Bud Spencer hat geschrieben:Bist allein in der Wohnung oder mit der Partnerin (mit WBK) kannst du sie im nachtkastel verwahren.
Aber nur, solange man zuhause ist, da in der Abwesenheit eine zum Waffenbesitz unberechtigte Person rechtmäßig die Wohnung betreten und die Waffe an sich nehmen könnte.
Bud Spencer hat geschrieben:Hast einen WP würd ich sogar soweit gehen dass du sie auch während du in der Wohnung bist, ebenfalls nicht verwahren musst, weil sie sich in deinem Zugriffsradius bewegt.
Sie muss so verwahrt werden, dass ein Zugriff durch zum Waffenbesitz unberechtigter rechtmäßiger Anwesender ausgeschlossen ist.
Ich würde es so auslegen: Solange man die Verfügungsgewalt über die Waffe behält, kann man sie,
- mit WBK innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer -Benützung Berechtigten,
- mit WP überhaupt
frei liegen lassen. Wie gesagt:
Nur solange man die Verfügungsgewalt über die Waffe behält!
Beispiel1: Am Küchentisch liegt die Pistole, ich koche in der Küche und meine Freundin hilft in der Küche - in Ordnung
Beispiel2: Am Küchentisch liegt die Pistole, ich koche in der Küche, meine Freundin hilft mir in der Küche und ich hole kurz etwas aus dem Keller - nicht in Ordnung
Bud Spencer hat geschrieben:Ich würde nicht einmal soweit wie Stickhead gehen und ein verschlossenes Behältnis für Muni definieren. Ein geschlossenes reicht aus. Da die Wohnung an sich ja bereits in der regel verschlossen ist
Meine Meinung: Nur, solange man zuhause ist, da in der Abwesenheit eine zum Waffenbesitz unberechtigte Person (Jugendlicher, zB Installateur mit Waffenverbot) rechtmäßig die Wohnung betreten und die Munition an sich nehmen könnte. Dass an Munition nicht so strenge Anforderungen zu stellen sind, wie an eine Waffe, denke ich jedoch schon.