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WP/WBK Erweiterung
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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WP/WBK Erweiterung
Hallo, mein Vater ist seit 40 Jahren im Besitz eines Waffenpasses mit 2 Plätzen und möchte nun gerne ein paar Plätze aufgrund Schießsportlicher Aktivitäten mehr.
Kann die Behörde ihm Verweigern eine WBK auszustellen, da er bereits einen WP hat (§23 Abs. 2 gilt ja nur für WBK)?
Wäre ein Psychologisches Gutachten noch zusätzlich zur WBK Beantragung erforderlich (war 1975 noch nicht notwendig)?
Hoffe ihr könnt mir/ihm dabei helfen.
Kann die Behörde ihm Verweigern eine WBK auszustellen, da er bereits einen WP hat (§23 Abs. 2 gilt ja nur für WBK)?
Wäre ein Psychologisches Gutachten noch zusätzlich zur WBK Beantragung erforderlich (war 1975 noch nicht notwendig)?
Hoffe ihr könnt mir/ihm dabei helfen.
Re: WP/WBK Erweiterung
Je nachdem welche Behörde zuständig ist, kann die Behörde womöglich versuchen den WP einzuziehen und ihm dafür eine WBK mit 4 Plätzen auszustellen. Darauf soll er sich auf keinen Fall einlassen. WBK nach §23 Abs. 2 wirds leider auch nicht spielen weil ja bereits WP vorhanden.
D.h. dein Vater wird die schiesssportlichen Aktivitäten irgendwie nachweisen müssen...sprich Ergebnislisten, Vereinsmitgliedschaft etc. um eine Chance auf Erweiterung des WPs (eher unwahrscheinlich) bzw. Neuausstellung einer zusätzlichen WBK (wahrscheinlichere Variante) zu haben. Ein zusätzliches psychologisches Gutachten sollte auf keinen Fall nötig sein.
D.h. dein Vater wird die schiesssportlichen Aktivitäten irgendwie nachweisen müssen...sprich Ergebnislisten, Vereinsmitgliedschaft etc. um eine Chance auf Erweiterung des WPs (eher unwahrscheinlich) bzw. Neuausstellung einer zusätzlichen WBK (wahrscheinlichere Variante) zu haben. Ein zusätzliches psychologisches Gutachten sollte auf keinen Fall nötig sein.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: WP/WBK Erweiterung
bei ein paar alten Vereinskollegen habens genau das probiertBigBen hat geschrieben:Ein zusätzliches psychologisches Gutachten sollte auf keinen Fall nötig sein.
member the old PD design ? oh I member
Re: WP/WBK Erweiterung
Darum sag ich ja "sollte"....dass einige Behörden sich da aber etwas weiter Rauslehnen und sich gewisse Freiheiten rausnehmen scheint aber leider immer wieder der Fall sein.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: WP/WBK Erweiterung
Ein Nebeneinander von WP und WBK ist grundsätzlich möglich. Mit anderen Worten: Die Ausstellung einer WBK kann nicht allein mit dem Argument verweigert werden, dass dein Vater eh schon einen WP besitzt, da WBK und WP ja unterschiedlichen Zwecken dienen. Ich würde es einfach ausprobieren.
Für die Ausstellung der WBK benötigt dein Vater eine Rechtfertigung. Die Ausübung des Schießsports ist grundsätzlich eine Rechtfertigung, aber: Diese Rechtfertigung begründet, anders als das Bereithalten zur Selbstverteidigung (§ 22 Abs. 1 WaffG 1996)keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung der WBK (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen wie Verlässlichkeit etc.). Das heißt, wer seinen Antrag auf Ausstellung einer WBK nur mit der Rechtfertigung "Schießsport" versieht, der unterliegt einer behördlichen Ermessensentscheidung. Am besten, er spricht einfach einmal freundlich mit dem Sachbearbeiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Nachdem es sich um die Erstausstellung einer WBK handelt, wird dein Vater meiner Meinung nach das übliche Prozedere (Gutachten, Waffenführerschein) über sich ergehen lassen müssen - hier nützt ihm der bereits ausgestellte WP vermutlich nichts.
Für die Ausstellung der WBK benötigt dein Vater eine Rechtfertigung. Die Ausübung des Schießsports ist grundsätzlich eine Rechtfertigung, aber: Diese Rechtfertigung begründet, anders als das Bereithalten zur Selbstverteidigung (§ 22 Abs. 1 WaffG 1996)keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung der WBK (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen wie Verlässlichkeit etc.). Das heißt, wer seinen Antrag auf Ausstellung einer WBK nur mit der Rechtfertigung "Schießsport" versieht, der unterliegt einer behördlichen Ermessensentscheidung. Am besten, er spricht einfach einmal freundlich mit dem Sachbearbeiter bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Nachdem es sich um die Erstausstellung einer WBK handelt, wird dein Vater meiner Meinung nach das übliche Prozedere (Gutachten, Waffenführerschein) über sich ergehen lassen müssen - hier nützt ihm der bereits ausgestellte WP vermutlich nichts.
Re: WP/WBK Erweiterung
Da er bereits legal Kat. B Waffen besitzen und sogar führen darf, würde es mich sehr wundern wenn er wirklich zur Beantragung einer zusätzlichen WBK ein Psychogutachten und einen Waffenführerschein vorlegen müsste...aber im Endeffekt kommts leider wirklich auf die zuständige Behörde an.Martin P hat geschrieben: Nachdem es sich um die Erstausstellung einer WBK handelt, wird dein Vater meiner Meinung nach das übliche Prozedere (Gutachten, Waffenführerschein) über sich ergehen lassen müssen - hier nützt ihm der bereits ausgestellte WP vermutlich nichts.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: WP/WBK Erweiterung
Was du sagst ist logisch und ich würd ihm wünschen, dass es so ist, aber ich hab so meine Zweifel, da unser Waffenrecht und erst recht der Vollzug mit Logik nichts zu tun hat ...BigBen hat geschrieben:Da er bereits legal Kat. B Waffen besitzen und sogar führen darf, würde es mich sehr wundern wenn er wirklich zur Beantragung einer zusätzlichen WBK ein Psychogutachten und einen Waffenführerschein vorlegen müsste...aber im Endeffekt kommts leider wirklich auf die zuständige Behörde an.
Re: WP/WBK Erweiterung
Du schlägst mich mit meinen eigenen WaffenMartin P hat geschrieben:Was du sagst ist logisch und ich würd ihm wünschen, dass es so ist, aber ich hab so meine Zweifel, da unser Waffenrecht und erst recht der Vollzug mit Logik nichts zu tun hat ...BigBen hat geschrieben:Da er bereits legal Kat. B Waffen besitzen und sogar führen darf, würde es mich sehr wundern wenn er wirklich zur Beantragung einer zusätzlichen WBK ein Psychogutachten und einen Waffenführerschein vorlegen müsste...aber im Endeffekt kommts leider wirklich auf die zuständige Behörde an.

Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
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Re: WP/WBK Erweiterung
Zuständige Behörde liegt in der Steiermark.
Warum kann er eigentlich nicht mit der Begründung nach §21 Abs. 1 Waffg um eine WBK ansuchen?
Er besitzt zwar zwei FFW aber die sind eigentlich für den Schießsport und nicht für die Verteidigung.
(In den 70ern hat er noch nicht mal eine Begründung für den WP gebraucht)
Warum kann er eigentlich nicht mit der Begründung nach §21 Abs. 1 Waffg um eine WBK ansuchen?
Er besitzt zwar zwei FFW aber die sind eigentlich für den Schießsport und nicht für die Verteidigung.
(In den 70ern hat er noch nicht mal eine Begründung für den WP gebraucht)
Re: WP/WBK Erweiterung
Wenn du so argumentierst werden sie ihm den WP einziehen.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: WP/WBK Erweiterung
Er braucht nach der von dir angeführten Bestimmung irgendeine Rechtfertigung. Dafür kommen in Betracht: Selbstverteidigung, Schießsport, Sammeln.masterman04 hat geschrieben:Warum kann er eigentlich nicht mit der Begründung nach §21 Abs. 1 Waffg um eine WBK ansuchen?
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Re: WP/WBK Erweiterung
Nur als kurzes Update: Mein Vater hatte keine Probleme beim Antrag für die zusätzliche Ausstellung einer WBK zu seinem bestehendem WP. Er musste auch keine Nachweise über seine Schießsportlichen Aktivitäten erbringen, obwohl er Ergebnislisten dabei hatte.
Psychologisches Gutachten war nicht notwendig, da er ja bereits den WP seit 40 Jahren besitzt und in keinster weise auffällig war (ist aber natürlich keine Generalnorm und von jeder Behörde/Sachbearbeiter abhängig).
Psychologisches Gutachten war nicht notwendig, da er ja bereits den WP seit 40 Jahren besitzt und in keinster weise auffällig war (ist aber natürlich keine Generalnorm und von jeder Behörde/Sachbearbeiter abhängig).
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Re: WP/WBK Erweiterung
Ich hatte auf meiner WBK seit 1990 2.Stk Faustfeuerwaffen genehmigt.masterman04 hat geschrieben:Nur als kurzes Update: Mein Vater hatte keine Probleme beim Antrag für die zusätzliche Ausstellung einer WBK zu seinem bestehendem WP. Er musste auch keine Nachweise über seine Schießsportlichen Aktivitäten erbringen, obwohl er Ergebnislisten dabei hatte.
Psychologisches Gutachten war nicht notwendig, da er ja bereits den WP seit 40 Jahren besitzt und in keinster weise auffällig war (ist aber natürlich keine Generalnorm und von jeder Behörde/Sachbearbeiter abhängig).
Bin vor 2 Monaten auf die BH und habe problemlos auf 5 stk erweitert bekommen
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Re: WP/WBK Erweiterung
Liebe Kollegen
wieder einmal überbietet man sich gegenseitig in der Interpretation des vielversprechendsten Kaffesuds.
Dabei kann es nur einen richtigen Weg geben, nämlich den der Antragstellung bei der zuständigen Behörde. Die entscheidet dann. Wenn man damit nicht einverstanden ist, dann kann man gegen den Spruch Rechtsmittel einlegen. Ist doch ganz einfach, oder?
Wenn die Behörde im Zug des Verfahrens der Ansicht ist, dass für einen Waffenpass keine Grundlage (mehr) besteht, wird bzw. muss sie ein Verfahren zu dessen Einzug einleiten. Auch dagegen kann man Rechtsmittel einlegen.
Willkür und Intransparenz sind in den Verfahren kaum anzutreffen, subjektive, verkürzte Privatauslegungen der Rechtsmaterie Waffebgesetz allerdings schon.
empfiehlt der
Onanitzky
wieder einmal überbietet man sich gegenseitig in der Interpretation des vielversprechendsten Kaffesuds.
Dabei kann es nur einen richtigen Weg geben, nämlich den der Antragstellung bei der zuständigen Behörde. Die entscheidet dann. Wenn man damit nicht einverstanden ist, dann kann man gegen den Spruch Rechtsmittel einlegen. Ist doch ganz einfach, oder?
Wenn die Behörde im Zug des Verfahrens der Ansicht ist, dass für einen Waffenpass keine Grundlage (mehr) besteht, wird bzw. muss sie ein Verfahren zu dessen Einzug einleiten. Auch dagegen kann man Rechtsmittel einlegen.
Willkür und Intransparenz sind in den Verfahren kaum anzutreffen, subjektive, verkürzte Privatauslegungen der Rechtsmaterie Waffebgesetz allerdings schon.
empfiehlt der
Onanitzky
Re: WP/WBK Erweiterung
Naja das traurige ist das der Vollzug der bestehenden, eigentlich relativ eindeutigen Gesetze (insbesondere bei Erweiterungen) so unterschiedlich ist...und daher Rechtsmittel überhaupt erst nötig werden.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf