Bitte schreib diesen Satz in den Witz-des-Tages-thread.
Dort würde er besser passen.
Oder bleibst du bei deiner Behauptung, wenn zwischen Friedhof u. Baumaschinen-Abstellplatz eine 30er Zone errichtet wurde?
LG Steelman
nur weil man etwas nicht versteht...
Nö, wie kommst auf das? *kopfschüttel*
DAnke für die Info, ich glaubte, dass das mit den 3 und 6 stunden im gesetz steht, übrigens bist dir sicher, dass es erlaubt is eine pistole in der jacken- oder Bauchtasche zu haben (ohne WP)? zählt das nicht schon als führen oder nicht, weil sozusagen ein Reißverschluss das hinderniss ist?Balistix hat geschrieben: ↑Fr 3. Mai 2019, 19:27§7 Abs3 WaffG und die einschlägige Lit/Jud.FlorianW hat geschrieben: ↑Fr 3. Mai 2019, 15:59In welchem Gesetz steht drinnen, dass man mit der Puffn (entladen und versperrt im Rucksack) nur kurz wo einkehren darf wenn es sich nicht anders aus geht? Im WaffG steht soweit ich weiß bezüglich transport nur drinnen, dass man zum Führen einen WP braucht, mit einer WBK die Waffen entladen im geschlossenen Behältnis aufbewahrt werden darf und man §A, §B Waffen nicht unbeaufsichtigt lassen darf im Auto und §C und §D Waffen tagsüber 6 Stunden und nachts 3 Stunden im Auto auf einem öffentlichen PArkplatz aufbewahrt werden dürfen. Folglich also darf ich mit einer entladenen Krachn versteckt im Rucksack zum Spar reingehen und dann heimfahren/-gehen oder gibts da noch zusätzliche Gesetze, wenn ja dann hätt ich gerne den § + Absatz bitteBalistix hat geschrieben: ↑Fr 3. Mai 2019, 14:02Plakativ gesagt, wenn'st in Döbling wohnst, in Leobersdorf am Schießstand warst und dann nach Klosterneuburg einkaufen fährst, hast Erklärungsbedarf, warum du nicht zuhause schnell abgeladen hast. Beim Burger King in Leobersdorf würde ich mir dagegen keine Gedanken machen, der liegt "am Weg".
"zum Zwecke des Transports" wird dabei so ausgelegt, dass wenn es dir zuzumuten gewesen wäre, die Waffe heimzubringen, es kein Transport mehr ist. Drum hast im Wirtshaus neben dem Schießstand tendenziell kein Problem, wennst irgendwo bist, wohin der Weg an deiner Bleibe vorbei führt (und du demnach mit geringem Aufwand die Waffe versorgen hättest können), schon.
Das ist auch nur konsequent. Ansonsten wäre jedes ungeladene Mitzahen ein Transport und damit de facto die Einschränkung von Führen ausgehebelt (untechnisch formuliert). Da kämen dann schlaue Kasperln auf die Idee einer Bauchtasche und ein Magazin in der Jackentasche. How about no?
Das mit der Verwahrungsdauer von Kat C im Auto steht ned wortwörtlich im Gesetz übrigens.
Auweh... OffTopic, sorry:Steelman hat geschrieben: ↑Fr 3. Mai 2019, 20:04Nö, wie kommst auf das? *kopfschüttel*
Da ich juristischer Laie bin, kann ich mir nicht vorstellen, das wir auf deinem Gebiet eine Meinungsverschiedenheit haben.
Auf dem Gebiet auf dem ich Fachmann u. du Laie bist kann´s auch nicht sein.
Also komm, spucks aus!
LG Steelman
Dann die Kurzform:
Thx, dann antworte ich doch noch einmal.cas81 hat geschrieben: ↑Fr 3. Mai 2019, 22:28Dann die Kurzform:
Viele waffenrechtlich relevante Grenzfragen kann man mit einem Funken Verstand selbst lösen.
Wenn bspw der Transport in der Praxis dem Führen nahe kommt, dann sagt einem bereits der Verstand, dass da irgendetwas faul daran ist. Die Zweifel, die man selbst hat, sind oft nicht umsonst da. Denn wenn der Transport sagt "von einem Ort zum anderen" und das so ausgelegt wird, dass man die Waffe einfach immer und überall hin mitnehmen darf, dann verschwimmt (u. a. deshalb, aber nicht nur) die Abgrenzung dieser beiden Tatbestände. Und da kommt der Hausverstand ins Spiel. Das meine ich. Die Leute haben eh allermeist ein richtiges Gespür dafür und so sehen auch die mir bekannten Urteile aus. Das Vernunftrecht ist nicht tot.
Niemand verlangt, dass du hier still bist. Stünde auch niemandem zu. Nur verstehe ich es eben, meine Aussage zu begründen und ggf zu verteidigen. Aber ich lasse mich auch belehren, dann aber bitte inhaltsträchtig und nicht so schräg von der Seite per spöttischer Floskel. Deshalb wurde ich schnippisch. Vertragen wir ja eh beide.
Was genau sagt die Sache mit den Eheleuten aus? (sorry für OT, aber das hat meine Aufmerksamkeit erregt)cas81 hat geschrieben: ↑Fr 3. Mai 2019, 21:18Sinn und Zweck bspw der Verwahrung ist, dass Missbrauch durch Unbefugte möglichst ausgeschlossen wird und zwar in verhältnismäßigem Rahmen (wie bspw auch bei der gemeinsamen Verwahrung unter Eheleuten und Gleichgestellten -> Aufweichung der generellen Verwahrungsnormen).
macht auch sinn, ich werd sicher ned mim Futteral und der Puffn drinn zum Billa reinmarschieren um mir paar Tiefkühlpizzen zu holen. Das funktioniert vlt am Land wo jeder 4. Jäger is, aber sicher ned in Wean.r4ptor hat geschrieben: ↑Mo 29. Apr 2019, 14:14Gabs da nicht ma wasl im Sinne von: "Kat. A&B never ever alleine im Auto", "Kat. C&D gewisse zumutbare Zeit versteckt und/oder verschlossen".
Ich meine da mal was in die Richtung im Forum gelesen zu haben.
Bin mir aber nicht sicher
[edit] Habs gefunden, here we go