Huck_Finn hat geschrieben: ↑Di 12. Apr 2022, 00:45
Selbst wenn er sich in Dienst stellt hat er immer noch keinen WP oder WBK und Gebietskörperschaft bist du auch keine um eine Dienstwaffe an ihn auszugeben.
Die Frage war an Polizisten
außer Dienst.
Was die Voraussetzungen für das sich in den Dienst stellen betrifft, liest Du bitte in § 1 Abs 3 RLV nach. Hatte ich eh oben schon gepostet.
Wenn er sich in den Dienst gestellt hat, ist es natürlich wurscht, dass „du ihm nicht als Gebietsköperschaft eine Dienstwaffe geben kannst“. Dann gilt natürlich §47 Abs 1 Z 2 lit b WaffG „ die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden“
Das war aber wie gesagt überhaupt nicht Fragethema.
Punkto "Nothilfe" müsste man in den Wiener oder Salzburger Kommentaren nachschlagen ob es dazu eine Meinung gibt. Ist er gerade bei dir wie z.B. bei dem Anschlag in Wien hätte man mit Gefahrenabwehr und Gefährdung der Allgemeinheit argumentieren können um als First Responder den Täter zu stören und an einem Ort zu konzentrieren bis andere Einsatzkräfte eintreffen. Wobei in der Situation sich 3 Minuten wohl wie Stunden anfühlen.
Es ist zweifellos richtig, dass der Waffenbesitzer der in so einer Situation einem Polizisten eine Waffe gäbe, keine rechtlich Probleme kriegt . Das auszuführen schaff ich am Handy aber net.