...war auch mein erster Gedanke...gewo hat geschrieben:bullshit
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Solltet Ihr auf technische Probleme stossen bitte um Info entweder an admin@pulverdampf.com oder telefonisch an 0043 676 5145029 (gewo), danke.
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BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
- kemira
- Supporter .45 ACP Black Talon

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Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...
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Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
8. Müssen Waffen und Munition getrennt verwahrt werden?
Sowohl Waffen als auch Munition muss gem. § 8 Abs. 1 Zi. 2 WaffG iVm § 3 der 2. WaffV
sorgfältig verwahrt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach Waffen und
Munition getrennt zu verwahren sind, besteht nicht. Die gemeinsame Verwahrung ist für sich
alleine keine Tatsache, die die Annahme mangelnder Verlässlichkeit rechtfertigt.
Nachweis: Waffenrecht Runderlass Seite 128 http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... erlass.pdf
Stand 5.11.2012
so long
zaphod
Sowohl Waffen als auch Munition muss gem. § 8 Abs. 1 Zi. 2 WaffG iVm § 3 der 2. WaffV
sorgfältig verwahrt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach Waffen und
Munition getrennt zu verwahren sind, besteht nicht. Die gemeinsame Verwahrung ist für sich
alleine keine Tatsache, die die Annahme mangelnder Verlässlichkeit rechtfertigt.
Nachweis: Waffenrecht Runderlass Seite 128 http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... erlass.pdf
Stand 5.11.2012
so long
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Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
jopzaphod hat geschrieben:8. Müssen Waffen und Munition getrennt verwahrt werden?
Sowohl Waffen als auch Munition muss gem. § 8 Abs. 1 Zi. 2 WaffG iVm § 3 der 2. WaffV
sorgfältig verwahrt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach Waffen und
Munition getrennt zu verwahren sind, besteht nicht. Die gemeinsame Verwahrung ist für sich
alleine keine Tatsache, die die Annahme mangelnder Verlässlichkeit rechtfertigt.
Nachweis: Waffenrecht Runderlass Seite 128 http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... erlass.pdf
Stand 5.11.2012
das thema ist unter leuten mit einem mindestmaß an intellekt eh unstrittig
aber wenns daran mangelt ....
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
Liegt in der Natur der Sache, dass jemand nicht immer am Stand der Dinge bleibt. Das gilt für viele Bereiche des Lebens in denen Gesetze, Verordnungen, Verbote usw. die Regeln bestimmen. Hat uns alle schon mal betroffen und wird uns auch weiterhin beschäftigen. Unwissenheit eben. Darum ist es ja gut, wenn viele Gleichgesinnte sich austauschen und ihr Wissen auffrischen können. Wieviele haben schon den aktuellen Wissenstand auf dem Gebiet Rechnungslegungvorschrift, die Rechtsvorschrift der Straßenverkehrsordnung usw. (sind jetzt nur Beispiele !!!)jab01 hat geschrieben:Ist ist noch nicht lange her, da haben mir Leute die schon seit 30 Jahren und mehr Waffen besitzen erklärt, ich dürfte meine Pistole nicht geladen lagern.... inkl. dem Vereinsobmann. Die wollten mir auch nicht glauben als ich sie korrigiert habe.
Ich finde es sehr gut, wie ihr den anderen "auf die Finger schaut" und dadurch Gleichgesinnten den Anlass gebt ihren Wissenstand zu hinterfragen.
Schleim ...... ende
Was man nicht tut, geschieht auch nicht.
Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
Den Erlass braucht man garnicht..zaphod hat geschrieben:8. Müssen Waffen und Munition getrennt verwahrt werden?
Sowohl Waffen als auch Munition muss gem. § 8 Abs. 1 Zi. 2 WaffG iVm § 3 der 2. WaffV
sorgfältig verwahrt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach Waffen und
Munition getrennt zu verwahren sind, besteht nicht. Die gemeinsame Verwahrung ist für sich
alleine keine Tatsache, die die Annahme mangelnder Verlässlichkeit rechtfertigt.
Nachweis: Waffenrecht Runderlass Seite 128 http://iwoe.at/wp-content/uploads/2013/ ... erlass.pdf
Stand 5.11.2012
so long
zaphod
Bereithalten zur Selbstverteidigung beideutet mE im Zustand der Einsatzbereitschaft aufbewahren. Die Waffe ungeladen bzw Waffe und Munition getrennt aufbewahren würde die Rechtfertigung ad absurdum führen.§ 22 Abs 1 WaffG: Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steh ... ffengesetz
Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
So ist es. Hinweis darauf ist auch der §7. Wenn ich die geladenen Waffe am eingefriedeten Grundstück usw. bei mir haben darf, dann darf sie so wohl auch verwahrt werden solange Waffe und Munition sicher verwahrt sind.
- Dauerfeuer
- .50 BMG

- Beiträge: 902
- Registriert: Do 18. Jun 2015, 13:21
Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
Hi,
ich hab jetzt eine einigen hin und her eine Antwort erhalten, wenn gewünscht kann ich sie hier öffentlich machen...
ich hab jetzt eine einigen hin und her eine Antwort erhalten, wenn gewünscht kann ich sie hier öffentlich machen...
Don't eat the yellow snow...
- hungarus_old
- Supporter 7,62x54R

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- Registriert: Mo 31. Mai 2010, 08:05
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Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
Das tät mich auch interessieren.
- Dauerfeuer
- .50 BMG

- Beiträge: 902
- Registriert: Do 18. Jun 2015, 13:21
Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
In Beantwortung Ihrer Email vom xx.xx.2015 darf ich festhalten, dass das österreichische Waffengesetz entgegen Ihrer Einschätzung keine Regelung darüber trifft, ob Waffe und Munition getrennt zu lagern sind. Auch der diesbezügliche Durchführungserlass des BMI gibt dazu keine nähere Auskunft. Aufgrund der Gefährlichkeit von Waffen an sich und der latenten Gefahr, dass ein Zugriff durch Unbefugte oder beispielsweise Minderjährige nie hundertprozentig ausgeschlossen werden kann, bin ich für eine restriktive Auslegung der waffenrechtlichen Bestimmungen. Die Verwahrung einer geladenen Waffe ist ungleich gefährlich als jene einer ungeladenen, da sie die Möglichkeit der unmittelbaren Gebrauchnahme bietet. Daher steht meine Behörde für eine Verwahrung in der Form, dass Waffe und Magazin getrennt voneinander zu lagern sind. Ich stelle hier lediglich die Sicherheit im Umgang und vielmehr den Schutz vor unbefugten Gebrauch in den Vordergrund, da ich der Meinung bin, dass genau dies auch eine primäre Intention des Waffengesetzgebers ist.
......
schauderlich, was Behördenleiter heute glauben für eine Macht zu haben, abgesehen von den Frostbeulen die ich bekommen, wenn ich mir die Grammatik in dem Schreiben ansehe.
......
schauderlich, was Behördenleiter heute glauben für eine Macht zu haben, abgesehen von den Frostbeulen die ich bekommen, wenn ich mir die Grammatik in dem Schreiben ansehe.
Don't eat the yellow snow...
Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
"seine Behörde" ? ich glaub, ich spinn !Dauerfeuer hat geschrieben: Daher steht meine Behörde ...
- hungarus_old
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Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
-
Centershot
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Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
Gibt es da keine übergeordnete Instanz die dem Behördenleiter verständlich erklärt was Sache ist...?
So lang "SV" als Begründung zum Waffenbesitz im Gesetz verankert ist...muss es erlaubt sein zum Zwecke der "SV" die Waffe den Vorschriften entsprechend zugriffs- und schussbereit zu lagern...
DAS ist für mich die zitierte..."primäre Intention des Waffengesetzgebers!"
So lang "SV" als Begründung zum Waffenbesitz im Gesetz verankert ist...muss es erlaubt sein zum Zwecke der "SV" die Waffe den Vorschriften entsprechend zugriffs- und schussbereit zu lagern...
DAS ist für mich die zitierte..."primäre Intention des Waffengesetzgebers!"
Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
Dauerfeuer hat geschrieben:In Beantwortung Ihrer Email vom xx.xx.2015 darf ich festhalten, dass das österreichische Waffengesetz entgegen Ihrer Einschätzung keine Regelung darüber trifft, ob Waffe und Munition getrennt zu lagern sind. Auch der diesbezügliche Durchführungserlass des BMI gibt dazu keine nähere Auskunft. Aufgrund der Gefährlichkeit von Waffen an sich und der latenten Gefahr, dass ein Zugriff durch Unbefugte oder beispielsweise Minderjährige nie hundertprozentig ausgeschlossen werden kann, bin ich für eine restriktive Auslegung der waffenrechtlichen Bestimmungen. Die Verwahrung einer geladenen Waffe ist ungleich gefährlich als jene einer ungeladenen, da sie die Möglichkeit der unmittelbaren Gebrauchnahme bietet. Daher steht meine Behörde für eine Verwahrung in der Form, dass Waffe und Magazin getrennt voneinander zu lagern sind. Ich stelle hier lediglich die Sicherheit im Umgang und vielmehr den Schutz vor unbefugten Gebrauch in den Vordergrund, da ich der Meinung bin, dass genau dies auch eine primäre Intention des Waffengesetzgebers ist.
Das ist Amtsmissbrauch und zu klagen.
"There Are Only Three Kinds of People: Wolves, Sheep and Sheepdogs. Which one are you?"
http://www.marksmanshipmatters.com/arti ... of-people/" onclick="window.open(this.href);return false;
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- GreaseMonkey
- Supporter AR15

- Beiträge: 1316
- Registriert: Fr 26. Nov 2010, 14:29
Re: BH Villach zum Thema getrennte Verwahrung
The fuck!?
Weil es im Gesetz nicht verboten ist, verbietet er es, weil es seiner Meinung nach so sein sollte???
Weil es im Gesetz nicht verboten ist, verbietet er es, weil es seiner Meinung nach so sein sollte???
Da die PN deaktiviert wurden, kann man mich per willhaben.at erreichen
https://www.willhaben.at/iad/gebrauchtw ... 398842962/
https://www.willhaben.at/iad/gebrauchtw ... 398842962/


