Stickhead hat geschrieben:Es geht nicht um "leichte Erreichbarkeit", sondern um die Möglichkeit des "unmittelbaren waffenmäßigen Einsatzes". Das darf nicht der Fall sein.
http://www.ris.bka.gv.at hat geschrieben:Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Dafür ist genau der Satz gedacht. Wenn ich eine ungeladene Waffe in einem Behältnis, also so eines, über das wir hier jetzt diskutieren, also z.B. einen Rucksack habe, habe ich darauf keinen unmittelbaren Zugriff, und damit keine Möglichkeit auf einen unmittelbaren waffenmäßigen Einsatz. Ich muss erst mal den Reißverschluss vom Rucksack aufmachen, ich muss die Waffen munitionieren (also meist ein Magazin einführen), und ich muss die Waffe schussbereit machen, also laden. Und das ganze geht dann nur wenn ich gerade stehe, also während der Fahr eh nicht.
Für genau das gibt es ja die Vorschrift mit dem geschlossenen Behältnis, um den unmittelbaren Zugriff auf die Waffe zu verhindern.
Irgendwer hat hier auch geschrieben, ich darf wenn ich die Waffe im Rucksack habe diesen nur am Rücken tragen, und nicht in der Hand, da es sonst Führen ist. Das glaube ich auch erst wenn ich ein juristisches Papier vor Augen habe, dass das besagt.
Für mich ist in dem zitierten Gesetzestext alles Gesagt.
Fangschuss hat geschrieben:Genauso, wie die Feststellung, dass der Transport von Waffen im Aktenkoffer als Führen gewertet werden kann.
In welchem Urteil steht das?