Hallo!
Chester hat geschrieben:Jetzt will ichs genau wissen. Wo steht das, daß ich ohne einen Schützenpass keine Teilmantelhohlspitz kaufen kann. Ist das gesetzlich verankert? Ich hab bezüglich diesem Thema keinerlei rechtsgültigen Verordnungen oÄ gefunden.
Ich will das jetzt ein für alle Mal geklärt haben. Mich ärgert das inzwischen schon so derb, daß bei diesen vermaledeiten Gummiparagraphen jeder was anderes behauptet und jeder meint er hätte Recht und alles andere ist Nonsense.
Ab jetzt nur mehr offizielle Quellen -.-
Oder ich ruf gleich bei einem Anwalt an der sich im Waffenrecht auskennt und auf dem neuesten Stand ist.
ein verärgerter Chester
Ganz ruhig.
Mit ein bisschen Nachforschung im Internet findet man dazu den
Runderlass GZ.: BMI-VA1900/0075-III/3/2008 des BMI vom 29.05.2008:
Unter Absatzt 2. liest man dort folgendes, bitte beachte vor allem die fett/unterstrichenen, hervorgehobenen Abschnitte:
"2. Expansivmunition
Gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz WaffG hat der Bundesminister für Inneres Munition für
Faustfeuerwaffen mit Expansivmunition sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme
solcher für Jagd- und Sportwaffen durch Verordnung zu verbieten.
In Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung
bestimmt § 5 der 1. WaffV, dass der Besitz
und der Erwerb von Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem
oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen verboten sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.4.2005, Zl. 2005/03/0031,
festgestellt, dass diese Regelung zwar nicht gesetzwidrig ist, aber man ihr nicht den Inhalt
unterstellen dürfe, dass dieses Verbot auch Munition für Jagd- und Sportwaffen umfasse.
Im Hinblick darauf, dass es mitunter schwierig sein könnte, genau festzulegen welche
Waffen und damit welche Munition beim Sport oder der Jagd verwendet werden, scheint es
angezeigt, dass darauf abgestellt wird,
wer diese Munition dennoch erwerben und besitzen
darf, nämlich Jäger und Sportschützen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach ho. Rechtsansicht Personen, die nachweisen, dass sie
die Jagd durch eine gültige Jagdkarte oder den Schießsport durch einen gültigen
Schützenpass eines Landesschützenverbandes die Mitgliedschaft in einem
Schießsportverein) ausüben, dem § 5 der 1.WaffV waffentechnisch entsprechende Munition
für ihre Jagd- und Sportwaffen erwerben oder besitzen dürfen.Bemerkt wird, dass die in § 24 WaffG genannte Munition nur Inhabern eines Waffenpasses
oder einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen besessen werden darf.
Hinzuweisen ist, dass die obigen Ausführungen nicht für sonstige verbotene Munition
gemäß § 6 der 1. WaffV gelten und sich nicht auf Munition erstreckt, die Kriegsmaterial
darstellt."
Alles klar jetzt?
Mit Schützenpass oder Jagdkarte kannst du Teilmanteholhspitz Geschosse sowie Fabriksmunition kaufen/besitzen. Ohne eben nicht.
Grüsse,
Marc