Du widersprichst dir in deinem Posting selbst - schließlich steht im zitierten Gesetzestext sehr wohl dass ein Bedarf nachgewiesen werden muss - das mit der Rechtfertigung ist die WBKStickhead hat geschrieben:Wurde darauf eingegangen, warum von einer "Ermessensentscheidung" kein Gebrauch gemacht wurde?
Für einen Waffenpass braucht man genau genommen garkeinen Bedarf... jedoch mindestens eine Rechtfertigung:
(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
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Begründungen für einen Waffenpass ( Nichtjäger )
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Re: Begründungen für einen Waffenpass ( Nichtjäger )
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Begründungen für einen Waffenpass ( Nichtjäger )
Na eben nicht! Les nochmal genau. Da steht: Die Behörde HAT jemandem einen WP auszustellen, wenn er einen Bedarf hat. Hat er keinen Bedarf, KANN die Behörde einen WP ausstellen. Das mit der Rechtfertigung ist aus dem Praxiskommentar. Die ist Mindestanforderung für eine WBK. Deshalb muss auch für den WP mindestens eine Rechtfertigung vorliegen.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz
Re: Begründungen für einen Waffenpass ( Nichtjäger )
Achtung Denkfehler!
(2) [...]verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben [...] andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben [...]
Das "andere verläßliche Menschen" bezieht sich hier auf "nicht EWR-Bürger"!
(2) [...]verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben [...] andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben [...]
Das "andere verläßliche Menschen" bezieht sich hier auf "nicht EWR-Bürger"!
Re: Begründungen für einen Waffenpass ( Nichtjäger )
Ja, weil er von der Behörde gefordert wird - sprich, sie macht von ihrem Ermessensspielraum keinen Gebrauch.
Die Behörde muss bei einem abweisenden WP-Bescheid immer anführen, warum von der Ermessensentscheidung kein Gebrauch gemacht wurde - auf das wollte ich hinaus.
Die Behörde muss bei einem abweisenden WP-Bescheid immer anführen, warum von der Ermessensentscheidung kein Gebrauch gemacht wurde - auf das wollte ich hinaus.
Praxiskommentar, Seite 169 (Verein 978-3-99008-133-4) hat geschrieben:In dieser Ermessensvariante ist sohin weder EWR-Bürgerschaft noch ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen erforderlich, kraft Größenschlusses zu § 21 Abs. 1 WaffG muss aber zumindest eine Rechtfertigung vorhanden sein.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz
Re: Begründungen für einen Waffenpass ( Nichtjäger )
Ah ok, ich hatte den Text auch so interpretiert dass das andere AUSSCHLIESSLICH auf die EWR Bürgerschaft gemünzt ist!Stickhead hat geschrieben:Ja, weil er von der Behörde gefordert wird - sprich, sie macht von ihrem Ermessensspielraum keinen Gebrauch.
Die Behörde muss bei einem abweisenden WP-Bescheid immer anführen, warum von der Ermessensentscheidung kein Gebrauch gemacht wurde - auf das wollte ich hinaus.
Praxiskommentar, Seite 169 (Verein 978-3-99008-133-4) hat geschrieben:In dieser Ermessensvariante ist sohin weder EWR-Bürgerschaft noch ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen erforderlich, kraft Größenschlusses zu § 21 Abs. 1 WaffG muss aber zumindest eine Rechtfertigung vorhanden sein.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf


