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Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: So 12. Okt 2025, 14:57
von Master-chief1000
Beim vererben werden ja dem Erben von Kategorie B Waffen so viele Plätze ausgestellt wie er benötigt um das Erbe anzunehmen. Wie läuft das dann ab wenn der oder die gesetzlichen Erben noch minderjährig sind?
Gibt es die Möglichkeit eine Person zu bestimmen die bis zum Zeitpunkt des Alterslimits die Waffen für die eigentlichen Erben aufbewahren darf? Oder verlieren die Erben schlagartig die Möglichkeit die Waffen zu übernehmen und sind gezwungen zu verkaufen? Bei Kat. C dürfte es ja denke ich vergleichbar machbar sein da es ja keine Platzbeschränkung gibt.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: So 12. Okt 2025, 17:49
von bino71
Wenn sie miderjährig bekommen sie weder Plätze noch Waffen logischerweise.
Erbfall tritt ein → Waffen gehören zur Verlassenschaft.
Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht) ordnet Sicherung an.
Waffen werden meist vom Gerichtskommissär (Notar) gesichert und eingelagert, bis die Eigentumsfrage geklärt ist.
Erben sind minderjährig → Sie können keine WBK beantragen.
Das Gericht bestellt daher entweder:
einen gesetzlichen Vertreter (Elternteil), falls dieser waffenrechtlich berechtigt ist,
oder einen Kurator / Verwahrer, der die Waffen vorübergehend verwahrt (z. B. Waffenhändler, Jäger oder Sammler mit WBK).
→ Das nennt man eine verwahrende Lösung nach § 31 Abs. 3 WaffG.
Sobald der Erbe volljährig ist, kann er selbst:
eine WBK beantragen (unter Vorlage des Erbnachweises),
und die Waffen dann aus der Verwahrung übernehmen.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: So 12. Okt 2025, 18:37
von Master-chief1000
Danke für die Antwort.
Würde das bedeuten gesetzlicher Vertreter würde für den Zeitraum der Verwahrung z.b. 10 zusätzliche Plätze bekommen und in dem Moment wo er die Waffen an den berechtigten Erben überlässt bekommt der Erbe die 10 zusätzlichen Plätze und der Verwahrer verliert sie wieder?
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: Mo 13. Okt 2025, 00:13
von gewo
bino71 hat geschrieben: So 12. Okt 2025, 17:49
Wenn sie miderjährig bekommen sie weder Plätze noch Waffen logischerweise.
Erbfall tritt ein → Waffen gehören zur Verlassenschaft.
Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht) ordnet Sicherung an.
Waffen werden meist vom Gerichtskommissär (Notar) gesichert und eingelagert, bis die Eigentumsfrage geklärt ist.
Erben sind minderjährig → Sie können keine WBK beantragen.
Das Gericht bestellt daher entweder:
einen gesetzlichen Vertreter (Elternteil), falls dieser waffenrechtlich berechtigt ist,
oder einen Kurator / Verwahrer, der die Waffen vorübergehend verwahrt (z. B. Waffenhändler, Jäger oder Sammler mit WBK).
→ Das nennt man eine verwahrende Lösung nach § 31 Abs. 3 WaffG.
Sobald der Erbe volljährig ist, kann er selbst:
eine WBK beantragen (unter Vorlage des Erbnachweises),
und die Waffen dann aus der Verwahrung übernehmen.
Das geht nicht mehr seit ca zwei jahren.
Laut einem schreiben vom bmi gibt es ja keine „depots“ mehr und ist eine waffe immer der person zuzurechnen welche das eigentumsrecht daran hat.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: Mo 13. Okt 2025, 00:28
von Joewood
gewo hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 00:13
Das geht nicht mehr seit ca zwei jahren.
Laut einem schreiben vom bmi gibt es ja keine „depots“ mehr und ist eine waffe immer der person zuzurechnen welche das eigentumsrecht daran hat.
Wobei das ja was anderes ist... nach der Logik würde jeder minderjährige Erbe von Waffenbesitzern sofort straffällig sein, weil er eigentlich das Eigentumsrecht daran hat sobald der Todesfall (seiner Eltern z.B.) eintritt...
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: Mo 13. Okt 2025, 06:23
von combatmiles
ich habs in meinem Testament so gelöst, dass die Waffen an den minderjährigen Stiefsohn gehen wenn er bis dahin volljährig ist.. reissts mi vorher vom Bike, geht alles an meine Lebensgefährtin und die übergibt dann bei Volljährigkeit..
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: Mo 13. Okt 2025, 07:51
von Flying Dog
combatmiles hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 06:23
ich habs in meinem Testament so gelöst, dass die Waffen an den minderjährigen Stiefsohn gehen wenn er bis dahin volljährig ist.. reissts mi vorher vom Bike, geht alles an meine Lebensgefährtin und die übergibt dann bei Volljährigkeit..
Same here. So in etwa.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: Mo 13. Okt 2025, 11:09
von Holadrio
Eine Frage zum Vererben von Waffen, da es gerade dazu passt.
Was ist für die Behörde ausschlaggebend? Was z.B. was im Testament steht oder was im Einantwortungsbescheid steht?
Jemand vererbt (Testament) seine Waffen an den Sohn A und an Sohn B z.B. sein teures Fahrrad.
Bei der Verlassenschaftsabwicklung beim Notar einigen sie die Söhne das B die Waffen haben möchte und A das Fahrrad.
Damit steht dann im Einantwortungsbescheid etwas anderes als im Testament.
Bekommt die Behörde überhaupt die Möglichkeit zur Einsicht in ein vorhandenes Testament. Die Abwicklung erfolgt über einen Notar der es dann dann dem Gericht übergibt.
Kann die (für Waffenwesen) Behörde sagen: Laut Testament des Verstobenen hätte Sohn A die Waffen vererbt bekommen. Deshalb bekommt Sohn B keine Erweiterung für diese Plätze.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: Mo 13. Okt 2025, 11:11
von Master-chief1000
Eure Lösung ist aber insofern für manche nicht wirklich machbar wegen der Stückzahlregelung bei Kat. B. Ich kann meine Kat. B Waffen zwar einer volljährigen Person vererben welche dann die Plätze bekommt, aber eine Weitergabe bei Volljährigkeit der eigentlichen Erben ist dann ja nicht mehr möglich weil die Waffenbehörde nur beim Erben die Plätze erweitert.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: Mo 13. Okt 2025, 11:29
von Joewood
Master-chief1000 hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 11:11
Eure Lösung ist aber insofern für manche nicht wirklich machbar wegen der Stückzahlregelung bei Kat. B. Ich kann meine Kat. B Waffen zwar einer volljährigen Person vererben welche dann die Plätze bekommt, aber eine Weitergabe bei Volljährigkeit der eigentlichen Erben ist dann ja nicht mehr möglich weil die Waffenbehörde nur beim Erben die Plätze erweitert.
Danke, das hab ich mir nämlich auch gedacht. Im Grunde müssten die Waffen bei einem Notar hinterlegt werden und sobald der Erbe alt genug ist, müsste ihm die Behörde eine WBK mit zumindest der Anzahl der Erbwaffen ausstellen. Reicht da Volljährigkeit oder das für die WBK relevante Alter für die jeweilige Kategorie?
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: Mo 13. Okt 2025, 14:15
von Flying Dog
Nur eine Vermutung, aber ich nehme an das für die WBK und die jeweilige Kategorie vorgeschriebene Alter notwendig sein wird - so wie auch für alle anderen, Erbe hin oder her.
Und ich sehe die Problematik hinsichtlich Plätze-Erweiterung ebenfalls, ABER die "Depot"-Lösung ist Geschichte (entsprechend auch keine Hinterlegung beim Notar, mMn) und die Regierung hat kein Interesse daran, dass Waffen vererbt, oder Bestände erweitert werden. Also muss sich beim Weg über einen Dritten, der letztendliche Erbe eben von etwas trennen, wenn er nicht genügend Plätze hat. Oder die Waffen werden verkauft. Meine Meinung.
Kat. A kannst ja auch nicht mehr erben - den Behörden ist völlig gleichgültig, was da etwas wert sein könnte, von sentimentalem Wert garnicht erst anzufangen. Da gibts Präzedenzfälle.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: Mo 13. Okt 2025, 20:08
von gewo
Holadrio hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 11:09
Eine Frage zum Vererben von Waffen, da es gerade dazu passt.
Was ist für die Behörde ausschlaggebend? Was z.B. was im Testament steht oder was im Einantwortungsbescheid steht?
Jemand vererbt (Testament) seine Waffen an den Sohn A und an Sohn B z.B. sein teures Fahrrad.
Bei der Verlassenschaftsabwicklung beim Notar einigen sie die Söhne das B die Waffen haben möchte und A das Fahrrad.
Damit steht dann im Einantwortungsbescheid etwas anderes als im Testament.
Bekommt die Behörde überhaupt die Möglichkeit zur Einsicht in ein vorhandenes Testament. Die Abwicklung erfolgt über einen Notar der es dann dann dem Gericht übergibt.
Kann die (für Waffenwesen) Behörde sagen: Laut Testament des Verstobenen hätte Sohn A die Waffen vererbt bekommen. Deshalb bekommt Sohn B keine Erweiterung für diese Plätze.
Es gilt (nur) das was im Einantwortungsbescheid steht.
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: Mo 13. Okt 2025, 21:41
von FdH22
Flying Dog hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 14:15
....... und die Regierung hat kein Interesse daran, dass Waffen vererbt, oder Bestände erweitert werden. Also muss sich beim Weg über einen Dritten, der letztendliche Erbe eben von etwas trennen, wenn er nicht genügend Plätze hat. Oder die Waffen werden verkauft. Meine Meinung.
Kann nicht ganz stimmen. In meinem Umfeld (vor ca 2 Jahren) erhielt erhielt der Erbe seine WBK für alle geerbten Waffen (Kat B) erweitert

Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: Di 14. Okt 2025, 07:02
von gewo
Der, der in der Einantwortungsurkunde steht der kriegt die Plätze.
Egal wie viele, auch wenn es 500 sind, was bei Sammlern durchaus ned selten ist
Re: Erben von Waffen bei Minderjährigen
Verfasst: Di 14. Okt 2025, 07:26
von Flying Dog
FdH22 hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 21:41
Flying Dog hat geschrieben: Mo 13. Okt 2025, 14:15
....... und die Regierung hat kein Interesse daran, dass Waffen vererbt, oder Bestände erweitert werden. Also muss sich beim Weg über einen Dritten, der letztendliche Erbe eben von etwas trennen, wenn er nicht genügend Plätze hat. Oder die Waffen werden verkauft. Meine Meinung.
Kann nicht ganz stimmen. In meinem Umfeld (vor ca 2 Jahren) erhielt erhielt der Erbe seine WBK für alle geerbten Waffen (Kat B) erweitert
So soll es auch sein. Es ging allerdings darum, ob der letztendlich angedachte Erbe (ein Minderjähriger zum Zeitpunkt des Erbfalls) Plätze erweitert bekommt, wenn die zb Kat. B Waffen der Natur der Sache nach an einen "Zwischenerben" vererbt werden müssen, da der Erbende im Erbfall das Erbe nicht antreten kann/darf.