
http://www.xproducts.com/ar-15-soda-can ... s-launcher" onclick="window.open(this.href);return false;
Das Teil selber hat gar keinen Lauf im klassischen Sinne, es ist technisch mit einem "Schießbecher" für Gewehrgranaten vergleichbar wobei es aber den normalen Lauf im Gegensatz zu einem solchen komplett ersetzt. Während das Teil montiert ist kann man keine scharfen Patronen verschießen.Logisch betrachtet ist es Kat. A sobald irgendwelche Nicht-Austria-konforme Teile wie z.B. eine Barrel Extension ohne Stift oder ein Verschluss mit allen Verschlusswarzen verbaut wurden. Abgesehen davon hatten wir das Teil hier irgendwo schonmal.
Ob das Ding scharfe Patronen verschiessen kann oder nicht oder einen Lauf hat oder nicht ist irrelevant, ein normaler AR Verschluss-Kopf - und so einer wird wohl verwendet werden (und damit vermutlich auch eine entsprechende Barrel Extension...irgendwo brauchts ja eine Kammer für die Platzpatrone auch), ist schon Kat. A.Tacticoll hat geschrieben:Das Teil selber hat gar keinen Lauf im klassischen Sinne, es ist technisch mit einem "Schießbecher" für Gewehrgranaten vergleichbar wobei es aber den normalen Lauf im Gegensatz zu einem solchen komplett ersetzt. Während das Teil montiert ist kann man keine scharfen Patronen verschießen.Logisch betrachtet ist es Kat. A sobald irgendwelche Nicht-Austria-konforme Teile wie z.B. eine Barrel Extension ohne Stift oder ein Verschluss mit allen Verschlusswarzen verbaut wurden. Abgesehen davon hatten wir das Teil hier irgendwo schonmal.
Die Frage stellt sich imo nicht wirklich.Revierler hat geschrieben:Die Frage ist - Entspricht sie überhaupt dem §1 WaffG?
Jagd und Schießsport ist auszuschließen und ob ein Dosenwerfer dem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angrffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder zu beseitigen ist die eigentliche Frage.
Der verbotene Verschluss ist aber nicht im Lieferumfang enthalten...Halvar hat geschrieben:Die Frage stellt sich imo nicht wirklich.Revierler hat geschrieben:Die Frage ist - Entspricht sie überhaupt dem §1 WaffG?
Jagd und Schießsport ist auszuschließen und ob ein Dosenwerfer dem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angrffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder zu beseitigen ist die eigentliche Frage.
Es reicht ja schileßlich völlig wenn da waffenrelevante Teile drin verbaut sind und ein AR-Verschluss ist nunmal ein waffenrelevantes Teil.
In dem Fall ein waffenrelevantes Teil einer Kat-A Waffe.
Und damit hört sich die Überlegung dann auch schon auf.