Wiseli hat geschrieben:"warum schreibst du ned wenigstens dazu du hast dir das ausgedacht und vermutest dass es so sein koennte .....?"
Naja, weils net stimmt, ich hatte meinen allerdings nebenberuflichen Waffenhändlernachbarn gefragt, wie er das sieht. In der Vergangenheit hab ich über ihn eingekauft, weil Du und andere zu ihm versenden dürfen, aber zu mir nicht.
Das mit den sechs Wochen kommt von der Überlassung, wenn ich es wo zB zur Reparatur übergebe, überlasse ich nunmal. Die "Verfügungsgewalt" wandert von mir zu dem der das bekommt, oder?
"ueberlassung" ist ein handlung bei der es sich um einen eigentuemerwechsel handelt
zb wenn du eine waffe bei einem haendler auf depot gibst
der haendler meldet an die behoerde (ZWR) dass er nun der eigenteumer dieser waffe ist
damit hast du sie ihm ueberlassen
du hast keine verfuegungsgewalt mehr darueber
erst wenn der haendler wieder an die behoerde meldet dass er die waffe an dich ausgefolgt hat, dann bist du wieder der eigentuemer
wenn du aber eine waffe zu einem haendler bringst, weil ér sie fuer dich verwahren soll oder er sie reparieren soll ist das eine ganz andere sache
es handelt sich nur um eine verwahrung
du hast weiter die verfuegungsgewalt ueber die waffe weil du sie dir ja jederzeit wieder holen kannst ohne dass der haender eine meldung an die behoerde erstatten muss
denn du bist ja nach wie vor der eigentuemer
da gibts keine fristen dafuer bei kat B
der kunde kann die ewig bei mir verwahren wenn er will .... und wenn ich damit einverstanden bin
das selbe gilt fuer die neuwaffe
ist im prinzip "depot" einer waffe ohne sie vorher bessessen zu haben ...
warum soll das nicht gehen?
waffenrechtlich steht dem bei kat B nix entgegen