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Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
Guten Tag,
da ich wohl in den nächsten Monaten meine erste Fausfeuerwaffe besitzen werde, mache ich mir natürlich bereits Gedanken über die Verwahrung.
Da es demnächst auch zu einer Verschärfung des Waffenrechts kommen wird (sofern ich das richtig gelesen habe), spiele ich mit dem Gedanken anstatt des Master Lock "Gun Safe" (passt da überhaupt die Shadow 2 rein?) gleich einen Zertifizierten Safe zu kaufen.
In deutschland müssen diese ja Zertifiziert sein und eine gewisse Sicherheitsklasse haben.
Möchte mir ungern in 1 Jahr einen neuen Safe kaufen müssen. Da gebe ich lieber jetzt 80euro mehr aus und hab damit mein leben lang eine Ruhe. - oder wird bzgl Verwahrung der Waffe alles unverändert bleiben?
Des Weiteren: muss ich den Safe an die Wand oder an den Holzschrank(massiv) dübeln oder reicht es, diesen einfach in meinem Zimmer stehen zu haben?
Lg
da ich wohl in den nächsten Monaten meine erste Fausfeuerwaffe besitzen werde, mache ich mir natürlich bereits Gedanken über die Verwahrung.
Da es demnächst auch zu einer Verschärfung des Waffenrechts kommen wird (sofern ich das richtig gelesen habe), spiele ich mit dem Gedanken anstatt des Master Lock "Gun Safe" (passt da überhaupt die Shadow 2 rein?) gleich einen Zertifizierten Safe zu kaufen.
In deutschland müssen diese ja Zertifiziert sein und eine gewisse Sicherheitsklasse haben.
Möchte mir ungern in 1 Jahr einen neuen Safe kaufen müssen. Da gebe ich lieber jetzt 80euro mehr aus und hab damit mein leben lang eine Ruhe. - oder wird bzgl Verwahrung der Waffe alles unverändert bleiben?
Des Weiteren: muss ich den Safe an die Wand oder an den Holzschrank(massiv) dübeln oder reicht es, diesen einfach in meinem Zimmer stehen zu haben?
Lg
Re: Verwahrung von Feuerwafe/Gesetz
Geko91 hat geschrieben:Guten Tag,
da ich wohl in den nächsten Monaten meine erste Fausfeuerwaffe besitzen werde, mache ich mir natürlich bereits Gedanken über die Verwahrung.
Da es demnächst auch zu einer Verschärfung des Waffenrechts kommen wird (sofern ich das richtig gelesen habe), spiele ich mit dem Gedanken anstatt des Master Lock "Gun Safe" (passt da überhaupt die Shadow 2 rein?) gleich einen Zertifizierten Safe zu kaufen.
In deutschland müssen diese ja Zertifiziert sein und eine gewisse Sicherheitsklasse haben.
Möchte mir ungern in 1 Jahr einen neuen Safe kaufen müssen. Da gebe ich lieber jetzt 80euro mehr aus und hab damit mein leben lang eine Ruhe. - oder wird bzgl Verwahrung der Waffe alles unverändert bleiben?
Des Weiteren: muss ich den Safe an die Wand oder an den Holzschrank(massiv) dübeln oder reicht es, diesen einfach in meinem Zimmer stehen zu haben?
Lg
Das Höherst du im Detail dann eh beim waffenfuehrerschein
In Kurzform:
Wenn eine mind. Durchschnittlich3 aussensicherung vorhanden ist und es keine besonderen Gefährdungsumstände fuer den verwahrungsort gibt dann reicht jede Art von ernsthaftem versperrten behaeltnis
Es ist in diesem Fall auch zb ein versperrter Blechschild oder ein versperrter Holzkasten Ausreichend
Wenn So leicht dass er weggetragen werden koennte dann muss er angeschraubt sein
An der Wand, an einem großen Kasten, wo auch immer ....
Sinnvoll ist solange es keine Mindestnormen gibt zb ein Fest angeschraubter Möbeltresor mit zahlenschloss.
Bei Schlüsselschloss hast immer das problem mit der verwahrung des Schlüssels ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Re: Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
Meine Angst ist eben das es in Zukunft eine Norm geben könnte. Oder ist diese Unbegründet?
Sei wie es sei, werde mir sohl den massiven safe nehmen und den einfach wohin stellen. ( hat eh um die 40/50kg) das sollte reichen.
Sei wie es sei, werde mir sohl den massiven safe nehmen und den einfach wohin stellen. ( hat eh um die 40/50kg) das sollte reichen.
Re: Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
nimm dir gleich einen ordentlichen und vorsichtshalber einen größeren als du geplant hattest.
ob irgendwelche normen kommen könnten wissen wir alle nicht.
dass du vermutlich bald mehrere waffen haben wirst ist jedoch recht wahrscheinlich.
[emoji854]
und befestige ihn anständig! im einbruchsgewerbe gibts keinen arbeitnehmerschutz; die dürfen durchaus mehr als 25kg heben!!
ob irgendwelche normen kommen könnten wissen wir alle nicht.
dass du vermutlich bald mehrere waffen haben wirst ist jedoch recht wahrscheinlich.
[emoji854]
und befestige ihn anständig! im einbruchsgewerbe gibts keinen arbeitnehmerschutz; die dürfen durchaus mehr als 25kg heben!!
Re: Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
Geko91 hat geschrieben:Meine Angst ist eben das es in Zukunft eine Norm geben könnte. Oder ist diese Unbegründet?
Das kann dir momentan niemand beantworten.
Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren!
Benjamin Franklin (1706 - 1790)
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Re: Verwahrung von Feuerwafe/Gesetz
gewo hat geschrieben:Das Höherst du im Detail dann eh beim waffenfuehrerschein
Das bezweifle ich, da die Person welche mich eigentlich zu dem ganzen gebracht hat, diese "schulungen" abhält und zu meiner Frage meinte, dass bereits eine Schuhschachtel reichen würde.
Angesprochen auf den Gesetzestext/mögliche verschärfungen sowie der Situation in Deutschland wonach die Tresore Sicherheitsklassen haben müssen meinte er nur , das das blödsin ist, und quasi egal ist, hauptsache es ist irgendwo drin. Aber gut. Geh ich lieber auf nummer sicher.
- Glock1768
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- Beiträge: 2526
- Registriert: Sa 13. Aug 2016, 17:02
- Wohnort: NÖ, Bezirk Bruck ad Leitha
Re: Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
Der hat viel Ahnung ... Alle achtung
Re: Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
Schuhschachtel genau so lange bis Dich ein Kumpel ohne WBK oder Deine Freundin besucht. "Schlimmer" wird es, wenn Kinder im Haus sind.
Erinnert mich an Rechtsätze (84/01/0156):
Die Verwahrung einer geladenen Faustfeuerwaffe unter einem Wäschestoß im unversperrten Schrank eines gleichfalls unversperrten Schlafzimmers stellt keine "sorgfältige Verwahrung" einer Waffe iSd § 6 Abs 1 Z 2 des WaffenG dar.
oder Ra 2017/03/0057
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht insbesondere gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person. Der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Vorheriger Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinn des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt (vgl idZ VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).
oder 2005/03/0023
Auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit sind Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe einzuhalten. Der Gebrauch von dem Zugriff zugänglichen Waffen durch Unbefugte wird auch dadurch nicht verhindert, dass die Waffen ungeladen sind, sowie kann der Umstand, dass die Verwahrung von Waffen bei früheren Kontrollen der Behörde nicht beanstandet wurden, nichts an der unzureichenden Verwahrung der Waffen ändern (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0017). Auch der Umstand, dass sich die Waffe in einem Lederetui befunden habe, kann an der Sorgfaltswidrigkeit der festgestellten Verwahrung nichts ändern.
und zuletzt 99/20/0158
Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen bedarf es einer entsprechenden Einbruchsicherheit oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit, wo die Waffe aufbewahrt wird. Die Verwahrung einer Waffe - geladen oder ungeladen - in einem unversperrten Nachtkästchen in einer ungehindert zugänglichen Räumlichkeit entspricht daher nicht dem von einer zum Besitz und Führen von Waffen berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad.
Erinnert mich an Rechtsätze (84/01/0156):
Die Verwahrung einer geladenen Faustfeuerwaffe unter einem Wäschestoß im unversperrten Schrank eines gleichfalls unversperrten Schlafzimmers stellt keine "sorgfältige Verwahrung" einer Waffe iSd § 6 Abs 1 Z 2 des WaffenG dar.
oder Ra 2017/03/0057
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht insbesondere gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person. Der Inhaber eines Waffenpasses (oder einer Waffenbesitzkarte) erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Vorheriger Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinn des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt (vgl idZ VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038).
oder 2005/03/0023
Auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit sind Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe einzuhalten. Der Gebrauch von dem Zugriff zugänglichen Waffen durch Unbefugte wird auch dadurch nicht verhindert, dass die Waffen ungeladen sind, sowie kann der Umstand, dass die Verwahrung von Waffen bei früheren Kontrollen der Behörde nicht beanstandet wurden, nichts an der unzureichenden Verwahrung der Waffen ändern (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0017). Auch der Umstand, dass sich die Waffe in einem Lederetui befunden habe, kann an der Sorgfaltswidrigkeit der festgestellten Verwahrung nichts ändern.
und zuletzt 99/20/0158
Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen bedarf es einer entsprechenden Einbruchsicherheit oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit, wo die Waffe aufbewahrt wird. Die Verwahrung einer Waffe - geladen oder ungeladen - in einem unversperrten Nachtkästchen in einer ungehindert zugänglichen Räumlichkeit entspricht daher nicht dem von einer zum Besitz und Führen von Waffen berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad.
Zuletzt geändert von bino71 am Mi 11. Apr 2018, 10:51, insgesamt 3-mal geändert.
Re: Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
Geko91 hat geschrieben:
Des Weiteren: muss ich den Safe an die Wand oder an den Holzschrank(massiv) dübeln oder reicht es, diesen einfach in meinem Zimmer stehen zu haben?
Lg
Das Behältnis darf nicht ohne Gewalt öffenbar sein (was eine Schuhschachtel ausschließt!) , und auch nicht ohne Schwierigkeiten wegzutragen.
Im Ernstfall entscheidet ein Richter, was "schwierig" ist. Meine persönliche Meinung: ab 100 kg trägt keiner was ohne Schwierigkeit, sollte ein Staatsanwalt oder Richter anderer Meinung sein, kann er es mir ja einfach vorführen, wie er meinen 130 kg Safe samt Inhalt ohne Schwierigkeit über die Kellertreppe wuchtet.
Ansonsten: anschrauben, andübeln.
8 x 57 IS /// .357 Magnum /// 9mm Para /// .308 Win
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Re: Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
Wulpe hat geschrieben:Geko91 hat geschrieben:
Des Weiteren: muss ich den Safe an die Wand oder an den Holzschrank(massiv) dübeln oder reicht es, diesen einfach in meinem Zimmer stehen zu haben?
Lg
Das Behältnis darf nicht ohne Gewalt öffenbar sein (was eine Schuhschachtel ausschließt!) , und auch nicht ohne Schwierigkeiten wegzutragen.
Im Ernstfall entscheidet ein Richter, was "schwierig" ist. Meine persönliche Meinung: ab 100 kg trägt keiner was ohne Schwierigkeit, sollte ein Staatsanwalt oder Richter anderer Meinung sein, kann er es mir ja einfach vorführen, wie er meinen 130 kg Safe samt Inhalt ohne Schwierigkeit über die Kellertreppe wuchtet.
Ansonsten: anschrauben, andübeln.
Oder wennst ein Haus hast du deinen Schrank im 2ten Stock hast... da muss er dann auch nicht so schwer sein, trag mal 50kg über zwei stöcke runter



Re: Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
wie kommts ihr auf tragen ?
die Stiegen runterschmeissen und am Ort des Eindringes rausschupfen eines 50-100kg Safes ist nicht an den Haaren herbeigezogen
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Re: Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
rupi hat geschrieben:wie kommts ihr auf tragen ?
die Stiegen runterschmeissen und am Ort des Eindringes rausschupfen eines 50-100kg Safes ist nicht an den Haaren herbeigezogen
Guter Einwand...ehrlich gesagt hab ich soweit gar ned gedacht..



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Re: Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
Bell hat geschrieben:und befestige ihn anständig! im einbruchsgewerbe gibts keinen arbeitnehmerschutz; die dürfen durchaus mehr als 25kg heben!!
Verschreis besser nicht. Wenn der bei der GPA mitglied ist ? ^^
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Wer mit Halbautomaten schiesst ist zu faul zum repetieren !
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Re: Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
rupi hat geschrieben:wie kommts ihr auf tragen ?
die Stiegen runterschmeissen und am Ort des Eindringes rausschupfen eines 50-100kg Safes ist nicht an den Haaren herbeigezogen
Der Safe steht bereits im Keller... wie gesagt, wer meint einen 130 kg Safe ohne Schwierigkeiten über die Kellertreppe rauf zu kriegen, darf es bei mir daheim gerne vorführen. Das Video davon landet aber auf Youtube, ist Teil des Deals

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Re: Verwahrung von Faustfeuerwaffe/Gesetz
Es ist immer die Frage, wie es der Richter sieht ... Das ist das einzige ...