Huck_Finn hat geschrieben: ↑Do 2. Jan 2020, 22:02
Also, für High Cap Magazine inkl. KW, z.B. Glock 17 die man vor dem 14.12. besaß gibt es eine Genehmigung und Waffe wird zu Kat A mit dem Magazin. Mit <20 Schuss Magazin wird die Waffe Kat. B., am beh. genehmigten Schießstand gilt das Schießstandprivileg für die High Cap. Kann also mit WP als Kat B. geführt werden?
Ja, es gibt eine (Sonder-) Genehmigung für
diese Glock 17 für 1 Kat A Waffe gem. § 17 Abs. 1
Z 7, dafür wird einem ein bestehender Kat B Platz abgezogen und
diese Waffe wird (und bleibt) eine Waffe der Kat A im ZWR.
Nein, mit eingesetztem <20 Schuss Magazin wird
diese Waffe nicht automatisch wieder Kat B, sie bleibt vorerst weiter Kat A.
Ob am behördlich genehmigten Schießstand das Schießstättenprivileg für "High Cap. Magazine" gilt oder nicht (teilweise strittig) wäre in diesem Fall egal, da man mit einer Genehmigung gem. § 17 Abs. 1
Z 7 die Magazine sowohl bei sich zu Hause als auch an privaten Schießständen an
diese Waffe anstecken darf.
Nein,
diese Waffe kann mit einem WP für Kat B nicht geführt werden weil sie eine Kat A Waffe ist. Wenn man bereits am 14.12.2019 Inhaber eines WP war kann man einen Antrag auf eine (Sonder-) Genehmigung zum Führen für
diese 1 Kat A Waffe gem. § 17 Abs. 1
Z 7 stellen, dafür wird einem aber ein bestehender Kat B Platz auf dem WP abgezogen.
Huck_Finn hat geschrieben: ↑Do 2. Jan 2020, 22:02
Für High Cap Magazine inkl. LW, z.B. AR15 die man vor dem 14.12. besaß gibt es eine Genehmigung und Waffe wird zu Kat. A Mit 10 Schuss Magazin wird die Waffe Kat. B., am beh. genehmigten Schießstand gilt das Schießstandprivileg für die High Cap.
Kann also mit WP als Kat. B geführt werden?
Ja, es gibt eine (Sonder-) Genehmigung für
dieses AR 15 für 1 Kat A Waffe gem. § 17 Abs. 1
Z 8, dafür wird einem ein bestehender Kat B Platz abgezogen und
diese Waffe wird (und bleibt) eine Waffe der Kat A im ZWR.
Nein, mit eingesetztem <10 Schuss Magazin wird
diese Waffe nicht automatisch wieder Kat B, sie bleibt vorerst weiter Kat A.
Ob am behördlich genehmigten Schießstand das Schießstättenprivileg für "High Cap. Magazine" gilt oder nicht (teilweise strittig) wäre auch in diesem Fall egal, da man mit einer Genehmigung gem. § 17 Abs. 1
Z 8 die Magazine sowohl bei sich zu Hause als auch an privaten Schießständen an
diese Waffe anstecken darf.
Nein,
diese Waffe kann mit einem WP für Kat B nicht geführt werden weil sie eine Kat A Waffe ist. Wenn man bereits am 14.12.2019 Inhaber eines WP war kann man einen Antrag auf eine (Sonder-) Genehmigung zum Führen für
diese 1 Kat A Waffe gem. § 17 Abs. 1
Z 8 stellen, dafür wird einem aber ein bestehender Kat B Platz auf dem WP abgezogen.
Huck_Finn hat geschrieben: ↑Do 2. Jan 2020, 22:02
Magazine für Waffen die man (noch) NICHT besitzt:
High Cap. Glock Magazine in anderen Kaliber 10mm, 40 SW, 357 SIG, 45 ACP) - Bindung an bestimmtes Modell?
High Cap Magazine für CZ Evo
High Cap Magazine für Steyr AUG
High Cap Magazine für div. AKM
High Cap Magazine für div. AR10
Ebenfalls melden und wenn man irgendwann die passende Waffe kauft ist die Verwendung, Verkauf und Nachkauf mit 11b Genehmigung gestattet.
Es gibt eine (Sonder-) Genehmigung für
diese Glock Magazine anderen Kalibers und zwar für X [=Anzahl der Glock Magazine] Kat A Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1
Z 9, jedes einzelne der Magazine wird wie eine Waffe der Kat A eigenständig im ZWR eingetragen, auf die bisherigen Kat B Plätze hat das aber keine Auswirkungen.
Nein, es gibt bei "anderen High Cap. Glock Magazinen" für die man noch keine Waffen besitzt keine Bindung an ein bestimmtes Modell, da man die Magazine nach einer Genehmigung gem. § 17 Abs. 1
Z 9 nur besitzen, nicht aber an irgendeine - z.B. später gekaufte - Kat B Schusswaffe anstecken darf, man darf sie also nicht verwenden, außer am behördlich genehmigten Schießstand (und selbst das ist teilweise strittig).
Auch gibt es eine (Sonder-) Genehmigung für
die konkret besessenen anderen CZ Evo, Steyr AUG, AKM und AR10 Magazine und zwar für X [=Anzahl der anderen CZ Evo, Steyr AUG, AKM und AR10 Magazine] Kat A Waffe(n) gem. § 17 Abs. 1
Z 10, jedes einzelne der Magazine wird wie eine Waffe der Kat A eigenständig im ZWR eingetragen, auf die bisherigen Kat B Plätze hat das aber keine Auswirkungen.
Auch diese darf man mit einer solchen Genehmigung nur besitzen, nicht aber an irgendeine - z.B. später gekaufte - Kat B Schusswaffe anstecken, man darf sie also nicht verwenden, außer am behördlich genehmigten Schießstand (und wie gesagt, selbst das ist teilweise strittig).
Wenn man irgendwann später die passende Waffe kauft reicht die 11b Genehmigung
nicht für die Verwendung und den Nachkauf der Magazine aus, man müsste eine komplett neue Kat A Genehmigung für die passende Waffe gem Z 7 oder Z 8 bekommen um dann die passenden Magazine mit der Waffe verwenden und diese auch nachkaufen zu können. Da das dann aber keine Altbestandswaffe ist, hat man keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung wie man es bei den Altbestandswaffen hat.
Hoffe ich habe keine Unklarheit übersehen und wie immer ohne Gewähr...