Vielen Dank für den Hinweis! Wird aufgenommenburggraben hat geschrieben:Was ist damit: https://diepresse.com/home/panorama/wie ... Tuersteher

MfG
Vielen Dank für den Hinweis! Wird aufgenommenburggraben hat geschrieben:Was ist damit: https://diepresse.com/home/panorama/wie ... Tuersteher
Aufzuzeigen, dass dem so ist, ist u.a. der Sinn von notwehrfakten.atburggraben hat geschrieben:Ich hätte mir als erste Reaktion auf mein Posting eigentlich eher eine Diskussion darüber erhofft dass das Notwehrrecht in Österreich nicht nur auf dem Papier existiert, sondern anscheinend wirklich noch was wert ist. Ich dachte eigentlich immer dass Fälle wo es einen Toten gibt automatisch vor dem Richter landen, hier wurde aber gar nicht erst Anklage erhoben.
Danke nochmal für deine Arbeit diese Webseite zu erstellen welche die Fakten in so sachlicher Weise darstellt.granatapfel hat geschrieben: Aufzuzeigen, dass dem so ist, ist u.a. der Sinn von notwehrfakten.at![]()
Und natürlich, um die immer wiederkehrenden Behauptungen der Gun-Grabber, es gäbe keine Notwehrfälle mit Schusswaffen in Österreich, zu widerlegen.
Ben hat bzgl. WP/WBK Inhaber schon alles gesagt. Darüber hinaus ist deine Aussage schlichtweg falsch, denn wenn er sich wegen "Schusswaffengebrauch ohne Wbk und Wp" absetzen hätte wollen, wieso hat er sich dann gestellt, so bald das Thema "Mordversuch" vom Tisch war?!JägerausSalzburg hat geschrieben:Windiges Gesindel, das sich nach Schusswaffengebrauch ohne Wbk und Wp in ihr Herkunftsland absetzt und sich so dem Zugriff unserer Justiz entziehen will, bleibt windiges Gesindel
Das ist so nicht richtig. Die Frage der Schuld stellt sich hier gar nicht, da Notwehr ein Rechtfertigungsgrund ist. Nach der Schuld fragt man erst, wenn die Tat rechtswidrig war. In dem Fall kann ein entschuldigender Notstand zum Tragen kommen. Hier nicht.DerDaniel hat geschrieben:Die Türsteher haben zwar mehrere Straftaten begangen, handelten jedoch ohne Schuld, da ein Entschuldigender Notstand (hier Notwehr/Nothilfe) vorlag.
Das ist auch bei den meisten gerechtfertigten Notwehrfällen in AT Standard, die wenigsten landen wirklich vor Gericht - da müssen schon grobe Zweifel oder Unklarheiten herrschen.Balistix hat geschrieben:Tendenziell ist die Sache mE bei einer Einstellung noch klarer als bei einem Freispruch. Eine Einstellung bedeutet nämlich, dass (sogar) der zur Verfolgung Berufene der Ansicht ist, dass da definitiv alles ok war. Ein auch nur "da könnte was nicht ok gewesen sein" würde er anklagen.
Vereinfachen ist ja schön und gut, aber das war halt einfach falsch und das trägt dann auch nicht zum besseren Verständnis bei. Deshalb die KlarstellungDerDaniel hat geschrieben:Sorry, war schlecht formuliert. Ich wollte den Gedanken "Schuld" und warum der StA es nicht an das Gericht weiter gegeben hat, weiterführen ohne den ganzen Deliktsaufbau mit obj./subj. Tatbestand, Rechtswiedrigkeit, Schuld etc. durchzukauen, weils für einen nicht Rechtskundigen mehr verwirrt als beantwortet.
Habs mal anders formuliert, in der Hoffnung, dass der Sinnzusammenhang einfach ersichtlich bleibt.
Angeklagt darf eigentlich nur werden, wenn eine Verurteilung "nahe liegt". So stehts im Gesetz. Bei vielen (später auch nachweislich erwiesenen) Notwehrfällen fehlt mir aber dieser Grundsatz oftmals.Balistix hat geschrieben:Tendenziell ist die Sache mE bei einer Einstellung noch klarer als bei einem Freispruch. Eine Einstellung bedeutet nämlich, dass (sogar) der zur Verfolgung Berufene der Ansicht ist, dass da definitiv alles ok war. Ein auch nur "da könnte was nicht ok gewesen sein" würde er anklagen.