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Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von buckshot » Di 19. Nov 2013, 09:48

Stickhead hat geschrieben:Nein, weil immer auch Personen ohne deine Kenntnis rechtmäßig anwesend sein können, die keine Waffen besitzen dürfen (Installateur bei Rohrbruch, Feuerwehrmann beim Brand).

genügt für muni sog. "einfacher verschluss" (im kastl...) auch oder muss die muni wirklich versperrt sein?

überlegung hinter der frage: mag ja sein, dass der feuerwehrmann in die wohnung muss - aber in meinen schränken hat der mmn. nix verloren... - auch der lehrling vom installateur... (feuerwehrler wird ja über 18 jahre alt sein....- also kat c/kat d-muni kein problem, der minderjährige lehrling dürfte auch darauf keinen "zugriff" haben...)

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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von rupi » Di 19. Nov 2013, 09:49

noja Installateur XYZ könnte ja ein Waffenverbot haben....
member the old PD design ? oh I member

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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von buckshot » Di 19. Nov 2013, 10:04

rupi hat geschrieben:noja Installateur XYZ könnte ja ein Waffenverbot haben....
darum gehts nicht - es kann ja nicht sein, dass ich darauf rücksicht nehmen muss ob ein fremder der in meiner abwesenheit in meine wohnung "rechtmäßig" eindringt ein waffenverbot hat oder nicht - es geht mir in meiner frage um die verwahrung: wenn zb. eine schachtel schrotpatronen am küchenkastel offen liegt, hat jeder "zugriff" der in die wohnung reinkommt, wenn aber diese schachtel IN einem Kasterl in der küche (oder sonst einem raum) ist, ist mmn. niemand berechtigt, in meinen kästen zu stöbern!
zutritt zur wohnung ist eine sache, aber kästen durchsuchen - ob abgesperrt oder nicht eine andere (nicht rechtmäßig!)

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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von Stickhead » Di 19. Nov 2013, 10:15

ist es aber! "entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit" wird verlangt.
Sichere Verwahrung

§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);
2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

(3) Verwahrt der Besitzer einer Schusswaffe der Kategorie B diese entsprechend der Information jenes Gewerbetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verläßlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.


Ein "Zufallszugriff" könnte beispielsweise erfolgen, wenn ein Kasten aufgrund eines Feuers umfällt und der Feuerwehrmann die Pistole sieht und einsteckt. Sowas muss laut II. WaffV verhindert werden.

Bei Munition würde ich meinen, dass geringere Anforderungen als an Kategorie B-Waffen zu stellen sind. Kiste mit Vorhangschloss sollte mE ausreichen.



Mehr dazu:
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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von Bud Spencer » Di 19. Nov 2013, 10:15

buckshot hat geschrieben:
rupi hat geschrieben:noja Installateur XYZ könnte ja ein Waffenverbot haben....
darum gehts nicht - es kann ja nicht sein, dass ich darauf rücksicht nehmen muss ob ein fremder der in meiner abwesenheit in meine wohnung "rechtmäßig" eindringt ein waffenverbot hat oder nicht - es geht mir in meiner frage um die verwahrung: wenn zb. eine schachtel schrotpatronen am küchenkastel offen liegt, hat jeder "zugriff" der in die wohnung reinkommt, wenn aber diese schachtel IN einem Kasterl in der küche (oder sonst einem raum) ist, ist mmn. niemand berechtigt, in meinen kästen zu stöbern!
zutritt zur wohnung ist eine sache, aber kästen durchsuchen - ob abgesperrt oder nicht eine andere (nicht rechtmäßig!)

Das kannst du von mündigen Personen erwarten, Richtig. Aber von Kleinkindern zB :think:

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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von buckshot » Di 19. Nov 2013, 10:21

Bud Spencer hat geschrieben:
buckshot hat geschrieben:
rupi hat geschrieben:noja Installateur XYZ könnte ja ein Waffenverbot haben....
darum gehts nicht - es kann ja nicht sein, dass ich darauf rücksicht nehmen muss ob ein fremder der in meiner abwesenheit in meine wohnung "rechtmäßig" eindringt ein waffenverbot hat oder nicht - es geht mir in meiner frage um die verwahrung: wenn zb. eine schachtel schrotpatronen am küchenkastel offen liegt, hat jeder "zugriff" der in die wohnung reinkommt, wenn aber diese schachtel IN einem Kasterl in der küche (oder sonst einem raum) ist, ist mmn. niemand berechtigt, in meinen kästen zu stöbern!
zutritt zur wohnung ist eine sache, aber kästen durchsuchen - ob abgesperrt oder nicht eine andere (nicht rechtmäßig!)

Das kannst du von mündigen Personen erwarten, Richtig. Aber von Kleinkindern zB :think:
von kleinkindern war ja keine rede - oder haben die bei der feuerwehr bzw. installateur jetzt schon kleine kinder ;-)

(es geht ja nicht um erwartete besucher - da kann man ja vorher die muni wegräumen... - es geht ja um den sog. berechtigten "Eindringling" der ohne mein beisein in die wohnung kommt....)

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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von Stickhead » Di 19. Nov 2013, 10:33

"Zufallszugriff"
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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von Bud Spencer » Di 19. Nov 2013, 10:38

Nein aber lt. Gesetz musst du die Munition und Waffe vor einem Zugriff unberechtigter verwahren.
So wie, das ist auslegungssache. Bist allein in der Wohnung oder mit der Partnerin (mit WBK) kannst du sie im nachtkastel verwahren. Hast einen WP würd ich sogar soweit gehen dass du sie auch während du in der Wohnung bist, ebenfalls nicht verwahren musst, weil sie sich in deinem Zugriffsradius bewegt.

Ich würde nicht einmal soweit wie Stickhead gehen und ein verschlossenes Behältnis für Muni definieren. Ein geschlossenes reicht aus. Da die Wohnung an sich ja bereits in der regel verschlossen ist :think:
Fakt ist du must das Zeug vorm Zugriff unberechtigter verwaheren. Um Probleme bei der Kontrolle und mit der Verlässlichkeit auszuschließen würde ich Waffe immer im Safe oder am Mann verwahren (Sicherheitsaspekt - der teufel schläft halt nicht)
Fakt ist aber auch: Wie oben erwähnt haben die Beamten keine uneingeschränkten Befugnisse. Wenn sie fragen: "wie sind munition od C&D waffen verwahrt" - genügt die Antwort "sicher" od. gegebenenfalls "nicht vorhanden"...
Die verwahrungskontrolle ist KEINE Hausdurchsuchung und KEINE Befragung. Wenn man es wünschte könnte man das ganze im wahrsten Sinne des Wortes wortlos machen. ;)

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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von Stickhead » Di 19. Nov 2013, 11:08

Bud Spencer hat geschrieben:Bist allein in der Wohnung oder mit der Partnerin (mit WBK) kannst du sie im nachtkastel verwahren.
Aber nur, solange man zuhause ist, da in der Abwesenheit eine zum Waffenbesitz unberechtigte Person rechtmäßig die Wohnung betreten und die Waffe an sich nehmen könnte.
Bud Spencer hat geschrieben:Hast einen WP würd ich sogar soweit gehen dass du sie auch während du in der Wohnung bist, ebenfalls nicht verwahren musst, weil sie sich in deinem Zugriffsradius bewegt.
Sie muss so verwahrt werden, dass ein Zugriff durch zum Waffenbesitz unberechtigter rechtmäßiger Anwesender ausgeschlossen ist.

Ich würde es so auslegen: Solange man die Verfügungsgewalt über die Waffe behält, kann man sie,
- mit WBK innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer -Benützung Berechtigten,
- mit WP überhaupt
frei liegen lassen. Wie gesagt: Nur solange man die Verfügungsgewalt über die Waffe behält!

Beispiel1: Am Küchentisch liegt die Pistole, ich koche in der Küche und meine Freundin hilft in der Küche - in Ordnung
Beispiel2: Am Küchentisch liegt die Pistole, ich koche in der Küche, meine Freundin hilft mir in der Küche und ich hole kurz etwas aus dem Keller - nicht in Ordnung
Bud Spencer hat geschrieben:Ich würde nicht einmal soweit wie Stickhead gehen und ein verschlossenes Behältnis für Muni definieren. Ein geschlossenes reicht aus. Da die Wohnung an sich ja bereits in der regel verschlossen ist
Meine Meinung: Nur, solange man zuhause ist, da in der Abwesenheit eine zum Waffenbesitz unberechtigte Person (Jugendlicher, zB Installateur mit Waffenverbot) rechtmäßig die Wohnung betreten und die Munition an sich nehmen könnte. Dass an Munition nicht so strenge Anforderungen zu stellen sind, wie an eine Waffe, denke ich jedoch schon.
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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von buckshot » Di 19. Nov 2013, 11:20

danke stickhead.

waffe war mir sowieso klar, es ging mir nur um die kat c und d muni - resp. darum, ob der gesetzgeber (analog zu versicherungen) den begriff "einfacher verschluss" oder GEschlossenes behältnis auch für kat d muni anerkennt oder ob eben jede schrotpatrone eingesperrt gehört... - meine schrotmuni ist zb teilweise unversperrt (wenn ich grade einen karton für tt schießen kaufe..), aber für kleinkinder unerreichbar aufbewahrt. die beamten hatten dies auch bei einer "begehung" gesehen und akzeptiert (zumal in meinen vier wänden keine kinder leben und außer mir nur mein bruder (wbk inhaber!) einen schlüssel hat.

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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von Bud Spencer » Di 19. Nov 2013, 11:31

@ stickhead
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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von gewo » Di 19. Nov 2013, 11:40

Stickhead hat geschrieben:...zB Installateur mit Waffenverbot...
boaaah
koenn ma bitte den installateur mit dem waffenverbot mal rauslassen aus dem thema?

erstens diskriminiert es einen ganzen berufsstand ;-)
und zweitens ist es unrelevant

entweder der herr installateur hat a WBK bzw einen WP, dann hat er eh kein waffenverbot, er darf waffenrechtlich mit der knarre rummachen, aber zivilrechtlich ist es trotzdem ein delikt, mein kram geht ihn nix an...

oder er hat keine WBK bzw keinen WP, dann darf er die waffe eh ned angreifen, egal ob er ein waffenverbot haette, oder nicht ...
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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von Stickhead » Di 19. Nov 2013, 12:06

Gewo, beim Installateur mit Waffenverbot ging es um die mindestnotwendige Verwahrung von Munition überhaupt. Also wenn beispielsweise Munition für eine Flinte (frei ab 18) verwahrt wird. Daher die beispielhafte Aufzählung "Installateur mit Waffenverbot". Das kann natürlich auch jeder Andere mit Waffenverbot, der rechtmäßig anwesend ist sein. Jeder Volljährige, der kein Waffenverbot hat, darf sie aber besitzen.
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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von gewo » Di 19. Nov 2013, 12:51

Stickhead hat geschrieben:Gewo, beim Installateur mit Waffenverbot ging es um die mindestnotwendige Verwahrung von Munition überhaupt. ....
hi

ok, bei munition "frei ab 18" is a unterschied, stimmt

trotzdem glaub ich eher nicht dass das fuer den waffenbesitzer relevant sein kann/ muss
da musst schon um a paar ecken rum denken fuer die argumentation bzw ist die frage zulaessig ob ich damit rechnen muss oder nicht als LWB
ich glaube eher nicht, das sind spezielle faelle die in der person des betroffenen liegen und die nicht gemeinhin vorausgesetzt werden koennen

aber:
es aendert am ergebnis nix

dass jugendliche bzw. personen unter 18 jahren sich bei besonderen faellen wie zb von dir genannt: wasserrohrbruch, kaminbrand ect (aber auch unfall des wohnungsinhabers und angehoerige muessen in die wohnung zum blumen giessen, sachen holen ect ect) legal in deiner abwesenheit in der wohnung aufhalten koenten entspricht der lebenserfahrung
es handelt sich dabei nicht um unvorhergesehene, unplanbare ereignisse sondern sowaskommt taeglich mehrfach in jeder grossstadt vor

und daher muessen waffen eben verschlossen aufbewahrt werden ...

zum thema munition gibt es unterschiedliche rechtsansichten
das AB wien zb ist der meinung das munition immer in der selben form verwahrt werden muss wie die dazu gehoerige waffe

mir selber waere dazu aber weder in der rechtsprechung noch in allfaelligen verordnungen und erlaessen was bekannt ....
unstrittig ist das auch munition aber "sorgfaeltig" verwahrt werden muss

suchts euch aus wie das zu verstehen ist ..
;-)
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Re: Aufbewahrung/Verstauen dezidiert für Munition

Beitrag von Stickhead » Di 19. Nov 2013, 13:30

buckshot hat geschrieben:GEschlossenes behältnis
Gerne! Das mit dem "geschlossenen Behältnis" betrifft nur den Transport von Schusswaffen. Das steht im Kommentar zum § 7 WaffG (Führen).
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