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Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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blacktomcat
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Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von blacktomcat » Do 20. Mär 2025, 09:47

Sachverhalt: Kat. B-Waffe bei Dorotheum-Auktion ersteigert. Ich (=Bote) habe keinen freien Platz mehr auf WBK. Die abzuholende Waffe beim Dorotheum soll auf einen freien Platz der WBK meiner Freundin kommen. Kann ich mit einer entsprechenden Vollmacht+WBK von ihr die Waffe abholen?

kawaz
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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von kawaz » Do 20. Mär 2025, 10:05

NEIN ... die Waffe wird auf den Abholer gemeldet - Vollmacht hin oder her - damit übersteigt deine erlaubte Stückzahl

Du kannst eine deiner Waffen deiner Freundin "verkaufen" den Kaufvertrag an die Behörde mailen und zwei Wochen später macht's einen Tausch wieder mit Vertrag und den wieder an die Behörde mailen.

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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von AUG-andy » Do 20. Mär 2025, 10:14

kawaz hat geschrieben:
Do 20. Mär 2025, 10:05
NEIN ... die Waffe wird auf den Abholer gemeldet - Vollmacht hin oder her - damit übersteigt deine erlaubte Stückzahl

Du kannst eine deiner Waffen deiner Freundin "verkaufen" den Kaufvertrag an die Behörde mailen und zwei Wochen später macht's einen Tausch wieder mit Vertrag und den wieder an die Behörde mailen.
Machen aber einige Händler trotzdem so.
Die sollten es besser wissen.
Genau diesen Fall hab ich so praktiziert mit meiner Freundin.
Vollmacht mit Transport nach Hause.
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MfG
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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von titan » Do 20. Mär 2025, 10:21

:headslap:
Die Vollmacht bringt dir rein gar nichts, außer du hast einen Platz frei.
Wo habts ihr eigentlich den Waffenführerschein gemacht?

edit: man muss zur Verteidigung der Händler aber sagen, dass dieser nicht wissen kann, ob bereits ein Pkatz frei geworden ist. Wenn der das mit der Vollmacht schriftlich bekommt, dass das so ist, kein Problem.
Ansonsten berechtigt die Vollmacht zu gar nichts, außer zur Abholung (sofern das der Inhalt der VM ist), sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, vorausgesetzt!

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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von Steppenwolf » Do 20. Mär 2025, 10:29

der Transport selbst, darf die Stk. Zahl der berechtigten Stk. Zahl auf der WBK nicht überschreiten. Daher ist der Transport an sich kein Problem.

Ich würde Dir/ Ihr enpfehlen, zusammen mit Deiner Freundin anschließend die Waffe über den Handel auf Sie zu schreiben oder, direkt die Waffe vom Dorotheum zum Waffenhändler Deines Vertrauen bringen. Dort mal auf "Depto" legen um Sie anschließend auf Deine Freundin zu schreiben, die Sie dann abholen kann da Sie nur berechtigt ist eine KatB auf Ihre WBK zu schreiben.
In einem, völlig Waffenrechtlichen unrelevanten Vertrag, kannst du anhand eines Sideletters bei Auflösen der Beziehung, Ehe etc., übernimmst Du zur Gänze die entstanden Kosten (Summe ist ja bekannt) die Ihr für die Meldung auf Ihre WBK entstanden sind. Nach Bezahlung dieser tritt sie in Dein Eigentum über.

Nur eine Idee ;)
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von AUG-andy » Do 20. Mär 2025, 10:39

titan hat geschrieben:
Do 20. Mär 2025, 10:21
:headslap:
Die Vollmacht bringt dir rein gar nichts, außer du hast einen Platz frei.
Wo habts ihr eigentlich den Waffenführerschein gemacht?

edit: man muss zur Verteidigung der Händler aber sagen, dass dieser nicht wissen kann, ob bereits ein Pkatz frei geworden ist. Wenn der das mit der Vollmacht schriftlich bekommt, dass das so ist, kein Problem.
Ansonsten berechtigt die Vollmacht zu gar nichts, außer zur Abholung (sofern das der Inhalt der VM ist), sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, vorausgesetzt!
Die Waffe wurde auf die WBK meiner Lebensgefährtin bei der Abholung gemeldet. Weil meine WBK voll war.
Und theoretisch könnten wir am selben Tag auch einen Tausch durchführen, für den wir sechs Wochen Zeit zum Melden haben. So wurde es mir erklärt falls es zu einer Kontrolle kommen sollte. Alles im Rahmen des Gesetzes.
MfG
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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von titan » Do 20. Mär 2025, 10:43

Also bitte! Im §6 WaffG steht, als Besitz gilt auch die Innehabung von Waffen und Munition. Genau das ist aber bei einem Transport der Fall. Eine Vollmacht hebt das WaffG nicht auf. Solange Innehabung oder auch Eigentumsrechte an der Sache auf eine Dritte Person oder auch Firmen übergehen, muss diese Person oder Firma dazu auch berechtigt sein. Sei es durch Besitzkarte oder WP oder Gewerbeberechtgung. Ausnahme: Sonderregelung Erbrecht. Aber auch das ist im Gesetz klar geregelt (Fristen, Kategorien, Berechtigungsnachweis). Ist das wirklich so schwer?

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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von titan » Do 20. Mär 2025, 10:45

Sofern du die Meldung für den Tausch nicht durchgeführt hast, ist das leider Theorie geblieben. Folglich Verwaltungsübertretung, im schlimmsten Fall WBK Entzug. sry

Und auch für den Händler gilt, Überlassung an einen Berechtigten darf nur erfolgen, wenn du berechtigt bist. Wenn die Vollmacht dies bestätigt, sprich Platz frei, dann ok, sonst hast in dem Fall du wegen falscher Angaben ein Problem. Der Händler ist da nicht beteiligt an diesem selbst kreierten Problem.
Zuletzt geändert von titan am Do 20. Mär 2025, 10:53, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von Steppenwolf » Do 20. Mär 2025, 10:51

Gut, dann kann er ja vorab und mit ihr zusammen, einer seiner Waffen auf Sie schreiben, bevor er die Waffe vom Dorotheum abholt und ggfl. auf sich schreiben wird. Es ist ja eh völlig irrelevant, welche der Kat B er auf Sie schreibt (nehm ich zumindest mal an) Oder gibt es da auch rechtliche Bedenken?
Zuletzt geändert von Steppenwolf am Do 20. Mär 2025, 19:44, insgesamt 2-mal geändert.
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von AUG-andy » Do 20. Mär 2025, 10:52

titan hat geschrieben:
Do 20. Mär 2025, 10:43
Also bitte! Im §6 WaffG steht, als Besitz gilt auch die Innehabung von Waffen und Munition. Genau das ist aber bei einem Transport der Fall. Eine Vollmacht hebt das WaffG nicht auf. Solange Innehabung oder auch Eigentumsrechte an der Sache auf eine Dritte Person oder auch Firmen übergehen, muss diese Person oder Firma dazu auch berechtigt sein. Sei es durch Besitzkarte oder WP oder Gewerbeberechtgung. Ausnahme: Sonderregelung Erbrecht. Aber auch das ist im Gesetz klar geregelt (Fristen, Kategorien, Berechtigungsnachweis). Ist das wirklich so schwer?
Die von mir geschilderte Situation wurde aber von 2 Händlern genauso durchgeführt.
Vollmacht war nur für die Ausfolgung ihrer Waffe zum Heimtransport. Gemeldet wurde die Waffe auf ihren freien WBK Platz.
( Sobald ich das Geschäft verlassen habe könnte ich ja einen Tausch mit ihr vereinbart haben für den ich 6 Wochen zum Melden Zeit hätte.
2 renommierte Händler haben das so kommuniziert. Was ist daran jetzt falsch? )
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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von titan » Do 20. Mär 2025, 10:59

@Aug Andy. Was verstehst du genau an der Sache nicht? Dem Händler ist es schicht egal, weil du eine WBK hast, und er nicht wissen kann, ob es tatsächlich so ist. Wie du selbst schreibst, gibt es einen Spielraum von 6 Wochen ab Übergabe an eine berechtigte Person. Dafür musst du gerade stehen. Die einzige Ausnahme ist, wenn Waffen in einer Ehe im selben Schrank verwahrt werden. Dann dürfte es eine Grauzone sein. korrekt ist es jedoch auch nicht. Nur weil du bei einer Sache nicht erwischt wirst, ist sie folglich noch lange nicht legal.

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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von titan » Do 20. Mär 2025, 11:07

Meldung auf nicht anwesende Personen ist gesetzlich sowieso ein No-Go. Ich hatte einmal einen Fall, da habe ich privat ein Gewehr gekauft (Kat C) und Händler zu Händler Versand vereinbart. Gesetzlich geregelt ist die Meldefrist von 6 Wochen für den Erwerber. Niemanden sonst. Die Waffe wurde aber vor dem Versand vom Verkäufer durch den Händler, ohne Auftrag durch mich, auf mich gemeldet. Theoretisch hätte ich also (aus Behördensicht trotz nicht erfolgter Abholung) eine meldepflichtige Stückzahlüberschreitung durch Verwahrung in einem Naheverhältnis produzieren können, ohne dies aber tatsächlich gemacht zu haben. Und dann muss man sich plötzlich für derartige Dinge vor der BH rechtfertigen ohne eine Wisch in der Hand zu haben..
Zuletzt geändert von titan am Do 20. Mär 2025, 11:33, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von Skill Issue » Do 20. Mär 2025, 11:13

Oh, eine weitere Episode von "Probleme, die wir nicht hätten, wenn wir dieses saudumme Platzsystem nicht hätten."! :at1:

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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von spareribs » Do 20. Mär 2025, 12:36

Warum kann man eine Wumme nicht selber abholen ? Seid ihr so im Stress ? Wenn ja, dann werdet ihr wahrscheinlich auch keine Zeit zum Ballern haben :whistle:

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Re: Abholung Kat. B-Waffe mit Vollmacht / Frage

Beitrag von gewo » Do 20. Mär 2025, 12:47

ihr vermischt hier so viele dinge

1.) "ungewünschte "Kat C" meldung bringt mich in problem weil ich die meldefreie stueckzahl kat C (20stk.) ohne meldung §41 überschreite"
Bullshit. Ich kann 95 Waffen auf mich gemeldet haben ohne 41iger meldung.
wenn ich je 19 stk an fuenf unterschiedlichen orten verwahre.

2a.) "...ich kauf a waffe beim dorotheum und lass es wen anderen abholen..."
betreffend abholung: dorotheum AGBs lesen.
kein plan was da steht.
wenn die sagen sie folgen nur an den aus der erworben hat dann ist das halt so.

2b.) "...ich kauf a waffe beim dorotheum und lass es wen anderen abholen..."
seitdem das BMI die meinung vertritt dass das ABGB-mässige eigentum an einer waffe bereits den platz belegt bewirkt bereits der zuschlag des postens eine stueckzahlueberschreitung wennst den platz ned frei hast.
die im BMI meinen das richtig ernst damit, versteigungshaeuser wie zb das dorotheum hat dafuer eine eigene ZWR funktionalitaet erhalten die anders ist als die der "einfachen" haendler.
der ordnung halber kann gesagt werden dass diese BMI rechtsansicht zum depot sehr fragwuerdig ist und praktisch alle rechtskundigen der branche sicher sind dass die vor der Staatsanwaltschaft nicht halten würde weil ueberhaupt aus keiner rechtsmaterie begruendbar. im gegenteil, sie widerspricht allen vergleichbaren bekannten regelungen dazu.
Trotzdem ist es
- die eine sache wenn ein gewerbetreibender so ein ermittlungsverfahren deshalb aufgebrummt bekommt, dann ein paar tausend euro an einen ordentlichen rechtsanwalt zahlt der an schriftsatz verfasst und die staatsanwaltschaft a paar wochen spaeter einstellt, oder
- ob es einen "kleinen" waffenbesitzer erwischt der a entzugsverfahren der WBK bekommt deshalb und das bis zum VwgH durchprozessieren muss
ich würde als "kleiner" waffenbesitzer sowas ned riskieren.

3.) "darf ich wen anderen eine kat B waffe abholen lassen"
es gibt in den regelungen keinen hinweis darauf dass eine überlassung eigenhaendig zu erfolgen hat.
es liegt daher am gewerbetreibenden (oder privaten verkauefer) sicherzustellen dass er bei ausfolgung eines verkaufs an einen dritten nicht einem trickbetrug oder einen faelschung aufsitzt.
viele werden das einfach nicht machen wollen, und sie muessen ja auch nicht.
wenn mans macht dann ist wohl eine vorgangsweise mit
- waffendokument kopieren und auf der kopie die vollmacht zur uebernahme der waffe S/N ..... verfassen und datum/Unterschrift.
- originaldokument dem abholer mitgeben
- abholer muss eigenes waffendokument besitzen und vorweisen
- abholer unterschreibt die übernahme der waffe fuer den dritten und der unterschreibt dann seine meldung wenn er die mit der waffe bekommt,
eine recht vernueftige vorgangsgweise wenns um den gewerbelichen haendler geht.
als privater wuerde ich es ned machen ehrlich gesagt (an dritte ueberlassen) obwohl ich keine verbotsnorm dafuer kenne.
das risiko ist einfach zu gross.

4.) "..Und theoretisch könnten wir am selben Tag auch einen Tausch durchführen, für den wir sechs Wochen Zeit zum Melden haben. ..."
Bullshit.
Die meldePFLICHT entsteht mit der Übernahme.
die meldeFRIST beträgt sechs Wochen.
Ich kenne einen Fall eines WBK entzugs weil wer trotz keiner freien Plätze - vor jahre als "Depot" noch legal war - eine Waffe vom Händler A zum Händler B überstellt hat weil der Händler A den Betrieb geschlossen hatte weil Pension und die Waffe daher dort weg musste. Für die zwei Stunden der Stückzahlüberschreitung (Transport von A nach B am selben Tag) gabs einen Entzug.
Von sechs Wochen keine Spur..

5.) "..die Waffe vom Dorotheum zum Waffenhändler Deines Vertrauen bringen. Dort mal auf "Depot" legen.."
Ist wie gesagt solange unsere Standesvertretung die Rechtsansicht des BMI ned egalisieren kann kaum mehr möglich. Ich kenne keinen Händler der noch was auf Depot nimmt. Die die es noch tun sind sich offenbar ned klar darüber, dass das die selbe Strafnorm ist wie bei den früher legale Wechselsystemausfolgungen:
§302 StgB, Amtsmissbrauch mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten Haft, falls das Delikt (vereinfacht "Falscheintragung" ins ZWR) erfüllt wurde.
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