- 1-schüssig
- mit Perkussionszündung
In meinen Verständnis gehören sie deshalb zu den Ausnahmen unter Paragraph 45.
Kann man so ein Ding aus dem EU-Raum einfach einführen oder ist da was zu beachten? Die rechtliche Lage in Österreich ist ja gleich geblieben oder kommt da noch was? In D von wo es wohl am einfachsten wäre, ist das Ding nicht ab 18J frei, da es kein Vorbild besitzt, d.h. ich müsste mich da eher in IT, ES oder FR umsehen. Wird kompliziert, aber mein Großvater hatte so einen und das Ding faszinierte mich schon als Kind.§ 45. Auf
1.
Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
(…)
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
