Bud Spencer hat geschrieben:OGH urteile sind da wesentlich griffiger
Nö. Noch detailierter sozusagen von der quelle.
Detailkurs Ö-Waffenrecht Uni-Wien.
Der führbegriff an sich ist allgemein. Ich kann ein Messer führen, Ich kann einen schweren Stein als Waffe führen usw usf
Der Waffenbegriff im WaffG ist aber ein technischer und kein sachlicher. bei schusswaffen noch genauer. Schusswaffen ohne Munition sind defacto nutzlos, da sie den Zweck der Schussabgabe nicht erfüllen.
Kurs haltet sich stark an den neuen Kepplinger

hi
ÖH-kurs ...
weiss ned
selbst wenn der vortragende ein richter vom OGH gewesen waere (war er das), ist es seine (qualifizierte) privatmeinung
oder ist die endinterpretation (" ...Schusswaffen ohne Munition sind defacto nutzlos, da sie den Zweck der Schussabgabe nicht erfüllen....) eh garned vom vortragenden ...?
hab in der frueh mit einem befreundeten juristen auf landesebene telefoniert
aus seiner sicht klarer fall:
das gesetzt stellt auf die zugriffsbereitschaft ab
und verlangt als zusatzbedingung "ungeladen"
die zusatzbedingung lassen wir aussen vor
es geht um die zugriffsbereitschaft
eine bestimmungsgemaesse verwendung kann er aus keiner der rechtsmaterialen rauslesen
aber selbst wenn da eine waere .... er meint auch das drohpotetial einer schusswaffe gehoert zu den eigenschaften einer waffe
das drohpotential ist unabhaengig vom ladezustand...
aber wie gesagt .... er persoenlich (seine privatmeinung) ist dass er sich in einem allfaelligen verfahren auf diese argumentationsebene garned einlassen wuerde.... gesetze werden anhand von gesetzestexten, verordnungen und bestehenden gleichartigen OGH urteilen vollzogen, meint er ...