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Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: Di 4. Nov 2025, 22:16
von kapsY
Servus zusammen,
ich hätte eine Frage zum neuen Waffengesetz. Weiß jemand von euch, ob den Teil der Novelle, wo Waffen nur mehr über einen Waffenhändler registrieren werden müssen, schon tatsächlich in Kraft getreten ist?
Mich interessiert vor allem, ob man beim privaten Kauf von Kategorie B-Waffen (z. B. Pistolen) jetzt schon zwingend über einen Waffenhändler gehen muss (und als wichtigste, ob schon am selben Tag), oder ob der Privatverkauf noch wie bisher möglich ist – nach meines Wissens Meldung an der Waffenbehörde via Email innerhalb von 3 Wochen.
Und falls der Privatverkauf schon geändert wurde:
Müssen bei der Registrierung beide Parteien (Käufer und Verkäufer) gemeinsam anwesend sein, oder reicht es, wenn der Käufer das innerhalb der Frist selbst meldet (mit allen Dokumenten, wie WBK und abgeschlossenen Kaufvertrag?
Wäre super, wenn jemand schon genauere Infos geben könnte.
Vielen Dank!
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: Mi 5. Nov 2025, 00:36
von gewo
Privatverkauf hat sich nur insoweit mit 1.11.25 geändert als nun eine evt einzuhaltende vier wöchige wartefrist via Händler einzuhalten ist.
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: Mi 5. Nov 2025, 07:49
von racepics
Registrierung macht weiterhin die Behörde? Oder auch der Händler?
Der Händler schaut quasi ins ZWR und gibt seinen Segen oder eben nicht?
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: Mi 5. Nov 2025, 10:07
von gewo
racepics hat geschrieben: Mi 5. Nov 2025, 07:49
Registrierung macht weiterhin die Behörde? Oder auch der Händler?
Der Händler schaut quasi ins ZWR und gibt seinen Segen oder eben nicht?
Privatverkauf hat sich (noch) nicht geändert:
Meldung an die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen.
Die zuständige Behörde für BEIDE ist jene Behörde in deren Wirkungsbereich der KÄUFER seiner Hauptwohnsitz hat.
Im Fall von Kat B:
WaffG §28 (2) Absatz 2
Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: Mi 5. Nov 2025, 10:19
von mänsn
gewo hat geschrieben: Mi 5. Nov 2025, 10:07
racepics hat geschrieben: Mi 5. Nov 2025, 07:49
Registrierung macht weiterhin die Behörde? Oder auch der Händler?
Der Händler schaut quasi ins ZWR und gibt seinen Segen oder eben nicht?
Privatverkauf hat sich (noch) nicht geändert:
Meldung an die zuständige Behörde innerhalb von sechs Wochen.
Die zuständige Behörde für BEIDE ist jene Behörde in deren Wirkungsbereich der KÄUFER seiner Hauptwohnsitz hat.
Im Fall von Kat B:
WaffG §28 (2) Absatz 2
Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
Muss ich mich als Verkäufer (privat) nun überzeugen, ob bereits eine Waffe der gleichen Kategorie beim Käufer eingetragen ist oder nicht ? Geht um die sofortige Übergabe vom Kaufgegenstand.
Der Privatverkauf wurde ja bis zum eintreten der Hauptnovelle kommendes Jahr beibehalten, die neue Wartefrist ist jedoch schon mit 01.11 in Kraft. Und in dieser steht nirgends, dass Privatverkauf ausgeschlossen ist.
Nach meiner Interpretation gilt deshalb aktuell : Privatverkauf wie vorher mit 6 wöchiger Meldefrist bei der zuständigen Behörde, der Kaufgegenstand darf jedoch nur sofort mitgegeben werden, sofern beim Käufer eine Waffe gleicher KAT im ZWR eingetragen ist.
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: Mi 5. Nov 2025, 11:08
von Wolf1971
4-wöchige Wartefrist zwischen Kauf und Übergabe der Schusswaffe (§ 41f)
Beim Ersterwerb einer Schusswaffe ist nunmehr eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten. Ein Ersterwerb liegt vor, wenn eine Eigentumsübertragung stattfindet und Erwerber für die jeweilige Kategorie aktuell keine Schusswaffe im ZWR eingetragen hat. Somit ist diesbezüglich ein Erwerb der B Kategorie, getrennt von der C Kat zu betrachten- und umgekehrt. Die Frist beginnt bereits mit dem Abschluss des Kaufes unabhängig, ob der Händler die Waffe noch bestellen muss oder lagernd hat. Ein beschlossener Auftrag gilt bereits als Kauf (Rechtsgeschäft) und das Verrechnen einer Lagergebühr ist zulässig.
Diese Wartefrist ist sowohl beim Erwerb beim einschlägigen Gewerbetreibenden, sowie als auch beim Erwerb zwischen den Privatpersonen zu beachten.
Erfolgt der Kauf unter Privatpersonen, hat der Käufer dem Verkäufer nachzuweisen das es kein Ersterwerb ist (z.B. durch Waffenregisterbescheinigung).
Wenn der Kauf zwischen Privaten beim Waffenhändler erfolgt, ist der Händler berechtigt behördlich zu überprüfen, ob es ein Ersterwerb ist und ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot vorliegt. Im positiven Geschäftsfall startet die Wartefrist mit der Übergabe der Waffe durch den Verkäufer an den Waffenhändler.
Ausgenommen von der neuen längeren Abkühlfrist-Regelung sind: Inhaber eines Waffenpasses bzw. Fälle der nachweislichen Ausfuhr/Verbringung in den Wohnsitzstaat (z.B. § 37 Erlaubnisschein).
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: Mi 5. Nov 2025, 11:23
von Promo
Edit, dank telefonischem Hinweis von Gerhard (Mahlzeit an der Stelle noch mal) Korrektur. Absurderweise muss auch bei Kat.B Überlassung zwischen Privat beim erstmaligen Kauf dieser Kategorie die Waffe beim Händler gelagert werden.
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: Sa 8. Nov 2025, 21:51
von moretti
Promo hat geschrieben: Mi 5. Nov 2025, 11:23
Edit, dank telefonischem Hinweis von Gerhard (Mahlzeit an der Stelle noch mal) Korrektur. Absurderweise muss auch bei Kat.B Überlassung zwischen Privat beim erstmaligen Kauf dieser Kategorie die Waffe beim Händler gelagert werden.
Und das ist was ich nicht verstehe. Warum kann ich nicht die die Waffe 4 Wochen lagern?
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: So 9. Nov 2025, 06:20
von TomE
Weil es da wohl um einen unparteiischen Dritten als Zeugen geht.
Ansonsten zeige ich heute interesse an deiner seit 6 Wochen inserierten Waffe, wir datieren den Kaufvertrag auf einen Tag vor mehr als 4 Wochen und ich hole sie unmittelbar bei dir ab.
Ob die Abkühlphase sinnvoll ist oder nicht sei dahingestellt, von privat zu privat lässt sie sich wunderbar aushebeln.
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: So 9. Nov 2025, 10:15
von titan
Ich hab mir den Gesetzestext dazu jetzt nicht durchgelesen, aber wenn ich der Behörde eine email schreibe, dass die Gun heute verkauft wurde und in vier Wochen übergeben wird, und die Übergabe 4 Wochen später nochmals per email gemeldet wird, wo ist das Problem?
Eine Überweisungsbestätigung kann solch einen Kauf bzw spätere Übergabe ebenso belegen.
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: So 9. Nov 2025, 10:52
von TomE
Auch wenn die Gesamtmenge überschaubar ist, müsste die Behörde dann jedes dieser Mails prüfen und darauf achten, dass der zeitliche Rahmen passt.
Das wird prozessicher ein ziemlicher Aufwand.
Die Überweisungsbestätigung wird als Beweis in keinerlei Hinsicht reichen.
Ich hätte es auch gerne unkomplizierter als das, was jetzt im Gesetz steht, kann mir das aber ohne zuverlässigen Dritten
nur schwer vorstellen.
Theoretisch sollte sowas z.B. auch mit Notar oder so gehen, ich glaub aber, dass mir da ein Händler lieber ist.
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: So 9. Nov 2025, 10:59
von Musashi
Eigentlich kann man den Privatverkauf damit kübeln - außer der Käufer hat einen Waffenpass. Oder irre ich mich?
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: So 9. Nov 2025, 12:10
von FdH22
Musashi hat geschrieben: So 9. Nov 2025, 10:59
Eigentlich kann man den Privatverkauf damit kübeln - außer der Käufer hat einen Waffenpass. Oder irre ich mich?
Es geht doch nur um den
erstmaligen Kauf einer Kat.B-Waffe. Oder übersehe ich da etwas?
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: So 9. Nov 2025, 12:15
von ColtPhyton
Musashi hat geschrieben: So 9. Nov 2025, 10:59
Eigentlich kann man den Privatverkauf damit kübeln - außer der Käufer hat einen Waffenpass. Oder irre ich mich?
Nur mehr über den Händler, nehme ich gerne in kauf wenn ich die Waffe haben will. Wirkt sich auch sicher unter auf den Verkaufspreis aus, da ich dann unter Umständen genau die selbe Waffe gebraucht zum selben Preis direkt beim Händler kaufen kann.
Re: Frage zumPrivatkauf von Kat. B-Waffen nur noch über Händler (Neues Waffengesetz)
Verfasst: So 9. Nov 2025, 12:21
von titan
TomE hat geschrieben: So 9. Nov 2025, 10:52
Auch wenn die Gesamtmenge überschaubar ist, müsste die Behörde dann jedes dieser Mails prüfen und darauf achten, dass der zeitliche Rahmen passt.
Das wird prozessicher ein ziemlicher Aufwand.
Die Überweisungsbestätigung wird als Beweis in keinerlei Hinsicht reichen.
Ich hätte es auch gerne unkomplizierter als das, was jetzt im Gesetz steht, kann mir das aber ohne zuverlässigen Dritten
nur schwer vorstellen.
Theoretisch sollte sowas z.B. auch mit Notar oder so gehen, ich glaub aber, dass mir da ein Händler lieber ist.
Welchen Aufwand die Behörde hat, interessiert mich genau Null! Die filtern auch regelmäßig die Stückzahlmeldungen im ZWR und prüfen dann, ob man eh eine Paragr 41 Meldung gemacht hat. Was kümmert mich das also ob die dort Arbeit haben?
Ein Beled über den Kauf (Überweisungsbestätigung = Eigentumsübergang =/= Übergabe) ist sehr wohl ein Nachweis, dass nicht getrixt wurde.