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Zwei Anmeldeprobleme (Meldung "Ungültiges Formular" und "zu viele falsche Einloggversuche") wurden behoben.
Es scheint dzt noch ein Problem mit Neuregistrierungen (SQL-Fehler) zu bestehen, das ist in Arbeit.
Solltet Ihr auf weitere Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
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Kat B unbeaufsichtigt lagern
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
@ Seids
+1
Flinten stehen nach wie vor draussen (zumindest 2012 wars noch so) KW hab ich auch mit in der Kantine.
Was ich in meiner Tasche habe weiss keiner & geht auch niemanden was an.
Sent with Tapatalk
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Flinten stehen nach wie vor draussen (zumindest 2012 wars noch so) KW hab ich auch mit in der Kantine.
Was ich in meiner Tasche habe weiss keiner & geht auch niemanden was an.
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"mit einem netten wort und einer pistole erreicht man mehr, als mit einem netten wort allein .."
Al Capone *17.01.1899 - †25.01.1947
Tracerammunition-bulletinboard.eu __bitte eindeutschen
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
die haben auf der jaspowa angeblich den Verband menschen gefragt, und der hat gesagt das geht in Ordnung mit der Lagerung ohne aufsicht
andererseits bekam ich beim waffenführerschein die info das man kat b ohne weiteres im Auto lassen kann

andererseits bekam ich beim waffenführerschein die info das man kat b ohne weiteres im Auto lassen kann

R97, 6mmBR, 6.5x55, 7,5x54, 7.62x54, 2x 8x57, .308 Win, .338 LM, .416 Rigby, .450 Marlin, 2x 12-76,
Glock34 Gen4 M.O.S. / Glock19X / CZ75 SP-01 Shadow Boa Gold / Glock 44 / AUG ZA3 9mm / .45 ACP RBF Match-King / Glock 21 .45 ACP / S&W .460 Magnum
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- Darth Teddy
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- Registriert: Mo 11. Mär 2013, 21:57
- Wohnort: Obersteiermark
Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
Hallo
Mein senf
Glaube mich erinnern zu können bei tageslicht 6 std und bei dunkelheit (nacht) 3 std
Schönen Tag
Mein senf
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.
- kemira
- Supporter .45 ACP Black Talon
- Beiträge: 6826
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
Ich glaube, mich erinnern zu können, daß das 8/4h waren, aber nur für Kat. C/D - Kat.B definitiv NICHT.
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...
...the Brotherhood of Blackpowder...
Re: AW: Kat B unbeaufsichtigt lagern
Es sind 3/6h, aber ausschließlich für Kat C/D in einem geschlossenen Behältnis und nicht einsehbar (also NICHT im Fahrgastraum).
Grüße
Sandman
Gesendet mit Tapatalk (inkl. Tippfehler)
Grüße
Sandman
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.357mag, .45ACP, .22lr, .243win, 7x57, 7x64, .303Brit., .308win, 7,62x54R, .30-06, .300 Styria Magnum, 8x57IS, .338Lap.Mag., 11x36R, 16/70, 12/76, 10/89
Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
Wenn mich nicht alles täuscht, muss man bei der Verwahrung von Kat C/D im Auto auch noch den Verschluss mitnehmen bzw. ein Abzugsschloss anbringen.
LG
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Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren!
Benjamin Franklin (1706 - 1790)
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
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Serenity Prayer from Niebuhr: "God, grant me the serenity to accept the things I cannot change,
courage to change the things I can,
and wisdom to know the difference."
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- Darth Teddy
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
Habe nachgelesen im waidwerk
Recht: Sorgfältige Verwahrung im Kfz
Auszug aus einem Rundschreiben des BM für Inneres Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen:Bei Bedachtnahme auf die Grundsätze der bisherigen Judikatur wird, insbesondere wenn noch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Verwendung der Schusswaffen ergriffen werden, in der Regel davon ausgegangen werden können, dass zumindest kurzfristig eine sorgfältige Verwahrung gewisser Schusswaffen in Kraftfahrzeugen möglich ist. Je kürzer die Zeit der Verwahrung an einem bestimmten Ort ist, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung wird ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff auf die Waffe zu verschaffen.Der für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung seiner Schusswaffen geltende Maßstab ist auch auf die Verwahrung dazugehörender Munition und deren Naheverhältnis zur Waffe anzulegen. In der Regel wird man demnach zulässigerweise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wennes sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene Waffen handelt;es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt;es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt (eine tagsüber mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können);sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist – in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z. B. des Verschlusses), unddie Schusswaffe im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt oder im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist.
Recht: Sorgfältige Verwahrung im Kfz
Auszug aus einem Rundschreiben des BM für Inneres Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen:Bei Bedachtnahme auf die Grundsätze der bisherigen Judikatur wird, insbesondere wenn noch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Verwendung der Schusswaffen ergriffen werden, in der Regel davon ausgegangen werden können, dass zumindest kurzfristig eine sorgfältige Verwahrung gewisser Schusswaffen in Kraftfahrzeugen möglich ist. Je kürzer die Zeit der Verwahrung an einem bestimmten Ort ist, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung wird ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff auf die Waffe zu verschaffen.Der für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung seiner Schusswaffen geltende Maßstab ist auch auf die Verwahrung dazugehörender Munition und deren Naheverhältnis zur Waffe anzulegen. In der Regel wird man demnach zulässigerweise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wennes sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene Waffen handelt;es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt;es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt (eine tagsüber mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können);sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist – in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z. B. des Verschlusses), unddie Schusswaffe im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt oder im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist.
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
Recht: Sorgfältige Verwahrung im Kfz
Auszug aus einem Rundschreiben des BM für Inneres
Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen:
Bei Bedachtnahme auf die Grundsätze der bisherigen Judikatur wird, insbesondere wenn noch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Verwendung der Schusswaffen ergriffen werden, in der Regel davon ausgegangen werden können, dass zumindest kurzfristig eine sorgfältige Verwahrung gewisser Schusswaffen in Kraftfahrzeugen möglich ist. Je kürzer die Zeit der Verwahrung an einem bestimmten Ort ist, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung wird ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff auf die Waffe zu verschaffen.
Der für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung seiner Schusswaffen geltende Maßstab ist auch auf die Verwahrung dazugehörender Munition und deren Naheverhältnis zur Waffe anzulegen. In der Regel wird man demnach zulässigerweise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn
• es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene Waffen handelt;
• es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt;
• es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt (eine tagsüber mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können);
• sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist – in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z. B. des Verschlusses), und
• die Schusswaffe im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt oder im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist.
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Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen:
Bei Bedachtnahme auf die Grundsätze der bisherigen Judikatur wird, insbesondere wenn noch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Verwendung der Schusswaffen ergriffen werden, in der Regel davon ausgegangen werden können, dass zumindest kurzfristig eine sorgfältige Verwahrung gewisser Schusswaffen in Kraftfahrzeugen möglich ist. Je kürzer die Zeit der Verwahrung an einem bestimmten Ort ist, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung wird ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff auf die Waffe zu verschaffen.
Der für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung seiner Schusswaffen geltende Maßstab ist auch auf die Verwahrung dazugehörender Munition und deren Naheverhältnis zur Waffe anzulegen. In der Regel wird man demnach zulässigerweise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn
• es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene Waffen handelt;
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• es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt (eine tagsüber mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können);
• sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist – in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z. B. des Verschlusses), und
• die Schusswaffe im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt oder im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist.
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
anscheinend gleich schnell
aber meins is schöner
aber meins is schöner

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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
higogomobue hat geschrieben: andererseits bekam ich beim waffenführerschein die info das man kat b ohne weiteres im Auto lassen kann
das ist absurd
es gibt fast kein thema im waffenrecht dass so gut dokumentiert, so oft ausjudiziert und so klar definiert ist wie die verwahrung im auto
nicht zuletzt auch im rundschreiben dass die beiden kollegen dankenswerterweise rausgesucht und gepostet haben
die sachlage ist voellig klar
verwahrung von a+b im auto sind ein absulutes no-go
egal wie lang, egal unterfwelchen umstaenden
war was anderes vortraegt beim waffFS ist ein depp....
anders kann mans ned bezeichnen
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
Ich finde die Herangehensweise des betreffenden Schießstandes - und ich bin überzeugt auch vieler anderer - als absolut unprofessionell! Wer A sagt, muss auch B sagen. Wenn ich den Waffenbesitzern verbiete persönlich auf ihre Waffe aufzupassen, muss ich im Ausgleich dazu versperrbare Möglichkeiten aufstellen, die die sichere Verwahrung garantieren!
Jedes Hallen- und Strandbad macht das mit dementsprechenden Schränken und Fächern vor....und ausgerechnet bei Waffen soll der Aufwand zu groß sein. Als legale Waffenbesitzer, die wir immer im Fokus von Presse, Öffentlichkeit und Behörden stehen, ist das absolut inakzeptabel. Da könne WIR uns nur selber in Bein schießen (....zwar nicht in der Kantine, aber dafür im übertragenen Sinn).
Zum Thema Videoüberwachung: Die Flut an Überwachungsbilder (unterschiedlichster Qualitäten) ist unglaublich....alles was ich dann habe ist ein mehr oder weniger gutes Bild einer vermutlich unbekannten Person - gratuliere...Nutzen = 0.
Jedes Hallen- und Strandbad macht das mit dementsprechenden Schränken und Fächern vor....und ausgerechnet bei Waffen soll der Aufwand zu groß sein. Als legale Waffenbesitzer, die wir immer im Fokus von Presse, Öffentlichkeit und Behörden stehen, ist das absolut inakzeptabel. Da könne WIR uns nur selber in Bein schießen (....zwar nicht in der Kantine, aber dafür im übertragenen Sinn).
Zum Thema Videoüberwachung: Die Flut an Überwachungsbilder (unterschiedlichster Qualitäten) ist unglaublich....alles was ich dann habe ist ein mehr oder weniger gutes Bild einer vermutlich unbekannten Person - gratuliere...Nutzen = 0.
Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
hiRonin3101 hat geschrieben:....alles was ich dann habe ist ein mehr oder weniger gutes Bild einer vermutlich unbekannten Person - gratuliere...Nutzen = 0.
abgesehen vom - nicht vorthandenen - nutzen:
in den bestimmungen des waffenrechtes steht eindeutig dass ein zugriff durch dritte durch entsprechende verwahrung verhindert werden muss
das steht nirgendst dass es reicht den unberechtigten dritten beim zugriff auf die waffen zu fotografieren ..
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Re: Kat B unbeaufsichtigt lagern
Soviele Postings zum Thema Gesetz die mit "ich glaube", "ich denke", "vermute", "wenn mich nicht alles täuscht" anfangen ...
Wärs nicht besser man äußert sich dazu garnicht wenn man sich nicht 100%ig sicher ist was man da sagt?
der dicke gelbe Balken oben sagt's eigentlich eh schon ... Ich lass mich hier als Noob auch ab und an mal verunsichern, und ne Seite später stellt es dann Gott sei Dank einer richtig.
Wärs nicht besser man äußert sich dazu garnicht wenn man sich nicht 100%ig sicher ist was man da sagt?

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