Ja, weil er von der Behörde gefordert wird - sprich, sie macht von ihrem Ermessensspielraum keinen Gebrauch.
Die Behörde muss bei einem abweisenden WP-Bescheid immer anführen, warum von der Ermessensentscheidung kein Gebrauch gemacht wurde - auf das wollte ich hinaus.
Praxiskommentar, Seite 169 (Verein 978-3-99008-133-4) hat geschrieben:In dieser Ermessensvariante ist sohin weder EWR-Bürgerschaft noch ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen erforderlich, kraft Größenschlusses zu § 21 Abs. 1 WaffG muss aber zumindest eine Rechtfertigung vorhanden sein.