...war auch mein erster Gedanke...gewo hat geschrieben:bullshit

...war auch mein erster Gedanke...gewo hat geschrieben:bullshit
jopzaphod hat geschrieben:8. Müssen Waffen und Munition getrennt verwahrt werden?
Sowohl Waffen als auch Munition muss gem. § 8 Abs. 1 Zi. 2 WaffG iVm § 3 der 2. WaffV
sorgfältig verwahrt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach Waffen und
Munition getrennt zu verwahren sind, besteht nicht. Die gemeinsame Verwahrung ist für sich
alleine keine Tatsache, die die Annahme mangelnder Verlässlichkeit rechtfertigt.
Nachweis: Waffenrecht Runderlass Seite 128 http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... erlass.pdf
Stand 5.11.2012
Liegt in der Natur der Sache, dass jemand nicht immer am Stand der Dinge bleibt. Das gilt für viele Bereiche des Lebens in denen Gesetze, Verordnungen, Verbote usw. die Regeln bestimmen. Hat uns alle schon mal betroffen und wird uns auch weiterhin beschäftigen. Unwissenheit eben. Darum ist es ja gut, wenn viele Gleichgesinnte sich austauschen und ihr Wissen auffrischen können. Wieviele haben schon den aktuellen Wissenstand auf dem Gebiet Rechnungslegungvorschrift, die Rechtsvorschrift der Straßenverkehrsordnung usw. (sind jetzt nur Beispiele !!!)jab01 hat geschrieben:Ist ist noch nicht lange her, da haben mir Leute die schon seit 30 Jahren und mehr Waffen besitzen erklärt, ich dürfte meine Pistole nicht geladen lagern.... inkl. dem Vereinsobmann. Die wollten mir auch nicht glauben als ich sie korrigiert habe.
Den Erlass braucht man garnicht..zaphod hat geschrieben:8. Müssen Waffen und Munition getrennt verwahrt werden?
Sowohl Waffen als auch Munition muss gem. § 8 Abs. 1 Zi. 2 WaffG iVm § 3 der 2. WaffV
sorgfältig verwahrt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach Waffen und
Munition getrennt zu verwahren sind, besteht nicht. Die gemeinsame Verwahrung ist für sich
alleine keine Tatsache, die die Annahme mangelnder Verlässlichkeit rechtfertigt.
Nachweis: Waffenrecht Runderlass Seite 128 http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... erlass.pdf
Stand 5.11.2012
so long
zaphod
Bereithalten zur Selbstverteidigung beideutet mE im Zustand der Einsatzbereitschaft aufbewahren. Die Waffe ungeladen bzw Waffe und Munition getrennt aufbewahren würde die Rechtfertigung ad absurdum führen.§ 22 Abs 1 WaffG: Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
"seine Behörde" ? ich glaub, ich spinn !Dauerfeuer hat geschrieben: Daher steht meine Behörde ...
Dauerfeuer hat geschrieben:In Beantwortung Ihrer Email vom xx.xx.2015 darf ich festhalten, dass das österreichische Waffengesetz entgegen Ihrer Einschätzung keine Regelung darüber trifft, ob Waffe und Munition getrennt zu lagern sind. Auch der diesbezügliche Durchführungserlass des BMI gibt dazu keine nähere Auskunft. Aufgrund der Gefährlichkeit von Waffen an sich und der latenten Gefahr, dass ein Zugriff durch Unbefugte oder beispielsweise Minderjährige nie hundertprozentig ausgeschlossen werden kann, bin ich für eine restriktive Auslegung der waffenrechtlichen Bestimmungen. Die Verwahrung einer geladenen Waffe ist ungleich gefährlich als jene einer ungeladenen, da sie die Möglichkeit der unmittelbaren Gebrauchnahme bietet. Daher steht meine Behörde für eine Verwahrung in der Form, dass Waffe und Magazin getrennt voneinander zu lagern sind. Ich stelle hier lediglich die Sicherheit im Umgang und vielmehr den Schutz vor unbefugten Gebrauch in den Vordergrund, da ich der Meinung bin, dass genau dies auch eine primäre Intention des Waffengesetzgebers ist.