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EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Hailwood
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Hailwood » Mo 29. Feb 2016, 17:51

d-s hat geschrieben:Can somebody kindly translate this to me?
2.Handfeuerwaffen die die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind


In Slovakia, we have 7 days to report (most of firearm related events) and it is perfectly enough in practice. It's a strictening which has no real nehative impact on what you own at the end.


I think it could be translatet into
Weapons which can be more easily disassemble, foldet, or pushed together than normal sport and hunting rifles.

For me it means that a R93 takedown or a normal AR is ok but a Henry Arms AR-7 is not okay.

d-s
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von d-s » Mo 29. Feb 2016, 17:56

Ok, then I do not like it.
Folding LW-HA will make it "FFW", which is allowed. So why to ban it.
They will misuse this and ban anything what can be folded (all ARs, ...). For them, normal sport/hunting rifle will be hunting-looking rifle.
A society that can’t defend its children has no tomorrow.

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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Kapselpracker » Mo 29. Feb 2016, 18:04

Hailwood hat geschrieben:...Wie stellt ihr Euch den vor wie so ein Vorschlag an Frau Viky ausschauen soll? Es steht de fakto eine kostenpflichtige ärztliche Untersuchung alle 5 Jahre für alle Waffenbesitzer auf der auf der Agenda. Wie stellt Ihr Euch den vor was wir vorschlagen sollen?.....

Also das wäre doch ganz einfach, Vorschlag an die Dame:
Keine Medizinisches sondern ein waffenpsychologisches Gutachten vor der Erst Ausstellung eines Waffenrechtlichen Dokuments.

Einen Vorschlag hätte ich noch bezüglich Halbautomaten.
Kat. A: Alle Halbautomatischen Waffen deren Technische Konstruktion einer Vollautomatischen Waffe gleichen, das Aussehen ist hierbei Irrelevant.
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Calcipher
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Calcipher » Mo 29. Feb 2016, 18:36

Na bei so tollen Vorschlägen brauch ma keine Waffengegner...

Nach dem Motto jeder ist sich selbst der nächste und was ich selber ned brauch, des kann ma ruhig verbieten...

Machts doch ned die Drecksarbeit für die Affen.
No one will ban your sporting rifle. They will call it terrorists weapon first.

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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Octopus » Mo 29. Feb 2016, 18:43

Einen Vorschlag hätte ich noch bezüglich Halbautomaten.
Kat. A: Alle Halbautomatischen Waffen deren Technische Konstruktion einer Vollautomatischen Waffe gleichen, das Aussehen ist hierbei Irrelevant.


Wozu? Die Schweizer fahren seit Jahren mit den gestifteten Stgw90 ohne Probleme.

Eventuell wäre es günstig, für Diskussionen in diese Richtung einen eigenen Thread zu erstellen.
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von rupi » Mo 29. Feb 2016, 18:44

grad die gschissene Österreich Halbautomaten Regelung gehört weg

wenns a Halbautomat ist soll er erlaubt sein
nix umbaun, nix Ö-Version
nix kastrieren und das System schwächen
member the old PD design ? oh I member

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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von raptor » Mo 29. Feb 2016, 18:46

Hailwood hat geschrieben:So ich hab mir einmal Zeit genommen einen Vorschlag für Frau Viky zu schreiben. Ich möchte das Ganze einmal zu Diskusion stellen und schaun was ihr davon haltet.

Kategorisierung Waffen:

Kat A:
1.Handfeuerwaffen die einem Gegenstand des täglichen Lebens nachempfunden sind.
2.Handfeuerwaffen die die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind
3.Waffen der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen
4. Handfeuerwaffen bei denen die Möglichkeit besteht Dauerfeuer zu schießen bzw. die Wahlmöglichkeit zwischen Einzelfeuer und Dauerfeuer besteht. Die Möglichkeit Dauerfeuer zu schießen, bedeutet daß die Waffe bei einmaligen Betätigen und halten des Abzugs so lange weiter Patronen zuführt und verschießt bis der waffeninterne Munitionsvorrat aufgebraucht ist.
5. Handfeuerwaffen und deaktivierte Waffen bei denen der Aufwand für die Reaktivierung bzw. der Aufwand für den Umbau auf die Möglichkeit Dauerfeuer zu schießen mit einfachen Mitteln möglich ist. Dh. der Aufwand (technisches Wissen, benötigte Materialien und benötigte Werkzeuge) um die Waffe zu reaktivieren bzw. umzubauen ist geringer als eine kompletter Neubau bzw. Neukonstruktion.
6. Handfeuerwaffen und Feuerwaffen welche aufgrund Ihrer Konstruktion ausschließlich zur Bekämpfung von gepanzerten Zielen oder befestigter Strukturen geeignet sind bzw. Feuerwaffen welche aufgrund Ihrer Konstruktion überwiegend zum verschießen von Kleingranaten geeignet sind
7. Feuerwaffen welche aufgrund Ihrer Konstruktion überwiegend von mehr als einer Person bedient werden müssen und/oder weiter technische Vorrichtungen (z.B: Lafette) für die Verwendung benötigen.

Kat B
1.Halbautomatische Faustfeuerwaffen und halbautomatische Langwaffen die nicht unter die Kat A fallen.
2. Waffen der Kat C und D welche eine Gesamtlänge von weniger als 60cm aufweisen

Kat C
1. Schusswaffen der Kategorie C sind Schusswaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter Kat A oder Kat B fallen.
2. Schusswaffen mit glattem Lauf welche über ein Vorderschaftrepetiersystem verfügen und nicht unter Kat A oder Kat B fallen

Kat D
1. Schusswaffen der Kategorie D sind alle Schusswaffen mit glattem Lauf, welche nicht unter Kat. A, Kat B oder Kat C fallen

Vorraussetzungen Erwerb und Besitz:

Kat A

Bedarf:
Kann der berechtigte Bedarf für den Besitz einer Kat A Waffen vom Antragsteller nachgewisen werden so ist diesem eine entsprechende Ausnahmebewilligung auszustellen. Als Bedarfsgrund anzuerkennen sind: Landesverteidigung, Museumsbetrieb, berufliche Notwendigkeiten (Sicherheitfirmen, Forensiker, Waffentechniker)sowie Erbschaft. Bei allen weiteren Anträgen liegt es im Ermessen der ausstellenden Behörde eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Bewilligung ist zeitlich unbefristet auszustellen.

Persönliche Vorraussetzungen:
1.Vollendetes 21 Lebensjahr
2.Psychologisches Gutachten
3. Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat A Waffen in Form eines eintägiggen Kurses
4. kein richterliches Waffenverbot

Verwahrung:
Die sichere Verwahrung unter der Zuhilfenahme von einbruchshemmenden Maßnahmen muß gewährleistet sein. Diese kann von der zuständigen Behörde nach Ermessen, spätestens aber alle 5 Jahre überprüft werden. Diese kann im Bedarfsfall eine Änderung der Aufbewahrung in einer für den Eigentümer zumutbaren Weise anordnen. Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat B Waffen alle 5 Jahre.

Regelmäßige Überprufung:
Überprufung der sicheren Verwahrung nach Ermessen, spätestens alle 5 Jahre. Überprüfung ob die Ausstellungsgründe der Bewilligung noch aufrecht sind.

Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer und Verkäufer innerhalb von 14 Tagen erfolgen

Kat B
Bedarf:
Kann der berechtigte Bedarf für den Besitz einer Kat B Waffen vom Antragsteller nachgewisen werden so ist diesem eine entsprechende Bewilligung auszustellen. Als Bedarfsgrund anzuerkennen sind: Selbstverteidigung, Sportschießen, Sammeln, Jagd sowie Erbschaft. Bei allen weiteren Anträgen liegt es im Ermessen der ausstellenden Behörde eine Bewilligung zu erteilen. Die Bewilligung ist zeitlich unbefristet auszustellen.

Persönliche Vorraussetzungen:
1.Vollendetes 21 Lebensjahr
2.Psychologisches Gutachten
3. Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat B Waffen in Form eines eintägiggen Kurses
4. Kein richterliches Waffenverbot

Verwahrung:
Die sichere Verwahrung von Waffen und Munition muß vom Eigentümer in einer für ihn zumutbarer Weise gewährleistet werden. Kat B Waffen und Munition müssen in stabilen, verschlossenen gegen das Wegtragen gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Es muß gewährleistet sein das Personen welche sich legal in den Räumlichkeiten in denen die Waffen aufbewahrt werden aufhalten und keine Erlaubnis zum Besitz von Kat B Waffen und Munition haben keinen Zugriff auf diese erlangen. Bei der Aufbewahrung von mehr als 20 Feuerwaffen und/oder bei der Aufbewahrung von mehr als 5000 Schuss Munition in einem räumlichen Nahverhältnis ist die zuständige Behörde zu Informieren. Diese kann im Bedarfsfall eine Änderung der Aufbewahrung in einer für den Eigentümer zumutbaren Weise anordnen

Regelmäßige Überprufung:
Überprufung der sicheren Verwahrung nach Ermessen der und durch die zuständigen Behörde, spätestens alle 5 Jahre. Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat B Waffen alle 5 Jahre. Als Nachweis anzuerkennen sind: Ergebnislisten von Bewerben, gültige Kampfrichterlizenz, Rechnungen von Schießplatzbesuchen, Dienstverhältnis bei Polizei oder Streitkräfte, gültige Jagdkart etc. Kann der Eigentümer glaubhaft machen daß er den Nachweis über die sichere Handhabung aufgrund von persönlichen Umständen nicht erbringen kann ist eine entsprechende Nachfrist zu setzen.

Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer und Verkäufer innerhalb von 21 Tagen erfolgen

Kat C
Bedarf:
Der Käufer hat bei der Meldung ins ZWR einen Bedarfsgrund anzugeben. Als Bedarfsgrund anzuerkennen sind: Selbstverteidigung, Sportschießen, Sammeln, Jagd sowie Erbschaft. Sollte der Käufer nicht Inhaber eines Waffenrechtlichen Dokuments sein so ist ihm die Waffe nach einer Frist von 3 Tagen (Abkühlfrist) ab dem Kaufdatum auszuhändigen

Persönliche Vorraussetzungen:
1.Vollendetes 18 Lebensjahr
3. Kein richterliches Waffenverbot

Verwahrung:
Die sichere Verwahrung von Waffen und Munition muß vom Eigentümer in einer für ihn zumutbarer Weise gewährleistet werden. Kat C Waffen und Munition müssen in stabilen, verschlossenen gegen das Wegtragen gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Es muß gewährleistet sein das Personen welche sich legal in den Räumlichkeiten in denen die Waffen aufbewahrt werden aufhalten und keine Erlaubnis zum Besitz von Kat C Waffen und Munition haben keinen Zugriff auf diese erlangen. Bei der Aufbewahrung von mehr als 20 Feuerwaffenaffen und/oder bei der Aufbewahrung von mehr als 5000 Schuss Munition in einem räumlichen Nahverhältnis ist die zuständige Behörde zu Informieren. Diese kann im Bedarfsfall eine Änderung der Aufbewahrung in einer für den Eigentümer zumutbaren Weise anordnen

Regelmäßige Überprufung:
Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat C Waffen alle 5 Jahre. Als Nachweis anzuerkennen sind: Ergebnislisten von Bewerben, gültige Kampfrichterlizenz, Rechnungen von Schießplatzbesuchen, Dienstverhältnis bei Polizei oder Streitkräfte, gültige Jagdkart etc. Kann der Eigentümer glaubhaft machen daß er den Nachweis über die sichere Handhabung aufgrund von persönlichen Umständen nicht erbringen kann ist eine entsprechende Nachfrist zu setzen.

Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer innerhalb von 21 Tagen erfolgen.

Kat D

Bedarf:
Der Käufer hat bei der Meldung ins ZWR einen Bedarfsgrund anzugeben. Als Bedarfsgrund anzuerkennen sind: Selbstverteidigung, Sportschießen, Sammeln, Jagd sowie Erbschaft
Persönliche Vorraussetzungen:
1.Vollendetes 18 Lebensjahr
3. Kein richterliches Waffenverbot

Verwahrung:
Die sichere Verwahrung von Waffen und Munition muß vom Eigentümer in einer für ihn zumutbarer Weise gewährleistet werden. Kat C Waffen und Munition müssen in stabilen, verschlossenen gegen das Wegtragen gesicherten Behältnissen aufbewahrt werden. Es muß gewährleistet sein das Personen welche sich legal in den Räumlichkeiten in denen die Waffen aufbewahrt werden aufhalten und keine Erlaubnis zum Besitz von Kat C Waffen und Munition haben keinen Zugriff auf diese erlangen. Bei der Aufbewahrung von mehr als 20 Feuerwaffenaffen und/oder bei der Aufbewahrung von mehr als 5000 Schuss Munition in einem räumlichen Nahverhältnis ist die zuständige Behörde zu Informieren. Diese kann im Bedarfsfall eine Änderung der Aufbewahrung in einer für den Eigentümer zumutbaren Weise anordnen

Regelmäßige Überprufung:
Nachweis über den sicheren Umgang mit Kat C Waffen alle 5 Jahre. Als Nachweis anzuerkennen sind: Ergebnislisten von Bewerben, gültige Kampfrichterlizenz, Rechnungen von Schießplatzbesuchen, Dienstverhältnis bei Polizei oder Streitkräfte, gültige Jagdkart etc. Kann der Eigentümer glaubhaft machen daß er den Nachweis über die sichere Handhabung aufgrund von persönlichen Umständen nicht erbringen kann ist eine entsprechende Nachfrist zu setzen.

Private Überlassung und Kauf:
Verkauf nur an Berechtigte, die Meldung an die zuständige Behörde muß vom Käufer innerhalb von 21 Tagen erfolgen.



Blanker Unsinn. Alleine schon wegen der Anerkennung der "waffen"psychologischen Begutachtung.

weitere Beispiele:
Kat C Bedürfnis Selbstverteidigung :headslap:
Bedarfsnachweis SV bei Kat B :tipphead: (somit würde die WBK den Weg des WP gehen)

Der Text würde eine massive Verschärfung des österr. Waffenrechts darstellen.

Möchte gar nicht wissen, was Politiker sonst noch für Müll kriegen von "den Unsrigen".

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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von raptor » Mo 29. Feb 2016, 18:52

Kapselpracker hat geschrieben:Also das wäre doch ganz einfach, Vorschlag an die Dame:
Keine Medizinisches sondern ein waffenpsychologisches Gutachten vor der Erst Ausstellung eines Waffenrechtlichen Dokuments.



Bitte, wann kapieren das endlich auch die Langsamen, dass die Waffentestung ein kompletter Müll ist, der dringend weggehört? Wenn das KfV den Test endlich monopolisiert hat und keiner mehr durchkommt?

Nochmal: das sind Tests, im Kern aus den 30-iger Jahren, die mit Waffen nicht das geringste zu tun haben. Der Amokfahrer von Graz hat den Test ein Jahr vorher noch geschafft. Das ganze hat die Seriosität von Phrenologie. Will man Soldat oder Polizist werden, muss man das nicht machen. Das gehört weg, weg und nochmals gestrichen. Das ist eine Zumutung und sonst gar nichts.

Spielt hier nicht Politiker und unterbereitet schon die Kapitulationsbedingungen, bevor die Schlacht überhaupt angefangen hat. V.a. wenn Ihr hinten und vorn von keine Ahnung habt.

Kapselpracker hat geschrieben:Einen Vorschlag hätte ich noch bezüglich Halbautomaten.
Kat. A: Alle Halbautomatischen Waffen deren Technische Konstruktion einer Vollautomatischen Waffe gleichen, das Aussehen ist hierbei Irrelevant.


Und sonst geht's noch? Also AUG-Z & Co. auch weg, weil technisch gleicht sich das dann ja weitgehend. Wenn das kommt würde ich mich vorher am Gebrauchtmakrt mit Marlin Camper eindecken, weil viel anderes wird es dann nicht mehr geben. Glocks auch nicht wegen der Glock 18.
Zuletzt geändert von raptor am Mo 29. Feb 2016, 19:00, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von hmg382 » Mo 29. Feb 2016, 18:57

Das Gegenteil von gut ist gut gemeint. Bitte nix vorschlagen, was über den EC Bullshit Entwurf hinausgeht. Je weiter man das Thema fasst, desto mehr bringt man die Legislative auf dumme Gedanken.

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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von d-s » Mo 29. Feb 2016, 19:00

My email to V.Ford & her assistant was probably less constructive as I received no response :)

When Ms. Ford asks for assistance, she shall first clearly state the goal of the legislation.
Already the first section "Reasons for and objectives of the proposal" contains major contradiction.
It first states that the goal is to reduce the threat of organized crime and terrorism and then in the last part it states that rules for legal ownership need to be strengthened.
But statistical data clearly show that there's no relation between terrorism / organized crime and legal ownership of firearms.

The Commission shall first clearly and truthfully state the goal.
Either the goal is to disarm law abiding citizens and then the rest of the text fits the goal or the goal is to fight against organized crime and terrorism and then the rest of the directive is completely off because it addresses legal ownership and organized criminals / terrorists neither register their weapons nor they acquire them from legal owners.


To improve the directive, the following shall be included in legislation of all member states:
- The right for concealed carry for all citizens fulfilling stringent conditions. Czech legislation shall be taken as an example. It works perfectly for many years.
- "Necessary defense", "Extreme emergency" and "Castle doctrine" shall be included in laws of all EU members. Slovak law is a good example, it's proven. Firearms crime is minimal and crime overall is also low.

With these, there would be clearly defined partnership between government and citizens in the area of public safety.
Because citizens alone can't defend themselves against larger threats and government agencies can't be there in time for every emergency.

Unless this is endorsed by EU, the request to citizens to contribute to the directive is just an attempt to involve citizens in the process of reducing their freedoms.
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Kapselpracker » Mo 29. Feb 2016, 19:08

Octopus hat geschrieben:
Einen Vorschlag hätte ich noch bezüglich Halbautomaten.
Kat. A: Alle Halbautomatischen Waffen deren Technische Konstruktion einer Vollautomatischen Waffe gleichen, das Aussehen ist hierbei Irrelevant.


Wozu? Die Schweizer fahren seit Jahren mit den gestifteten Stgw90 ohne Probleme.
....

Ist doch kein Problem, wenn eine Technische Änderung vorgenommen wurde gleicht es ja nicht mehr einer Vollautomatischen, somit erlaubt.
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Calcipher » Mo 29. Feb 2016, 19:11

Dreimal darfst raten, wer dann entscheidet wie die technischen Änderungen auszusehen haben...

Des ist doch kompletter Schwachsinn. Damit machts nur eines, ihr erkennts die Argumentationskette dieser Idioten an. Die ist aber erwiesenermaßen falsch, von wegen kausaler Zusammenhang und so...
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Kapselpracker » Mo 29. Feb 2016, 19:14

raptor hat geschrieben:...
Und sonst geht's noch? Also AUG-Z & Co. auch weg, weil technisch gleicht sich das dann ja weitgehend. ....

So ein Blödsinn, wenn das Aug-Z technisch "gleich" dem STG 77 ist wäre es Vollautomatisch.
Ist es aber nicht und somit ist es Erlaubt.
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yoda
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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von yoda » Mo 29. Feb 2016, 19:15

Jede Diskussion in die Richtung Verschärfung ist kontraproduktiv, kaum etwas ist passiert mit den legalen Waffen, es gibt keinen objektiven Grund die Gesetze in irgendeiner Form zu verschärfen.

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Re: EU: Verbot von Halbautomaten - Teil 4

Beitrag von Hailwood » Mo 29. Feb 2016, 19:35

So ich werde meinen Vorschlag einmal überarbeiten und mich dann nochmals an den Watschenbaum stellen.

Es stellt sich mir die grundsätzliche Frage wie wir weiter unsere Interessen vertreten sollen. Darauf hinweisen dass der Vorschlag der EK Bullshit ist wird nicht ausreichen, dementsprechend bin ich der Meinung dass eben jetzt wichtig ist konstruktive Vorschläge zu machen. Es ist natürlich zu hoffen daß das Ganze einfach abgelehnt wird, aber bevor daß passiert friert mMn eher die Hölle zu.

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