rupi hat geschrieben:magst mir dazu ein OGH Urteil zeigen?
das ist weder ein Aufruf noch sonstwas
sondern eine Feststellung
Dazu braucht es kein OGH-Urteil, wir sind ja nicht in den case-law lastigen USA.
Rechtsgrundlage für die Registrierungspflicht beim Besitzerwechsel von Kat. D Altbestand bildet §33 iVm §34 Abs 4 und 5 WaffG.
Ob der Hinweis auf "Altbestand" lediglich eine Feststellung ist, ist mMn Ansichtssache - darum habe ich "grenzt an" geschrieben, ich möchte dem Kollegen ja nichts unterstellen. Wenn man es in den Titel schreibt und in die Beschreibung, garniert mit Ausrufezeichen und in Blockschrift, dann könnte man die Aussage allerdings auch ganz anders auffassen.
Betreffend die "Anstiftung" (terminus technicus: Bestimmung) greift
§12 StGB.
Jusline hat geschrieben:Der Bestimmungstäter weckt vorsätzlich im unmittelbaren Täter den Tatentschluss. Eine Bestimmung
zu einer Straftat ist strafbar, auch wenn der dafür vorgesehene unmittelbare Täter untätig bleiben
sollte (versuchte Bestimmung). Es genügt, wenn der Bestimmungstäter bloß Andeutungen macht, die
darauf schließen lassen, dass er dadurch vorhat einen gewissen Tatentschluss im unmittelbaren Täter zu wecken. Diese Andeutungen können verbal oder durch bloße Gebärden oder Gesten erfolgen. Der Bestimmungstäter braucht Vorsatz darauf, dass der unmittelbare Täter die Tat begeht.