komplett neu, hab damals mal bei nem deutschen händler nachgefragt und der meinte das einzige was du brauchst is ein altersnachweis....Oo.

man lernt nie aus
Account inaktiv. Adios, Amigos.

zoff
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 45
Registriert: Mi 6. Okt 2010, 01:45

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von zoff » Fr 12. Nov 2010, 14:36

http://forum.iwoe.at/viewtopic.php?f=13&t=7955&start=0 - hier steht wieder, dass man luftgewehre im kaliber unter 6mm ohne genehmigung einführen darf - will da mit nicht sagen, dass die recht haben

@gewo - was du schreibst klingt schon recht logisch und ich denke du hast da vollkommen recht

werde mich vielleicht auch noch bei einer behörde schlau machen.

danke für eure hilfe!

Benutzeravatar
Schattenlicht
Supporter .308 Win.
Supporter .308 Win.
Beiträge: 492
Registriert: Di 24. Aug 2010, 07:17
Wohnort: Bez. Mistelbach
Kontaktdaten:

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von Schattenlicht » Fr 12. Nov 2010, 14:59

Naja, bestellen kann man die Dinger in D gegen eine Kopie vom Ausweis, kriegen kann mans mit der Post als Packerl nach A, ohne irgendwas besonderes. Innerhalb der EU gibt es ja bei Paketversand keine vorgeschriebene Inhaltsdeklaration. Ist sicher einfacher als mit Schweißperlen auf der Stirn einer Kontrolle entgegenzusehen...die vielleicht...oder auch nicht kommen kann, wenn man das Ding im Wagen hat...und sich nicht sicher ist... :?
Glock 19 | Walther PPK | Marlin Camp Gun | Erma M1

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36580
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von gewo » Fr 12. Nov 2010, 15:02

zoff hat geschrieben:http://forum.iwoe.at/viewtopic.php?f=13&t=7955&start=0 - hier steht wieder, dass man luftgewehre im kaliber unter 6mm ohne genehmigung einführen darf - will da mit nicht sagen, dass die recht haben
@gewo - was du schreibst klingt schon recht logisch und ich denke du hast da vollkommen recht
werde mich vielleicht auch noch bei einer behörde schlau machen.
danke für eure hilfe!


hallo

es tut mir sehr leid aber ich musst jetzt mal was von wo anders "klauen" gehen, das ich ueber google gefunden habe

ich such mir das ned selber nochmal zusammen
der mann scheint aber zu wissen wovon er spricht und die quellen sind nachvollziehbar:


--------------------zitat (geklaut) --------------------

Somit sei klarzustellen:

- Luftdruckwaffen sind "Schusswaffen" nach §2 Des Waffengesetzes, aber keine "Faustfeuerwaffen nach $3 des Waffengesetzes.
- Innerhalb der "Schusswaffen" nehmen sie eine Sonderstellung nach §45 "Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen" ein. Damit sind laut Wortlaut des Gesetzes nicht alle, sondern nur bestimmte Paragraphen des Waffengesetzes anzuwenden:

Zitat
§ 45. Auf .... 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO.-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt ......... sind lediglich die § 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden



Diese gültigen Paragrafen sind also (rot gekennzeichnet):

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen
§1 Waffen
§2 Schußwaffen
§3 Faustfeuerwaffen
§4 Munition
§5 Kriegsmaterial
§6 Besitz
§7 Führen
§8 Verläßlichkeit
§9 EWR Bürger

2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§10 Ermessen
§11 Jugendliche
§12 Waffenverbot
§13 Vorläufiges Waffenverbot
§14 Schießstätten
§15 Überprüfung, Verlust
§16 Entfremdung von Urkunden
§17 Ersatzdokumente

3. Abschnitt Verbotene Waffen & Kriegsmaterial

§17 Verbotene Waffen
§18 Kriegsmaterial

4. Abschnitt Genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B)

§19 Definition
§20 Erwerb, Besitz & Führen gen. Schußwaffen
§21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte & Waffenpaß
§22 Rechtfertigung & Bedarf
§23 Anzahl der erlaubten Waffen
§24 Munition für Fausfeuerwaffen
§25 Überprüfung der Verläßlichkeit
§26 Änderung eines Wohnsitzes
§27 Einziehung von Urkunden
§28 Überlassen von gen. Schußw.
§29 Ausnahmebestimmungen

5. Abschnitt Meldepflichtige & sonst. Schußwaffen (Kategorie C,D)

§30 Meldepflicht
§31 Entgegennahme einer Meldung
§32 Überlassen & Besitz m. S.
§33 Sonstige Schußwaffen
§34 Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
§35 Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen

6. Abschnitt Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der EU und Einfuhr von Schußw. In das Bundesgebiet aus Drittstaaten

§36 Europäischer Feuerwaffenpaß
§37 Verbringen von Schußw. & Munition innerhalb der EU
§38 Mitbringen von Schußwaffen & Mun.
§39 Einfuhr gen. Schußwaffen
§40 Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§41 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen
§42 Finden von Waffen o. Kriegsmaterial
§43 Erbschaft oder Vermächtnis
§44 Bestimmung von Schußwaffen

8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

§46 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
§47 Aunahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§48 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

9. Abschnitt Behörden & Verfahren

§48 Zuständigkeit
§49 Instanzenzug

10. Abschnitt Strafbestimmungen & Durchsuchungsermächtigung

§50 Gerichtlich strafbare Handlungen
§51 Verwaltungsübertretungen
§52 Verfall
§53 Durchsuchungsermächtigung

11. Abschnitt Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

§54 Allgemeines
§55 Zentrale Informationssammlung
§56 Information über das Verbot Waffen zu überlassen

12. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§57 Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
§58 Sonstige Übergangsbest.
§59 Verhältnis zu anderen Bundesges
§60 Verweisungen
§61 Vollziehung
§62 Inkrafttreten & Außerkrafttreten


Wahrend bis §9 nur Begriffsbestimmungen und ab §48 der Behördensachen stehen, sieht man bei den anderen Positionan, daß die Bestimmungen über

- Waffenverbote
- Führen von Schusswaffen
- und eben speziell das Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der EU

Sehr wohl gültig sind!

Auch der EU-Feuerwaffenpass spricht intern nur von Schusswaffen, und die Verbringung bezieht sich auf alle Schusswaffen, also auch auf die Luftdruckwaffen!

(Das soll natürlich kein Plädoyer über die Sinnhaftigkeit sein!)
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Benutzeravatar
mgritsch
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2534
Registriert: Sa 26. Jun 2010, 23:46
Kontaktdaten:

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von mgritsch » Fr 12. Nov 2010, 15:32

§37 (3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene
keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort
zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung nach dem
Muster der Anlage 9 aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im
Bundesgebiet berechtigt ist.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche
Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde
entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat
hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen
Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das
Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer
solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3.

§ 38. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen
Transport im Rahmen einer Reise.
(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht
1. Jäger für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen, und dafür bestimmte
Munition und
2. Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition, sofern diese
Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen
Feuerwaffenpaß eingetragen sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem
eine bestimmte Jagd-oder Sportausübung nachweist.

§ 45. Auf...
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder
unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben
werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,...
... sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis
49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52
bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.



Das heißt:
- ja, auch luftdruckwaffen sind in der hinsicht gleich gestellt!
- kaliber ab 6mm hat damit nix zu tun, das würde sie nur generell von der ausnahme wieder ausnehmen
- es wäre grundsätzlich möglich dass nach §37 (4) doch eine verordnete ausnahme besteht, diese ist mir aber nicht bekannt. wer die verordnung zitieren kann..? gerne.
- evtl könnte es ein "schlupfloch" mit dem EFWP geben (§38) - lass dir das gewünschte ding einfach in einen eintragen?
- praktisch: zahnlos. wo kein kläger... in DE fragt keiner nach einer bewilligung. es wäre allenfalls die frage was zB passiert wenn du aufgehalten wirst ob du dann ohne EFWP mit dem deutschen WaffG in konflikt kommen könntest. an der grenze steht keiner (es sei denn es ist gerad zufällig EU vorsitz oder sowas). wenn du in die schleierfahndung hinter der grenze kommst kannst du ja behaupten es gerade eben im inland von einem privatmann gekauft zu haben, zB übergabe im auto auf der rastation... klingt alles abenteuerlich aber niemand kann ernsthaft von dir einen herkunftsnachweis verlangen, das ist nicht vorgesehen. dann sollte halt keine originalrechung aus deutschland dabei liegen :) und einmal zuhause in der wohnung angelangt verliert sich die spur der herkunft endgültig.

you decide!

lg
Martin

ps: Gewo - sorry für das posting fast gleichen inhalts aber ich hielt es für sinnvoll die relevanten §§ vollinhaltlich hinzumalen.
“From birth, man carries the weight of gravity on his shoulders. He is bolted to earth. But man has only to sink beneath the surface and he is free.” (Jaques Custeau)

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36580
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von gewo » Fr 12. Nov 2010, 15:38

mgritsch hat geschrieben:
§ 45. Auf...
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder
unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben
werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,...
... sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis
49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52
bis 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.


Das heißt:
- ja, auch luftdruckwaffen sind in der hinsicht gleich gestellt!
- kaliber ab 6mm hat damit nix zu tun, das würde sie nur generell von der ausnahme wieder ausnehmen
- es wäre grundsätzlich möglich dass nach §37 (4) doch eine verordnete ausnahme besteht, diese ist mir aber nicht bekannt. wer die verordnung zitieren kann..? gerne.
- evtl könnte es ein "schlupfloch" mit dem EFWP geben (§38) - lass dir das gewünschte ding einfach in einen eintragen?
- praktisch: zahnlos. wo kein kläger... in DE fragt keiner nach einer bewilligung. es wäre allenfalls die frage was zB passiert wenn du aufgehalten wirst ob du dann ohne EFWP mit dem deutschen WaffG in konflikt kommen könntest. an der grenze steht keiner (es sei denn es ist gerad zufällig EU vorsitz oder sowas). wenn du in die schleierfahndung hinter der grenze kommst kannst du ja behaupten es gerade eben im inland von einem privatmann gekauft zu haben, zB übergabe im auto auf der rastation... klingt alles abenteuerlich aber niemand kann ernsthaft von dir einen herkunftsnachweis verlangen, das ist nicht vorgesehen. dann sollte halt keine originalrechung aus deutschland dabei liegen :) und einmal zuhause in der wohnung angelangt verliert sich die spur der herkunft endgültig.
you decide!


hi
´
dein ernst?
abgesehen von der geldstrafe ist garantiert die waffenrechtliche zuverlaessigkeit weg

und das wegen so einer bleden luftplempen
nach sicher ned ...

[/quote]
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

Benutzeravatar
doc steel
MUSCLEGUNNER
MUSCLEGUNNER
Beiträge: 11210
Registriert: So 9. Mai 2010, 11:02
Wohnort: Ich bin jetzt immer da, wo du nicht bist Und das ist immer Delmenhorst

Re: einfuhr luftdruckgewehr aus deutschland

Beitrag von doc steel » Fr 12. Nov 2010, 15:47

wollt ich auch grad schreiben...

is die spritzen in D denn soo viel billiger dass sich der ganze zores auszahlt?
kann i ma ned vorstellen!

Antworten