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Taschenkontrolle im Supermarkt
Taschenkontrolle im Supermarkt
Hinweis
Taschenkontrolle im Supermarkt: Es besteht keine Verpflichtung, seine Tasche durch Supermarktpersonal oder Sicherheitsbedienstete kontrollieren zu lassen. Bei einem begründeten Verdacht kann das Supermarktpersonal eine verdächtige Person dazu auffordern, auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Die Polizei darf die Tasche dann kontrollieren.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/do ... 60402.html
siehe dazu auch §§ 119 bis 123 Strafprozessordnung (StPO)
Der Bitte einer Kassiererin im Supermarkt eine Tasche geöffnet vorzuweisen ist also nur freiwillig Folge zu leisten, keinesfalls ist man dazu verpflichtet. Daran ändert auch eine entsprechende Hausordnung oder Hinweisschild nichts. Das Betreten eines Supermarktes mit einem vollen Rucksack alleine rechtfertig keinesfalls einen "begründeten Verdacht".
Prove me wrong....
Taschenkontrolle im Supermarkt: Es besteht keine Verpflichtung, seine Tasche durch Supermarktpersonal oder Sicherheitsbedienstete kontrollieren zu lassen. Bei einem begründeten Verdacht kann das Supermarktpersonal eine verdächtige Person dazu auffordern, auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Die Polizei darf die Tasche dann kontrollieren.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/do ... 60402.html
siehe dazu auch §§ 119 bis 123 Strafprozessordnung (StPO)
Der Bitte einer Kassiererin im Supermarkt eine Tasche geöffnet vorzuweisen ist also nur freiwillig Folge zu leisten, keinesfalls ist man dazu verpflichtet. Daran ändert auch eine entsprechende Hausordnung oder Hinweisschild nichts. Das Betreten eines Supermarktes mit einem vollen Rucksack alleine rechtfertig keinesfalls einen "begründeten Verdacht".
Prove me wrong....
Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
Wie ist das mit dem Auto? Gilt da das Gleiche wie beim Haus?fast12 hat geschrieben: ↑Mi 8. Mär 2023, 13:29Hinweis
Taschenkontrolle im Supermarkt: Es besteht keine Verpflichtung, seine Tasche durch Supermarktpersonal oder Sicherheitsbedienstete kontrollieren zu lassen. Bei einem begründeten Verdacht kann das Supermarktpersonal eine verdächtige Person dazu auffordern, auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Die Polizei darf die Tasche dann kontrollieren.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/do ... 60402.html
siehe dazu auch §§ 119 bis 123 Strafprozessordnung (StPO)
Der Bitte einer Kassiererin im Supermarkt eine Tasche geöffnet vorzuweisen ist also nur freiwillig Folge zu leisten, keinesfalls ist man dazu verpflichtet. Daran ändert auch eine entsprechende Hausordnung oder Hinweisschild nichts. Das Betreten eines Supermarktes mit einem vollen Rucksack alleine rechtfertig keinesfalls einen "begründeten Verdacht".
Prove me wrong....
"Ich besitze vielleicht die Reife, dir zu verzeihen - aber sicher nicht die Dummheit, dir noch einmal zu vertrauen"
Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
mitn gesetzestext kommst ned weiterfast12 hat geschrieben: ↑Mi 8. Mär 2023, 13:29Hinweis
Taschenkontrolle im Supermarkt: Es besteht keine Verpflichtung, seine Tasche durch Supermarktpersonal oder Sicherheitsbedienstete kontrollieren zu lassen. Bei einem begründeten Verdacht kann das Supermarktpersonal eine verdächtige Person dazu auffordern, auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Die Polizei darf die Tasche dann kontrollieren.
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siehe dazu auch §§ 119 bis 123 Strafprozessordnung (StPO)
Der Bitte einer Kassiererin im Supermarkt eine Tasche geöffnet vorzuweisen ist also nur freiwillig Folge zu leisten, keinesfalls ist man dazu verpflichtet. Daran ändert auch eine entsprechende Hausordnung oder Hinweisschild nichts. Das Betreten eines Supermarktes mit einem vollen Rucksack alleine rechtfertig keinesfalls einen "begründeten Verdacht".
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da musst in der judikatur schaun
soweit mir bekannt - auch von detektiven deren job das ist - darfst du angehalten werden bei verdacht
aber ned festgehalten
du darfst also nicht eingesperrt werden
oder an den haenden gehalten werden
du darfst aber am verlassen des raumes gehindert werden durch blosse praesenz eines einschreitenden
also der privatdetektiv darf dich quasi kraft seiner leibesfuelle in eine ecke draengen und dich so bis zum eintreffen der polizei am verlassen hindern
die polizei darf dich dann zum leeren der taschen auffordern
soweit mir bekannt
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
eh - aber halt nur bei "begründeten Verdacht" (also zB wenn er dich beim Stehlen beobachtet hat).
Nur weil du einer illegalen Durchsuchung nicht zustimmst, darf er dich noch lange nicht "anhalten"...
Nur weil du einer illegalen Durchsuchung nicht zustimmst, darf er dich noch lange nicht "anhalten"...
Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
Genau das ist der Punkt, es muss ein begründeter Verdacht oder Beweis (Videoüberwachung) einer Straftat vorliegen.
Ansonsten greift der §80(2) StPO (Anhalterecht) nicht !
Bei einer unberechtigten Anhaltung darf die gerufene Polizei dann gleich eine Anzeige wegen §297 StGB (Verleumdung) bzw. §111 (Üble Nachrede) und evt. §99 (Freiheitsentziehung) aufnehmen. Und mein Anwalt reicht dann noch eine entsprechende Schadenersatzklage gegen den Detektiv und den Supermarkt ein...
Ansonsten greift der §80(2) StPO (Anhalterecht) nicht !
Bei einer unberechtigten Anhaltung darf die gerufene Polizei dann gleich eine Anzeige wegen §297 StGB (Verleumdung) bzw. §111 (Üble Nachrede) und evt. §99 (Freiheitsentziehung) aufnehmen. Und mein Anwalt reicht dann noch eine entsprechende Schadenersatzklage gegen den Detektiv und den Supermarkt ein...
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- Registriert: Mi 13. Feb 2019, 11:57
Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
Wie wärs wenn man als Nicht Jurist nicht Paragraphen herum haut die eventuell dann nicht halten werden.....MikeD hat geschrieben: ↑Mi 8. Mär 2023, 15:02Genau das ist der Punkt, es muss ein begründeter Verdacht oder Beweis (Videoüberwachung) einer Straftat vorliegen.
Ansonsten greift der §80(2) StPO (Anhalterecht) nicht !
Bei einer unberechtigten Anhaltung darf die gerufene Polizei dann gleich eine Anzeige wegen §297 StGB (Verleumdung) bzw. §111 (Üble Nachrede) und evt. §99 (Freiheitsentziehung) aufnehmen. Und mein Anwalt reicht dann noch eine entsprechende Schadenersatzklage gegen den Detektiv und den Supermarkt ein...
Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
Die armen Polizisten und Richter...wegen jeden Scheiss eine Anklage ? Die haben eh genug mit nicht Österreichern ...
Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
Ich denke die rechtliche Situation lt. Gesetztestext ist klar (siehe ersten post)
Um "aus der Praxis" zu berichten:
Ich hab aufgrund eines bestimmten Anlasses 2004 beschloßen nie wieder an der Kasse meinen Rucksack offen herzuzeigen. Ich wurde noch nie ernsthaft deswegen belästigt. In 9/10 Fällen akzeptiert die Kassierin ein freundliches "Nein, das möchte ich nicht, da sich darin persönliche Gegenstände befinden".
Das "Schlimmste" was mir je passiert ist, war dass die Kassierin zuerst in den Rucksack schauen wollte bevor sie kassiert hätte. Auch das lies sich nach Rücksprache mit der Filialleitung klären. Generell bild ich mir aber ein, dass die Frage eh ein wenig aus der Mode gekommen ist...
Wie immer gilt "der Ton macht die Musik". Wenn man freundlich aber bestimmt auf seinen Rechten beharrt, wird sich auch kein Detektiv agressiv verhalten (iSv einer illegalen Anhaltung). Die haben schließlich auch oft WBKs die sie gerne behalten wollen
.
Es hat in den fast 20 Jahren auch noch nie jemand die Polizei gerufen...
Probiert es doch einfach mal selber aus
Um "aus der Praxis" zu berichten:
Ich hab aufgrund eines bestimmten Anlasses 2004 beschloßen nie wieder an der Kasse meinen Rucksack offen herzuzeigen. Ich wurde noch nie ernsthaft deswegen belästigt. In 9/10 Fällen akzeptiert die Kassierin ein freundliches "Nein, das möchte ich nicht, da sich darin persönliche Gegenstände befinden".
Das "Schlimmste" was mir je passiert ist, war dass die Kassierin zuerst in den Rucksack schauen wollte bevor sie kassiert hätte. Auch das lies sich nach Rücksprache mit der Filialleitung klären. Generell bild ich mir aber ein, dass die Frage eh ein wenig aus der Mode gekommen ist...
Wie immer gilt "der Ton macht die Musik". Wenn man freundlich aber bestimmt auf seinen Rechten beharrt, wird sich auch kein Detektiv agressiv verhalten (iSv einer illegalen Anhaltung). Die haben schließlich auch oft WBKs die sie gerne behalten wollen

Es hat in den fast 20 Jahren auch noch nie jemand die Polizei gerufen...
Probiert es doch einfach mal selber aus

Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
Worauf bezieht sich die Aussage eigentlich jetzt?fast12 hat geschrieben: ↑Mi 8. Mär 2023, 13:29Hinweis
Taschenkontrolle im Supermarkt: Es besteht keine Verpflichtung, seine Tasche durch Supermarktpersonal oder Sicherheitsbedienstete kontrollieren zu lassen. Bei einem begründeten Verdacht kann das Supermarktpersonal eine verdächtige Person dazu auffordern, auf das Eintreffen der Polizei zu warten. Die Polizei darf die Tasche dann kontrollieren.
https://www.oesterreich.gv.at/themen/do ... 60402.html
siehe dazu auch §§ 119 bis 123 Strafprozessordnung (StPO)
Der Bitte einer Kassiererin im Supermarkt eine Tasche geöffnet vorzuweisen ist also nur freiwillig Folge zu leisten, keinesfalls ist man dazu verpflichtet. Daran ändert auch eine entsprechende Hausordnung oder Hinweisschild nichts. Das Betreten eines Supermarktes mit einem vollen Rucksack alleine rechtfertig keinesfalls einen "begründeten Verdacht".
Prove me wrong....
Wichtig ist ja meiner Meinung auch immer der Kontext in welchem du das jetzt ansprichst.
Die Situation hatte ich auch mein ganzes Leben noch nicht,lauft ihr alle mit Rucksäcken rum?
♠ This home does not call 911 'till after we have called 1911 ♠
Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
Ist doch Wurscht ob´s am Ende hält, die Polizei hat die Anzeige aufzunehmen und für den Detektiv bedeutet es auf jeden Fall Ärger. Wenn er mich in eine Ecke drängt, ist das wohl die geringste Gegenwehr...Alaskan454 hat geschrieben: ↑Mi 8. Mär 2023, 15:33Wie wärs wenn man als Nicht Jurist nicht Paragraphen herum haut die eventuell dann nicht halten werden.....MikeD hat geschrieben: ↑Mi 8. Mär 2023, 15:02Genau das ist der Punkt, es muss ein begründeter Verdacht oder Beweis (Videoüberwachung) einer Straftat vorliegen.
Ansonsten greift der §80(2) StPO (Anhalterecht) nicht !
Bei einer unberechtigten Anhaltung darf die gerufene Polizei dann gleich eine Anzeige wegen §297 StGB (Verleumdung) bzw. §111 (Üble Nachrede) und evt. §99 (Freiheitsentziehung) aufnehmen. Und mein Anwalt reicht dann noch eine entsprechende Schadenersatzklage gegen den Detektiv und den Supermarkt ein...
Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
Ich denke der Kontext ist hier nicht wichtig.
In einem anderen Thread wurde sinngemäß die Vermutung aufgestellt das man jederzeit einer anlasslosen (Taschen-)durchsuchung durch Supermarktpersonal zustimmen muss. Würde man das nicht tun, dürfte das Supermarktpersonal dich anhalten und die Polizei rufen damit diese eine anlasslose (Taschen-)Durchsuchung durchführt.
Um den anderen Thread nicht damit zu füllen, hab ich das Thema in einen eigenen Thread gegeben.
Bislang konnte noch niemand auch nur Teile meines initialen postings zB durch Judikatur oder dgl. widerlegen, aber vielleicht kommt ja noch was..
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Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
https://helpv2.orf.at/stories/1678782/index.html
"Polizei-Notruf
Die Kassiererin rief die Filialleiterin, die ebenfalls darauf bestand, dass Frau L. ihren Rucksack öffnen müsse – obwohl sie beteuerte, sie keineswegs des Diebstahls zu verdächtigen. Frau L. blieb bei ihrer Weigerung, worauf die Filialleiterin beim Polizei-Notruf anrief und dann das Gespräch an Frau L. weitergab. Der Telefongesprächspartner, sagt Frau L., habe bestätigt, dass er Polizist sei und habe zu ihr gesagt: "Gnädige Frau, lassen Sie die Dame in den Rucksack schauen, sie hat das Recht dazu wegen der Hausordnung."
Und so habe sie schließlich nachgegeben, berichtet Frau L. und sich gefragt, ob sich an der Gesetzeslage etwas geändert habe. Denn ihrer Erinnerung nach könne nur die Polizei ohne Zustimmung Taschenkontrollen durchführen.
Auskunft der Polzei
Einer telefonischen Stellungnahme der Wiener Polizei zufolge, hat der Polizeibeamte eine korrekte Auskunft gegeben. Wenn in der Hausordnung auf Taschenkontrollen hingewiesen und dies auch entsprechend kundgetan werde, können Supermarkt-Mitarbeiter eine Taschenkontrolle verlangen – das laufe auf einer privatrechtlichen Basis ab. Es handle sich aber keinesfalls um eine Anordnung der Polizei."
Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
Danke - das letzte posting unterstützt die Annahme dass es keinerlei rechtliche Grundlage für die Taschenkontrollen gibt (außer halt privatrechtlich lt Hausordnung - also im allerschlimmsten Fall gebens dir a Hausverbot
)
so nebebei, wieso hast eigentlich die letzten zwei Absätze aus deinem Link weggelassen?
https://helpv2.orf.at/stories/1678782/index.html
Kein Zwang
Die Taschenkontrolle dürfe daher keinesfalls erzwungen werden, betont auch help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher. Dass eine Taschenkontrolle auf Schildern oder in der Hausordnung angekündigt werde, reiche dafür nicht aus. Die Durchsuchung einer Tasche sei ein derart weitgehender Eingriff in die Privatsphäre einer Person, dass er nur von Sicherheitsorganen durchgeführt werden dürfe.
Selbst bei einem begründeten Verdacht darf das Personal keine Taschenkontrolle oder Leibesvisitation durchführen, sagt der help-Jurist, aber, wenn es eine klare Verdachtslage auf Diebstahl gebe, dürfe ein Kunde am Verlassen des Geschäftes gehindert werden, so lange bis die Polizei eintreffe, die auch umgehend verständigt werden müsse. Dass es bei diesem "Festhalten" nicht zur Gewaltanwendung kommen darf, versteht sich von selbst. An den Kleidern festhalten ist gestattet, niederschlagen oder ähnlich drastische Maßnahmen natürlich nicht.

so nebebei, wieso hast eigentlich die letzten zwei Absätze aus deinem Link weggelassen?
https://helpv2.orf.at/stories/1678782/index.html
Kein Zwang
Die Taschenkontrolle dürfe daher keinesfalls erzwungen werden, betont auch help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher. Dass eine Taschenkontrolle auf Schildern oder in der Hausordnung angekündigt werde, reiche dafür nicht aus. Die Durchsuchung einer Tasche sei ein derart weitgehender Eingriff in die Privatsphäre einer Person, dass er nur von Sicherheitsorganen durchgeführt werden dürfe.
Selbst bei einem begründeten Verdacht darf das Personal keine Taschenkontrolle oder Leibesvisitation durchführen, sagt der help-Jurist, aber, wenn es eine klare Verdachtslage auf Diebstahl gebe, dürfe ein Kunde am Verlassen des Geschäftes gehindert werden, so lange bis die Polizei eintreffe, die auch umgehend verständigt werden müsse. Dass es bei diesem "Festhalten" nicht zur Gewaltanwendung kommen darf, versteht sich von selbst. An den Kleidern festhalten ist gestattet, niederschlagen oder ähnlich drastische Maßnahmen natürlich nicht.
Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
Gelöscht, da Stunden zu spät 

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Re: Taschenkontrolle im Supermarkt
Weils um das geht was die Polizei angeblich macht und aufnimmt in dem Posting das ich zitiert habe....fast12 hat geschrieben: ↑Mi 8. Mär 2023, 17:14Danke - das letzte posting unterstützt die Annahme dass es keinerlei rechtliche Grundlage für die Taschenkontrollen gibt (außer halt privatrechtlich lt Hausordnung - also im allerschlimmsten Fall gebens dir a Hausverbot)
so nebebei, wieso hast eigentlich die letzten zwei Absätze aus deinem Link weggelassen?

Im übrigen nehme ich stark an das du noch nie auf den teuren Plätzen im 8ten Bezirk an einer der längsten Straßen Mitteleuropas gesessen bist weil dann hättest vermutlich ein bißchen andere Erfahrungen gemacht.
