gewo hat geschrieben:es konnte im verfahren nicht geklaert werden welche art von "panzerung" der gesetzgeber bei "panzerbuechsen" im sinn hatte. das BVG haelt es fuer moeglich dass damit auch koerperpanzerung (schutzwesten) gemeint sein koennten..
damit waere dann auch die 22lr eine panzerbuechse ..
Das wäre aber für das BVwG nicht so schwer herauszufinden gewesen, wenn es die Grundzüge der juristischen Interpretation beachtet hätte.
1. Auslegung nach dem Wortsinn: führt hier nicht weiter, allenfalls bei der Klärung der Frage, was unter "Büchse" zu verstehen ist.
2. Auslegung aus dem Zusammenhang: damit wäre eigentlich alles klar, wenn man sich die entsprechende Bestimmung in der Kriegsmaterialverordnung durchliest, die da lautet (§ 1 Z. 1 lit b): Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre
oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.
Eine Panzerabwehrwaffe ist wohl eine Waffe zur Abwehr eines Panzers, sprich eines gepanzerten militärischen Gefechtsfahrzeuges. Daraus ließe sich zwanglos ableiten, dass der Gesetzgeber hier eben nicht an gepanzerte PKWs oder gar Körperpanzerungen gedacht hat.
3. Auch wenn sich das Ergebnis eigentlich bereits aus dem Zusammenhang klar ergibt, kann man, wie von Promo bzw. Steyrer vorgenommen, den Begriff der Panzerbüchse auch noch historisch auslegen - mit demselben Ergebnis wie unter 2..
Wohin das BVwG will, ist klar, wenn man sich diesen Satz durchliest: "es liegt am Gesetz- bzw. hier Verordnungsgeber diese gefährlichen Waffen als Kriegsmaterial - was sie wohl in der Realität sind - zu definieren und Rechtssicherheit herzustellen; weder kann die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht diese Lücke im Gesetz, an das auch eine gerichtliche Strafbestimmung anknüpft, schließen, zumal diese gewollt erscheint."