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Transport von Kat. B im Rucksack

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von gewo » Do 12. Jun 2014, 09:28

Stickhead hat geschrieben:Exakt, aber ein großer Teil der Behörden würde sich bei der Auslegung wohl daran halten.

Das mit den vorgeladenen Magazinen hab ich beim Keplinger noch nicht gelesen.


hab ihn ned bei mir
steht aber im bereich wo es um das fuehren geht

die kopie von der seite hat mir einer meiner kunden mal mitgebracht, weil ich grundsaetzlich eigentlich schon immer der meinung war dass das vorladen von magazinen eigentlich nix mit derzugriffsbereitchaft einer waffe zutun hat.....
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Stickhead » Do 12. Jun 2014, 09:41

Das würde ich auch so sehen, solange sie nicht in der Waffe stecken.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Bud Spencer » Do 12. Jun 2014, 09:46

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Zuletzt geändert von Bud Spencer am Di 10. Mai 2016, 07:03, insgesamt 1-mal geändert.

Bud Spencer

Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Bud Spencer » Do 12. Jun 2014, 09:50

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von gewo » Do 12. Jun 2014, 10:56

Bud Spencer hat geschrieben:OGH urteile sind da wesentlich griffiger


Nö. Noch detailierter sozusagen von der quelle. :lol:

Detailkurs Ö-Waffenrecht Uni-Wien.
Der führbegriff an sich ist allgemein. Ich kann ein Messer führen, Ich kann einen schweren Stein als Waffe führen usw usf
Der Waffenbegriff im WaffG ist aber ein technischer und kein sachlicher. bei schusswaffen noch genauer. Schusswaffen ohne Munition sind defacto nutzlos, da sie den Zweck der Schussabgabe nicht erfüllen.

Kurs haltet sich stark an den neuen Kepplinger ;)



hi

ÖH-kurs ...
weiss ned

selbst wenn der vortragende ein richter vom OGH gewesen waere (war er das), ist es seine (qualifizierte) privatmeinung

oder ist die endinterpretation (" ...Schusswaffen ohne Munition sind defacto nutzlos, da sie den Zweck der Schussabgabe nicht erfüllen....) eh garned vom vortragenden ...?

hab in der frueh mit einem befreundeten juristen auf landesebene telefoniert
aus seiner sicht klarer fall:

das gesetzt stellt auf die zugriffsbereitschaft ab
und verlangt als zusatzbedingung "ungeladen"

die zusatzbedingung lassen wir aussen vor
es geht um die zugriffsbereitschaft

eine bestimmungsgemaesse verwendung kann er aus keiner der rechtsmaterialen rauslesen
aber selbst wenn da eine waere .... er meint auch das drohpotetial einer schusswaffe gehoert zu den eigenschaften einer waffe
das drohpotential ist unabhaengig vom ladezustand...
aber wie gesagt .... er persoenlich (seine privatmeinung) ist dass er sich in einem allfaelligen verfahren auf diese argumentationsebene garned einlassen wuerde.... gesetze werden anhand von gesetzestexten, verordnungen und bestehenden gleichartigen OGH urteilen vollzogen, meint er ...
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Bud Spencer » Do 12. Jun 2014, 11:00

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Stickhead » Do 12. Jun 2014, 11:22

Unter der GZ finde ich aber nur:

Das Beisichhaben einer bei einem schießsportlichen Wettbewerb auf einer behördlich genehmigten Schießstätte verwendeten, ungeladenen Faustfeuerwaffe im Rahmen einer mit dem Bewerb unmittelbar zusammenhängenden gesellschaftlichen Veranstaltung ist durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gedeckt.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Bud Spencer » Do 12. Jun 2014, 11:31

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von BenniM » Do 12. Jun 2014, 11:35

Ich habe die Waffe immer im Platikkoffer im Rucksack und transportiere sie so. Einzig wegen der Muntion bin ich mir unsicher.
Darf man die Magazine geladen im Rucksack haben (natürlich nicht in der Waffe oder Koffer).

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Rumpumpelstielzchen » Do 12. Jun 2014, 11:43

Ja darfst du. Nicht mit im Koffer, aber (getrennt von der Waffe) im (gleichen) Rucksack ist ok.

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von pointi2009 » Do 12. Jun 2014, 11:47

wo steht, dass ich das volle Magazin nicht mit im Koffer haben darf? Es heisst nur, nicht geladen und kein volles Magazin angesteckt beim Transport.
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Bud Spencer » Do 12. Jun 2014, 11:49

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Stickhead » Do 12. Jun 2014, 12:02

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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Al3x » Do 12. Jun 2014, 14:31

Der Threadersteller redet vom GHB, einem sogenannten Get-Home-Bag, ich hab auch 2 davon, noch dazu ist das ein Gearslinger, man kann also den Rucksack rumdrehen und reingreifen ohne dass man ihn absetzen muss - hab selber einen Maxpedition Kodiak als EDC.
Dieser Waffenslot im Rush 10 ist explizit dazu da um schnellen Zugriff zur Waffe zu haben, es gibt ja auch extra Klettholster als Zubehör, aber ich würde dort niemals eine Waffe reinstecken da ein Gearslinger auch ganz gut vom Körper gerissen oder gar geschnitten werden kann - tja und dann ist alles weg.

Diesen GHB nutzt man idR nur wenn ein Notfall vorliegt und zB mit dem Auto wo der GHB drin ist nimmer weiterkommt und das FZG verlassen muss.

Also, hier eine Überlegung die ich aus einem anderen Forum habe:

Man hatte die Waffe im Auto mit um sie von A nach B zu transportieren, musste aber durch einen Notfall raus und als gesetzestreuer Bürger ist man verpflichtet seine Waffen vor fremden Zugriff zu schützen - ergo dessen ist die Mitnahme und dadurch das eventuelle führen notwendig geworden.
Dasselbe Prinzip tritt auch ein wenn man sein Eigenheim im Falle einer Katastrophe oder sonstigen Umständen fluchtartig verlassen muss - die Waffen kommen im Fluchtrucksack mit.

Mich selbst betrifft das nicht, da ich einen WP habe, aber ich denke dass man in dieser Situation das mitführen der Waffe sehr wohl rechtfertigen kann.
Was ich aber auf gar keinen Fall als WBK Besitzer machen würde, ist die Waffe ständig im GHB liegen zu haben, insbesondere wenn der im unbeaufsichtigten KFZ liegt, aber das versteht sich wohl von selber.
Ich würde einfach ein gutes Messer im GHB drin haben oder einen Reizgasspray, der Taser fällt ja dann auch unter den WP..

Ich zumindest finde diesen Ansatz aber interessant.
"There Are Only Three Kinds of People: Wolves, Sheep and Sheepdogs. Which one are you?"

http://www.marksmanshipmatters.com/arti ... of-people/

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von mariu » Do 12. Jun 2014, 14:55

Diese Bags sind nicht unbedingt für unseren Markt konzipiert, sondern für den amerikanischen. Ich hab, als ich noch keinen WP hatte, kein geladenes Magazin im Waffenkoffer gehabt, man muss sich das Leben nicht unnötig schwer machen. Ihr habt sicher alle mehr als 2 Magazine, dann lasst doch das mit der SV-Ladung zu Hause, ob ihr die Magazine zu Hause oder am Schießstand ladet, ist doch Wurst und ihr spart euch ggfs. ne Menge Ärger.

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