Hailwood hat geschrieben:So ich hab mir einmal Zeit genommen einen Vorschlag für Frau Viky zu schreiben. Ich möchte das Ganze einmal zu Diskusion stellen und schaun was ihr davon haltet.
Kategorisierung Waffen:
Kat A:
1.Handfeuerwaffen die einem Gegenstand des täglichen Lebens nachempfunden sind.
2.Handfeuerwaffen die die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind
3.Waffen der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen
4. Handfeuerwaffen bei denen die Möglichkeit besteht Dauerfeuer zu schießen bzw. die Wahlmöglichkeit zwischen Einzelfeuer und Dauerfeuer besteht. Die Möglichkeit Dauerfeuer zu schießen, bedeutet daß die Waffe bei einmaligen Betätigen und halten des Abzugs so lange weiter Patronen zuführt und verschießt bis der waffeninterne Munitionsvorrat aufgebraucht ist.
5. Handfeuerwaffen und deaktivierte Waffen bei denen der Aufwand für die Reaktivierung bzw. der Aufwand für den Umbau auf die Möglichkeit Dauerfeuer zu schießen mit einfachen Mitteln möglich ist. Dh. der Aufwand (technisches Wissen, benötigte Materialien und benötigte Werkzeuge) um die Waffe zu reaktivieren bzw. umzubauen ist geringer als eine kompletter Neubau bzw. Neukonstruktion.
6. Handfeuerwaffen und Feuerwaffen welche aufgrund Ihrer Konstruktion ausschließlich zur Bekämpfung von gepanzerten Zielen oder befestigter Strukturen geeignet sind bzw. Feuerwaffen welche aufgrund Ihrer Konstruktion überwiegend zum verschießen von Kleingranaten geeignet sind
7. Feuerwaffen welche aufgrund Ihrer Konstruktion überwiegend von mehr als einer Person bedient werden müssen und/oder weiter technische Vorrichtungen (z.B: Lafette) für die Verwendung benötigen.
Kat B
1.Halbautomatische Faustfeuerwaffen und halbautomatische Langwaffen die nicht unter die Kat A fallen.
2. Waffen der Kat C und D welche eine Gesamtlänge von weniger als 60cm aufweisen
Kat C
1. Schusswaffen der Kategorie C sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter Kat A oder Kat B fallen.
2. Schusswaffen mit glattem Lauf welche über ein Vorderschaftrepetiersystem verfügen und nicht unter Kat A oder Kat B fallen
Kat D
1. Schusswaffen der Kategorie D sind alle Schusswaffen mit glattem Lauf, welche nicht unter Kat. A, Kat B oder Kat C fallen
Vorraussetzungen Erwerb und Besitz:
Kat A
Bedarf:
Kann der berechtigte Bedarf für den Besitz einer Kat A Waffen vom Antragsteller nachgewisen werden so ist diesem eine entsprechende Ausnahmebewilligung auszustellen. Als Bedarfsgrund anzuerkennen sind: Landesverteidigung, Museumsbetrieb, berufliche Notwendigkeiten (Sicherheitfirmen, Forensiker, Waffentechniker)sowie Erbschaft. Bei allen weiteren Anträgen liegt es im Ermessen der ausstellenden Behörde eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Bewilligung ist zeitlich unbefristet auszustellen.
Persönliche Vorraussetzungen:
1.Vollendetes 21 Lebensjahr
2.Psychologisches Gutachten
3. Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat A Waffen in Form eines eintägiggen Kurses
4. kein richterliches Waffenverbot
Verwahrung:
Die sichere Verwahrung unter der Zuhilfenahme von einbruchshemmenden Maßnahmen muß gewährleistet sein. Diese kann von der zuständigen Behörde nach Ermessen, spätestens aber alle 5 Jahre überprüft werden. Diese kann im Bedarfsfall eine Änderung der Aufbewahrung in einer für den Eigentümer zumutbaren Weise anordnen. Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat B Waffen alle 5 Jahre.
Regelmäßige Überprufung:
Überprufung der sicheren Verwahrung nach Ermessen, spätestens alle 5 Jahre. Überprüfung ob die Ausstellungsgründe der Bewilligung noch aufrecht sind.
Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer und Verkäufer innerhalb von 14 Tagen erfolgen
Kat B
Bedarf:
Kann der berechtigte Bedarf für den Besitz einer Kat B Waffen vom Antragsteller nachgewisen werden so ist diesem eine entsprechende Bewilligung auszustellen. Als Bedarfsgrund anzuerkennen sind: Selbstverteidigung, Sportschießen, Sammeln, Jagd sowie Erbschaft. Bei allen weiteren Anträgen liegt es im Ermessen der ausstellenden Behörde eine Bewilligung zu erteilen. Die Bewilligung ist zeitlich unbefristet auszustellen.
Persönliche Vorraussetzungen:
1.Vollendetes 21 Lebensjahr
2.Psychologisches Gutachten
3. Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat B Waffen in Form eines eintägiggen Kurses
4. Kein richterliches Waffenverbot
Verwahrung:
Die sichere Verwahrung von Waffen und Munition muß vom Eigentümer in einer für ihn zumutbarer Weise gewährleistet werden. Kat B Waffen und Munition müssen in stabilen, verschlossenen gegen das Wegtragen gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Es muß gewährleistet sein das Personen welche sich legal in den Räumlichkeiten in denen die Waffen aufbewahrt werden aufhalten und keine Erlaubnis zum Besitz von Kat B Waffen und Munition haben keinen Zugriff auf diese erlangen. Bei der Aufbewahrung von mehr als 20 Feuerwaffen und/oder bei der Aufbewahrung von mehr als 5000 Schuss Munition in einem räumlichen Nahverhältnis ist die zuständige Behörde zu Informieren. Diese kann im Bedarfsfall eine Änderung der Aufbewahrung in einer für den Eigentümer zumutbaren Weise anordnen
Regelmäßige Überprufung:
Überprufung der sicheren Verwahrung nach Ermessen der und durch die zuständigen Behörde, spätestens alle 5 Jahre. Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat B Waffen alle 5 Jahre. Als Nachweis anzuerkennen sind: Ergebnislisten von Bewerben, gültige Kampfrichterlizenz, Rechnungen von Schießplatzbesuchen, Dienstverhältnis bei Polizei oder Streitkräfte, gültige Jagdkart etc. Kann der Eigentümer glaubhaft machen daß er den Nachweis über die sichere Handhabung aufgrund von persönlichen Umständen nicht erbringen kann ist eine entsprechende Nachfrist zu setzen.
Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer und Verkäufer innerhalb von 21 Tagen erfolgen
Kat C
Bedarf:
Der Käufer hat bei der Meldung ins ZWR einen Bedarfsgrund anzugeben. Als Bedarfsgrund anzuerkennen sind: Selbstverteidigung, Sportschießen, Sammeln, Jagd sowie Erbschaft. Sollte der Käufer nicht Inhaber eines Waffenrechtlichen Dokuments sein so ist ihm die Waffe nach einer Frist von 3 Tagen (Abkühlfrist) ab dem Kaufdatum auszuhändigen
Persönliche Vorraussetzungen:
1.Vollendetes 18 Lebensjahr
3. Kein richterliches Waffenverbot
Verwahrung:
Die sichere Verwahrung von Waffen und Munition muß vom Eigentümer in einer für ihn zumutbarer Weise gewährleistet werden. Kat C Waffen und Munition müssen in stabilen, verschlossenen gegen das Wegtragen gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Es muß gewährleistet sein das Personen welche sich legal in den Räumlichkeiten in denen die Waffen aufbewahrt werden aufhalten und keine Erlaubnis zum Besitz von Kat C Waffen und Munition haben keinen Zugriff auf diese erlangen. Bei der Aufbewahrung von mehr als 20 Feuerwaffenaffen und/oder bei der Aufbewahrung von mehr als 5000 Schuss Munition in einem räumlichen Nahverhältnis ist die zuständige Behörde zu Informieren. Diese kann im Bedarfsfall eine Änderung der Aufbewahrung in einer für den Eigentümer zumutbaren Weise anordnen
Regelmäßige Überprufung:
Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat C Waffen alle 5 Jahre. Als Nachweis anzuerkennen sind: Ergebnislisten von Bewerben, gültige Kampfrichterlizenz, Rechnungen von Schießplatzbesuchen, Dienstverhältnis bei Polizei oder Streitkräfte, gültige Jagdkart etc. Kann der Eigentümer glaubhaft machen daß er den Nachweis über die sichere Handhabung aufgrund von persönlichen Umständen nicht erbringen kann ist eine entsprechende Nachfrist zu setzen.
Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer innerhalb von 21 Tagen erfolgen.
Kat D
Bedarf:
Der Käufer hat bei der Meldung ins ZWR einen Bedarfsgrund anzugeben. Als Bedarfsgrund anzuerkennen sind: Selbstverteidigung, Sportschießen, Sammeln, Jagd sowie Erbschaft
Persönliche Vorraussetzungen:
1.Vollendetes 18 Lebensjahr
3. Kein richterliches Waffenverbot
Verwahrung:
Die sichere Verwahrung von Waffen und Munition muß vom Eigentümer in einer für ihn zumutbarer Weise gewährleistet werden. Kat C Waffen und Munition müssen in stabilen, verschlossenen gegen das Wegtragen gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Es muß gewährleistet sein das Personen welche sich legal in den Räumlichkeiten in denen die Waffen aufbewahrt werden aufhalten und keine Erlaubnis zum Besitz von Kat C Waffen und Munition haben keinen Zugriff auf diese erlangen. Bei der Aufbewahrung von mehr als 20 Feuerwaffenaffen und/oder bei der Aufbewahrung von mehr als 5000 Schuss Munition in einem räumlichen Nahverhältnis ist die zuständige Behörde zu Informieren. Diese kann im Bedarfsfall eine Änderung der Aufbewahrung in einer für den Eigentümer zumutbaren Weise anordnen
Regelmäßige Überprufung:
Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat C Waffen alle 5 Jahre. Als Nachweis anzuerkennen sind: Ergebnislisten von Bewerben, gültige Kampfrichterlizenz, Rechnungen von Schießplatzbesuchen, Dienstverhältnis bei Polizei oder Streitkräfte, gültige Jagdkart etc. Kann der Eigentümer glaubhaft machen daß er den Nachweis über die sichere Handhabung aufgrund von persönlichen Umständen nicht erbringen kann ist eine entsprechende Nachfrist zu setzen.
Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer innerhalb von 21 Tagen erfolgen.
Blanker Unsinn. Alleine schon wegen der Anerkennung der "waffen"psychologischen Begutachtung.
weitere Beispiele:
Kat C Bedürfnis Selbstverteidigung

Bedarfsnachweis SV bei Kat B

(somit würde die WBK den Weg des WP gehen)
Der Text würde eine massive Verschärfung des österr. Waffenrechts darstellen.
Möchte gar nicht wissen, was Politiker sonst noch für Müll kriegen von "den Unsrigen".