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Kat B unbeaufsichtigt lagern

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quildor82
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von quildor82 » Mo 8. Apr 2013, 13:20

@ Seids


+1


Flinten stehen nach wie vor draussen (zumindest 2012 wars noch so) KW hab ich auch mit in der Kantine.
Was ich in meiner Tasche habe weiss keiner & geht auch niemanden was an.


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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von gogomobue » Fr 12. Apr 2013, 09:47

die haben auf der jaspowa angeblich den Verband menschen gefragt, und der hat gesagt das geht in Ordnung mit der Lagerung ohne aufsicht :lol:
andererseits bekam ich beim waffenführerschein die info das man kat b ohne weiteres im Auto lassen kann :naughty:
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von Darth Teddy » Fr 12. Apr 2013, 09:50

Hallo
Mein senf
Glaube mich erinnern zu können bei tageslicht 6 std und bei dunkelheit (nacht) 3 std
Schönen Tag
.

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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von kemira » Fr 12. Apr 2013, 09:55

Ich glaube, mich erinnern zu können, daß das 8/4h waren, aber nur für Kat. C/D - Kat.B definitiv NICHT.
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...

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Re: AW: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von sandman » Fr 12. Apr 2013, 09:59

Es sind 3/6h, aber ausschließlich für Kat C/D in einem geschlossenen Behältnis und nicht einsehbar (also NICHT im Fahrgastraum).

Grüße

Sandman

Gesendet mit Tapatalk (inkl. Tippfehler)
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von diver99 » Fr 12. Apr 2013, 10:32

Wenn mich nicht alles täuscht, muss man bei der Verwahrung von Kat C/D im Auto auch noch den Verschluss mitnehmen bzw. ein Abzugsschloss anbringen.

LG
Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren!

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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von pointi2009 » Fr 12. Apr 2013, 10:34

+1
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and wisdom to know the difference."

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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von Darth Teddy » Fr 12. Apr 2013, 10:42

Habe nachgelesen im waidwerk

Recht: Sorgfältige Verwahrung im Kfz

Auszug aus einem Rundschreiben des BM für Inneres Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen:Bei Bedachtnahme auf die Grundsätze der bisherigen Judikatur wird, insbesondere wenn noch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Verwendung der Schusswaffen ergriffen werden, in der Regel davon ausgegangen werden können, dass zumindest kurzfristig eine sorgfältige Verwahrung gewisser Schusswaffen in Kraftfahrzeugen möglich ist. Je kürzer die Zeit der Verwahrung an einem bestimmten Ort ist, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung wird ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff auf die Waffe zu verschaffen.Der für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung seiner Schusswaffen geltende Maßstab ist auch auf die Verwahrung dazugehörender Munition und deren Naheverhältnis zur Waffe anzulegen. In der Regel wird man demnach zulässigerweise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wennes sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene Waffen handelt;es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt;es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt (eine tagsüber mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können);sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist – in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z. B. des Verschlusses), unddie Schusswaffe im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt oder im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist.
.

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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von gogomobue » Fr 12. Apr 2013, 10:45

Recht: Sorgfältige Verwahrung im Kfz
Auszug aus einem Rundschreiben des BM für Inneres
Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen:
Bei Bedachtnahme auf die Grundsätze der bisherigen Judikatur wird, insbesondere wenn noch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Verwendung der Schusswaffen ergriffen werden, in der Regel davon ausgegangen werden können, dass zumindest kurzfristig eine sorgfältige Verwahrung gewisser Schusswaffen in Kraftfahrzeugen möglich ist. Je kürzer die Zeit der Verwahrung an einem bestimmten Ort ist, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung wird ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff auf die Waffe zu verschaffen.
Der für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung seiner Schusswaffen geltende Maßstab ist auch auf die Verwahrung dazugehörender Munition und deren Naheverhältnis zur Waffe anzulegen. In der Regel wird man demnach zulässigerweise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn
• es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene Waffen handelt;
• es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt;
• es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt (eine tagsüber mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können);
• sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist – in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z. B. des Verschlusses), und
• die Schusswaffe im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt oder im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist.
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von gogomobue » Fr 12. Apr 2013, 11:11

anscheinend gleich schnell

aber meins is schöner :violin:
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von Darth Teddy » Fr 12. Apr 2013, 11:14

Ja is woar :clap:
Hot vll is tablet gschluckt di lehrzeichen
.

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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von gewo » Fr 12. Apr 2013, 11:20

gogomobue hat geschrieben: andererseits bekam ich beim waffenführerschein die info das man kat b ohne weiteres im Auto lassen kann :naughty:
hi

das ist absurd

es gibt fast kein thema im waffenrecht dass so gut dokumentiert, so oft ausjudiziert und so klar definiert ist wie die verwahrung im auto

nicht zuletzt auch im rundschreiben dass die beiden kollegen dankenswerterweise rausgesucht und gepostet haben

die sachlage ist voellig klar
verwahrung von a+b im auto sind ein absulutes no-go
egal wie lang, egal unterfwelchen umstaenden

war was anderes vortraegt beim waffFS ist ein depp....
anders kann mans ned bezeichnen
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von Ronin3101 » Fr 12. Apr 2013, 11:31

Ich finde die Herangehensweise des betreffenden Schießstandes - und ich bin überzeugt auch vieler anderer - als absolut unprofessionell! Wer A sagt, muss auch B sagen. Wenn ich den Waffenbesitzern verbiete persönlich auf ihre Waffe aufzupassen, muss ich im Ausgleich dazu versperrbare Möglichkeiten aufstellen, die die sichere Verwahrung garantieren!

Jedes Hallen- und Strandbad macht das mit dementsprechenden Schränken und Fächern vor....und ausgerechnet bei Waffen soll der Aufwand zu groß sein. Als legale Waffenbesitzer, die wir immer im Fokus von Presse, Öffentlichkeit und Behörden stehen, ist das absolut inakzeptabel. Da könne WIR uns nur selber in Bein schießen (....zwar nicht in der Kantine, aber dafür im übertragenen Sinn).

Zum Thema Videoüberwachung: Die Flut an Überwachungsbilder (unterschiedlichster Qualitäten) ist unglaublich....alles was ich dann habe ist ein mehr oder weniger gutes Bild einer vermutlich unbekannten Person - gratuliere...Nutzen = 0.

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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von gewo » Fr 12. Apr 2013, 12:03

Ronin3101 hat geschrieben:....alles was ich dann habe ist ein mehr oder weniger gutes Bild einer vermutlich unbekannten Person - gratuliere...Nutzen = 0.
hi

abgesehen vom - nicht vorthandenen - nutzen:
in den bestimmungen des waffenrechtes steht eindeutig dass ein zugriff durch dritte durch entsprechende verwahrung verhindert werden muss
das steht nirgendst dass es reicht den unberechtigten dritten beim zugriff auf die waffen zu fotografieren ..
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern

Beitrag von Dextera » Fr 12. Apr 2013, 12:10

Soviele Postings zum Thema Gesetz die mit "ich glaube", "ich denke", "vermute", "wenn mich nicht alles täuscht" anfangen ...

Wärs nicht besser man äußert sich dazu garnicht wenn man sich nicht 100%ig sicher ist was man da sagt? :) der dicke gelbe Balken oben sagt's eigentlich eh schon ... Ich lass mich hier als Noob auch ab und an mal verunsichern, und ne Seite später stellt es dann Gott sei Dank einer richtig.
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