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Kurzwaffentransport am Motorrad
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Kurzwaffentransport am Motorrad
Hallo
Folgende Situation:
2 Personen fahren auf einem Motorrad zum Schiessstand. Fahrer ist WBK Besitzer, der Beifahrer hat keine WBK. Die Waffe ist in einem Rucksack. Den Rucksack trägt allerdings der Beifahrer, da der Fahrer keinen Rucksack tragen kann wenn hinter ihm noch wer sitzt.
Erlaubt oder nicht?
Folgende Situation:
2 Personen fahren auf einem Motorrad zum Schiessstand. Fahrer ist WBK Besitzer, der Beifahrer hat keine WBK. Die Waffe ist in einem Rucksack. Den Rucksack trägt allerdings der Beifahrer, da der Fahrer keinen Rucksack tragen kann wenn hinter ihm noch wer sitzt.
Erlaubt oder nicht?
Re: AW: Kurzwaffentransport am Motorrad
Nein nicht erlaubt.
Gib sie in einen Heckkoffer oder Tankrucksack.
Grüße
Sandman
Gesendet mit Tapatalk (inkl. Tippfehler)
Gib sie in einen Heckkoffer oder Tankrucksack.
Grüße
Sandman
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.357mag, .45ACP, .22lr, .243win, 7x57, 7x64, .303Brit., .308win, 7,62x54R, .30-06, .300 Styria Magnum, 8x57IS, .338Lap.Mag., 11x36R, 16/70, 12/76, 10/89
- Fangschuss
- .50 BMG
- Beiträge: 1508
- Registriert: Sa 29. Okt 2011, 12:23
- Wohnort: Steiermark
Re: Kurzwaffentransport am Motorrad
...In dem Rucksack befindet sich eine versperrbare Kassette, in der die Waffe ist, nur der Fahrer hat den Schlüssel...Bonfire hat geschrieben:Hallo
Folgende Situation:
2 Personen fahren auf einem Motorrad zum Schiessstand. Fahrer ist WBK Besitzer, der Beifahrer hat keine WBK. Die Waffe ist in einem Rucksack. Den Rucksack trägt allerdings der Beifahrer, da der Fahrer keinen Rucksack tragen kann wenn hinter ihm noch wer sitzt.
Erlaubt oder nicht?
Re: Kurzwaffentransport am Motorrad
Wer transportiert denn die Waffe? Der Beifahrer transportiert den Rucksack, aber beide werden wiederum vom Fahrer transportiert.
- kemira
- Supporter .45 ACP Black Talon
- Beiträge: 6826
- Registriert: Mo 10. Mai 2010, 10:43
- Wohnort: Los Karawancos
Re: Kurzwaffentransport am Motorrad
Wenn der Beifahrer die Waffe in seinem Rucksack hat, ist das eindeutig ein Überlassen an Unberechtigte, wurscht ob der hinter mir am Moped hockt oder ned.
Was wenn er plötzlich an der nächsten Kreuzung abspringt und Fersengeld gibt? Auf die Erklärung, warum die Waffe jetzt weg ist, wär ich neugierig...
Was wenn er plötzlich an der nächsten Kreuzung abspringt und Fersengeld gibt? Auf die Erklärung, warum die Waffe jetzt weg ist, wär ich neugierig...
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...
...the Brotherhood of Blackpowder...
Re: Kurzwaffentransport am Motorrad
im Zweifelsfall immer den schlimmsten möglichen Ausgang als Ziel nehmen, also Beifahrer hat die Waffe umgehängt -> Überlassen an einen Unberechtigten
member the old PD design ? oh I member
Re: Kurzwaffentransport am Motorrad
hi
auf den ersten blick eine logische antwort:
nein, nicht zulaessig da ueberlassung an unberechtige dritte
auf den zweiten blick schauen wir uns mal den erlass betreffend des ueberlassens von waffen an personen ohne waffenrechtliches dokument an welche zb auf reisen voruebergehend mit der "beaufsichtigung" von schussswaffen betraut werden koennen (zb im rasthaus auf der autobahn wenn man mal aufs topferl muss)
irgendwo ist eh ein link, evt hat ihn ja wer bei der hand und kann den text posten ...
der fall mit dem motorrad sieht auf den zweiten blick vergleichbar aus
"war erforderlich", "nur so lange wie unbedingt noetig", "VERschlossenes behaeltnis"
ob am ende die behoerde es auch so sieht ist die frage
wenn es sich beim beifahrer
- um eine persoenlich bekannte person handelt und um keine zufallsbekanntschaft, und
- die waffe in einem VERschlossenen (und nicht nur geschlossenen) behaeltniss transportiert wird
dann wuerde ich mich im falle der faelle auf genau diesen erlass berufen
wesentlich besser ist es aber sich auf solche eher fragwuerdige argumentationen garnicht erst einzulassen und eine "sauebere" transportloesung anzustreben ...
auf den ersten blick eine logische antwort:
nein, nicht zulaessig da ueberlassung an unberechtige dritte
auf den zweiten blick schauen wir uns mal den erlass betreffend des ueberlassens von waffen an personen ohne waffenrechtliches dokument an welche zb auf reisen voruebergehend mit der "beaufsichtigung" von schussswaffen betraut werden koennen (zb im rasthaus auf der autobahn wenn man mal aufs topferl muss)
irgendwo ist eh ein link, evt hat ihn ja wer bei der hand und kann den text posten ...
der fall mit dem motorrad sieht auf den zweiten blick vergleichbar aus
"war erforderlich", "nur so lange wie unbedingt noetig", "VERschlossenes behaeltnis"
ob am ende die behoerde es auch so sieht ist die frage
wenn es sich beim beifahrer
- um eine persoenlich bekannte person handelt und um keine zufallsbekanntschaft, und
- die waffe in einem VERschlossenen (und nicht nur geschlossenen) behaeltniss transportiert wird
dann wuerde ich mich im falle der faelle auf genau diesen erlass berufen
wesentlich besser ist es aber sich auf solche eher fragwuerdige argumentationen garnicht erst einzulassen und eine "sauebere" transportloesung anzustreben ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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-
- .357 Magnum
- Beiträge: 127
- Registriert: Mi 1. Aug 2012, 15:38
Re: Kurzwaffentransport am Motorrad
Hallo
Die Waffe ist vor unbefugten Zugriff sicher zu verwahren.
Verschlossenes Behältnis zb. aus Metall schützt vor Aneignung und unbefugter Verwendung. Hab im Gesetz nichts gelesen, dass das Behältnis ortsfest sein muss (angedübelt oder angeschweißt,...) oder von einem Mindestgewicht, Materialvorgabe oder Wanddicke (vielleicht aber auch nur ungenau gelesen) jedenfalls wird die Verwahrung in einem Save nicht verlangt.
Wenn du in deinem Eigenheim die Waffe in einem zb. Metallbehältnis sicher verwahrst, darfst du auch außer Haus gehen, wenn ein nicht WB oder WP Besitzer daheim bleibt.
Wenn du mit dem PKW in Begleitung eines nicht WB oder WP Besitzers fährst und die Waffe in einem versperrten Behältnis im Kofferraum ist, wie ist dieser Sachverhalt zu werten?
Wenn etwas passiert bist sowiso immer dran.
Mein Tipp: geschlossenes Behältnis und kleinen Rucksack auf der Vorderseite tragen (Waffe ist am Mann/Frau mit Berechtigung).
Sichere Verwahrung
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1.
Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2.
Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3.
Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4.
Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.
lg.
Die Waffe ist vor unbefugten Zugriff sicher zu verwahren.
Verschlossenes Behältnis zb. aus Metall schützt vor Aneignung und unbefugter Verwendung. Hab im Gesetz nichts gelesen, dass das Behältnis ortsfest sein muss (angedübelt oder angeschweißt,...) oder von einem Mindestgewicht, Materialvorgabe oder Wanddicke (vielleicht aber auch nur ungenau gelesen) jedenfalls wird die Verwahrung in einem Save nicht verlangt.
Wenn du in deinem Eigenheim die Waffe in einem zb. Metallbehältnis sicher verwahrst, darfst du auch außer Haus gehen, wenn ein nicht WB oder WP Besitzer daheim bleibt.
Wenn du mit dem PKW in Begleitung eines nicht WB oder WP Besitzers fährst und die Waffe in einem versperrten Behältnis im Kofferraum ist, wie ist dieser Sachverhalt zu werten?
Wenn etwas passiert bist sowiso immer dran.
Mein Tipp: geschlossenes Behältnis und kleinen Rucksack auf der Vorderseite tragen (Waffe ist am Mann/Frau mit Berechtigung).
Sichere Verwahrung
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1.
Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2.
Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3.
Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4.
Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.
lg.
- Fangschuss
- .50 BMG
- Beiträge: 1508
- Registriert: Sa 29. Okt 2011, 12:23
- Wohnort: Steiermark
Re: Kurzwaffentransport am Motorrad
ueberschallknall hat geschrieben:Hallo
Die Waffe ist vor unbefugten Zugriff sicher zu verwahren.
Verschlossenes Behältnis zb. aus Metall schützt vor Aneignung und unbefugter Verwendung. Hab im Gesetz nichts gelesen, dass das Behältnis ortsfest sein muss (angedübelt oder angeschweißt,...) oder von einem Mindestgewicht, Materialvorgabe oder Wanddicke (vielleicht aber auch nur ungenau gelesen) jedenfalls wird die Verwahrung in einem Save nicht verlangt.
Wenn du in deinem Eigenheim die Waffe in einem zb. Metallbehältnis sicher verwahrst, darfst du auch außer Haus gehen, wenn ein nicht WB oder WP Besitzer daheim bleibt.
Wenn du mit dem PKW in Begleitung eines nicht WB oder WP Besitzers fährst und die Waffe in einem versperrten Behältnis im Kofferraum ist, wie ist dieser Sachverhalt zu werten?
Wenn etwas passiert bist sowiso immer dran.
Mein Tipp: geschlossenes Behältnis und kleinen Rucksack auf der Vorderseite tragen (Waffe ist am Mann/Frau mit Berechtigung).
Sichere Verwahrung
§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
1.
Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2.
Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3.
Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4.
Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.
lg.
"auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten"
Damit haben wir auch schon den springenden Punkt. Die "Aneignung" muss ebenfalls verhinder werden, auch im verschlossenen Behältnis...Würde ich daher gar nicht so machen...
- Kapselpracker
- .50 BMG
- Beiträge: 1601
- Registriert: Mo 14. Jan 2013, 14:16
- Wohnort: Wien
Re: Kurzwaffentransport am Motorrad
Hi!
http://www.iwoe.at/img/Waffenrecht_Runderlass.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
mfg Andi
Auf Seite 129 punkt 9.2gewo hat geschrieben:....irgendwo ist eh ein link, evt hat ihn ja wer bei der hand und kann den text posten...
http://www.iwoe.at/img/Waffenrecht_Runderlass.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
mfg Andi
Re: Kurzwaffentransport am Motorrad
Ich würde ebenfalls auf Nummer sicher gehen! Denn ich glaube nicht das ein Polizist bei einer Kontrolle die gewissen Paragraphen kennt.
Ausserdem sitzt der Polizist meist am längeren Hebel, somit würde ich es nicht riskieren!
Sofern deine Waffe in einen Tankrucksack passt würde ich diesen empfehlen!
Ausserdem sitzt der Polizist meist am längeren Hebel, somit würde ich es nicht riskieren!
Sofern deine Waffe in einen Tankrucksack passt würde ich diesen empfehlen!
Re: Kurzwaffentransport am Motorrad
danke!Kapselpracker hat geschrieben:Hi!Auf Seite 129 punkt 9.2gewo hat geschrieben:....irgendwo ist eh ein link, evt hat ihn ja wer bei der hand und kann den text posten...
http://www.iwoe.at/img/Waffenrecht_Runderlass.pdf" onclick="window.open(this.href);return false;
mfg Andi
der einfachheit halber koennen wir ihn ja auch hier zitieren:
9. Welche Vorkehrungen muss ein Inhaber einer Schusswaffe der Kat. B hinsichtlich
der Verwahrung bei Reisen treffen?
9.1. Unter welchen Umständen kann ein Urkundeninhaber seine Schusswaffe
der Kat. B beispielshaft zum Bezahlen an der Tankstelle im Fahrzeug zurück
lassen?
Der VwGH hat judiziert (vgl. Erkenntnis vom 5.6.1996, Zl. 95/20/0156), dass Behältnisse in
die der Besitzer eine Faustfeuerwaffe einschließt, wenn sie allgemein zugänglich sind, je
nach Art des Behältnisses einer entsprechenden Bewachung bedürfen, um Unbefugten die
Möglichkeit zu nehmen, diese Behältnisse aufzubrechen und sich die Waffe anzueignen. In
einem solchen Fall kann der Besitzer der Faustfeuerwaffe zwar die Bewachung auch
anderen Personen, und zwar auch solchen, die über keine waffenrechtliche Urkunde
verfügen (Bewacher eines Parkplatzes, Safe im Büro), überlassen, wobei aber die
notwendige Intensität der Bewachung von der Sicherheit des Behältnisses abhängt.
Ausgehend von dieser Judikatur erscheint es vertretbar, dass der Urkundeninhaber die
entladene Schusswaffe der Kat. B kurzfristig im Fahrzeug zurücklässt, wenn sie in einem
massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine
erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Autostopper), sich
im Fahrzeug befindet.
9.2. Unter welchen Umständen kann eine Schusswaffe
der Kat. B als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches
einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?
Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B
kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter
(z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine
Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt.
9.3. Wie muss eine Schusswaffe der Kat. B im Hotel oder in einer Privatpension verwahrt werden?
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen, wonach es der
Lebenserfahrung entspricht, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen
gibt, die verhindert, dass sich Unbefugte – bei entsprechendem Aufwand – dieser
Gegenstände bemächtigen können. Es wird daher sinnvoller weise nur auf einen
zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen
sein wird. Insb. eine Verwahrung in einem Hotelsafe oder in einem vom Hotel zur Verfügung
gestellten Raum, der nur dem Urkundeninhaber für die Dauer der Verwahrung zugänglich ist,
erfüllt nach ho. Ansicht die Kriterien einer zumutbaren Vorsorge gegen Aneignung und
unbefugte Verwendung.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.