fritzthemoose hat geschrieben: ↑Fr 10. Apr 2020, 10:18
Es geht bei den Covid Gesetzen mittlerweile in die gleiche Richtung wei beim Waffengesetzt. Da gibt es ein Gesetzt in dem steht x. Das Gesetzt is stümperhaft zusammengeschustert (ob absichtlich oder nicht bzw. ob bei Covid wegen der Schnelle verständlich oder nicht lasse ich dahingestellt). Dann gibt es y Meinungen dazu und irgendwelche Meinungen setzen sich als das Wort Gottes durch egal ob richtig oder nicht bzw. in dem Fall Gesetzeskonform oder nicht.
Tatsache ist, dass viel der Anzeigen wegen Verstoss gegen das Covid Gesetz, wie wir schon wissen, unrechtmässig waren. Viele wurden auch schon aufgehoben. Wir alle kennen die Blühten dieses Gesetztes wie eigenständige Quarantänemassnahmen von Bürgermeistern und Taschendurchsuchungen von Polizisten usw.
Es ist halt ein HuschPfuschgesetz, dass dann wohl auch huschpfusch nach unten zur Polizei kommuniziert wurde. Das viele Polizisten fachlich und menschlich auch eher überschaubare Kompetenzen haben und das Hausverstand im öffentlichen Dienst eher auf Eigeninitiative vieler Beamten beruht hiflt halt auch nicht.
Mir hat ja bislang auch niemand erklären können, weshalb sog „Coronapartys“ „Privatfeieren“ etc. (in privaten Wohnungen) verboten sind. Nicht, dass ich sowas gescheit finden tät. Ich find halt nur keine Norm dazu.
In der auf § 1 COVID-19 Maßnahmengesetz erlassenen Verordnung wird das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Weiters wird das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe sowie von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung untersagt.
Das hat einmal nix damit zu tun.
In der auf § 2 COVID-19 Maßnahmengesetz gestützten Verordnung wird das Betreten
von Kuranstalten, Öffentlichen Verkehrsmittel und Sportplätzen verboten.
Weiters, das Betreten „öffentlicher Orte“ (was immer das genau ist, definiert ists in der VO nicht) untersagt, jedoch das Betreten der öffentlichen Orte erlaubt, wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen und gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
Wenn man nun mit einem Meter Abstand in eine andere Wohnung geht (was ich wie gsagt net gescheit find) dann darf man offenbar das tun. Die Wohnung wird ja wohl kein öffentlicher Ort sein.
Hab ich da was übersehen oder nicht verstanden?
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