Irgendwie hat die Sache mit der Überlassungsmeldung den Anschein, als ob das BMI im Nachgang Maschen aufklauben wollen, die offenbar bei der Gesetzwerdung runtergefallen sind und deshalb keine gesetzliche Grundlage haben.gewo hat geschrieben: ↑Mo 23. Dez 2019, 19:02servusSteyrer hat geschrieben: ↑Mo 23. Dez 2019, 18:20Hallo Gewo,gewo hat geschrieben: ↑Mo 23. Dez 2019, 18:05so schaut das mit den Magazinen aktuell im detail aus:
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Überlassermeldung gem. § 28 WaffG
Werden Faustfeuerwaffen und Halbautomaten samt entsprechenden großem Magazin überlassen, ist dies der Waffenbehörde zu melden. Ebenso ist zu melden, wenn große Magazine allein (d.h. ohne gleichzeitiges Überlassen einer Faustfeuerwaffe oder eines Halbautomaten) überlassen werden. Dies gilt auch in jenen Fällen, in den für den Erwerb von (weiteren) großen Magazinen für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7, 8, oder 11 WaffG bereits besessen werden, keine Bewilligung gem. § 17 Abs. 3 5. Satz WaffG erforderlich ist.
[...]
womit begründet das BMI die Meldung nach §28?
Es ist keine Schusswaffe nach §2(1)
Es ist kein wesentlicher Teil einer Schusswaffe §2(2)
Was ist der Unterschied zu einem Schalldämpfer, den ein Jäger kauft / verkauft oder was auch immer? Ist wie ein großes Magazin nach Z7 & Z8 ein Gegenstand (Waffe?) nach §17(1)...
LG
Steyrer
du ich bin kein jurist
aber dass man die HiCap Magazine als "Waffen" bezeichnet ist eine sg "Lex Specialis" und das scheint so machbar zu sein
ähnlich scheint man die definition fuer "Schusswaffen" im §28 auch auf "waffen" ( -> die HiCap magazine) anwenden zu koennen
somit ergibt sich die Verpflichtung fuer den handel jedes einzelne abgegebene magazin (ins ZWR) zu melden
von den schalldaempfern unterscheidet sich das in so ferne als man hier seitens der behoerde entschieden hat keine Meldung zu WOLLEN
aus dem gesetz wuerde sich seit dem 14.12.2019 eigentlich eine Meldung gem. §28 rauslesen lassen
sie wollens aber ned
zu deinem edit:
ja, das war der plan
ist das aus der Kommentierung zur gesetzeswerdung? das ist sowieso Makulatur sobald das gesetz beschlossen ist ..
der text von dir ist jedenfalls nicht mehr aktuell
meine Erläuterungen sind vom stand 23.12.2019, 12:00
Ja, die Magazine per Lex specialis unter den bergriff Waffe zu subsumieren geht in Ordnung und wurde auch so gemacht.
Die Magazine per Lex specialis unter den Begriff Schusswaffe zu subsumieren wäre ein juristisches Hazardspiel gewesen und würde daher nicht gemacht.
Daraus folgt, dass die Magazine Waffen sind, sie sind aber keine Schusswaffen, daher können auf Magazine keine Bestimmungen angewendet werden die bei Schusswaffen zur Anwendung kommen würden.
Der Paragraph 28 regelt die Bestimmungen bezüglich des Überlassens von Kat B Schusswaffen, die Magazine sind aber weder Schusswaffen, noch sind sie Kat B, daher ist der 28 aus gleich zwei Gründen nicht anzuwenden.
Nebenbei: wird die WBK/WP per Paragraph 25 eingezogen, sind lediglich die Kat B Schusswaffen abzugeben/einzuziehen. Sollte im Altbestands-HA ein grosses Magazin stecken, dann ist dieser HA Kat A und daher nicht abzugeben/einzuziehen. Das gleiche gilt für die Magazine, diese sind weder eine Schusswaffe, noch Kat A.
Das sind meines Erachtens die Punkte, die bei der Ausformulierung des Gesetzes vollkommen untergegangen sind, jetzt versucht das BMI Regelungen/Erlässe auszugeben, die offensichtlich nicht durch das Gesetz gedeckt sind.